Rechtssatz RS0041349
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041349
Geschäftszahl
4Ob516/75 (4Ob517/75); 6Ob80/06t
Entscheidungsdatum
24.05.2006
Rechtssatz
Das über eine bedingte Widerklage ergangene Urteil ist, soweit über die Widerklage entschieden worden ist, mangels jeglicher relevanter Grundlage ein Nichturteil, hinsichtlich dessen in analoger Anwendung des § 4 Abs 2 letzter Satz der V vom 14.12.1915, RGBl 372 durch Beschluß auszusprechen ist, daß es als nicht gefällt anzusehen ist.Das über eine bedingte Widerklage ergangene Urteil ist, soweit über die Widerklage entschieden worden ist, mangels jeglicher relevanter Grundlage ein Nichturteil, hinsichtlich dessen in analoger Anwendung des Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz der römisch fünf vom 14.12.1915, RGBl 372 durch Beschluß auszusprechen ist, daß es als nicht gefällt anzusehen ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 516/75
Entscheidungstext OGH 08.04.1975 4 Ob 516/75
- 6 Ob 80/06t
Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 80/06t
Gegenteilig; Beisatz: Wirkungslose Urteile sind nur solche Urteile, die aus tatsächlichen Gründen keine Wirkungen entfalten können, weil sie für oder gegen eine nicht existente Partei ergangen sind, oder völlig unverständlich [perplex] sind. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0041349
Dokumentnummer
JJR_19750408_OGH0002_0040OB00516_7500000_003