Rechtssatz RS0041867
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041867
Geschäftszahl
4Ob516/75 (4Ob517/75); 6Ob80/06t; 6Ob32/13v
Entscheidungsdatum
27.02.2013
Rechtssatz
Zufolge Unwirksamkeit einer nur für den Fall der Stattgebung der Hauptklage erhobenen bedingten Widerklage liegt, soweit die Untergerichte ihre Entscheidungen auf der Grundlage der Widerklage gefällt haben, ein Nichturteil vor, weil die Entscheidungen insoweit den begrifflichen Grundvoraussetzungen eines Zivilurteils nicht entsprechen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 516/75
Entscheidungstext OGH 08.04.1975 4 Ob 516/75
- 6 Ob 80/06t
Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 80/06t
Gegenteilig; Beisatz: Wirkungslose Urteile sind nur solche Urteile, die aus tatsächlichen Gründen keine Wirkungen entfalten können, weil sie für oder gegen eine nicht existente Partei ergangen sind, oder völlig unverständlich [perplex] sind. (T1)
- 6 Ob 32/13v
Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 32/13v
Vgl auch; Beisatz: Die Erhebung einer Eventual-Widerklage ist unzulässig. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0041867
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19750408_OGH0002_0040OB00516_7500000_004