Die Revision der Kläger ist zulässig und teilweise berechtigt.
1. Zum Schadenersatzanspruch in Höhe von EUR 30.000,- wegen der „Verwüstung" des Hauses:
a. Aktivlegitimation:
Die Kläger zeigen in ihrer Revisionsschrift zutreffend auf, dass der Schaden, der durch die Beschädigung einer vermieteten Sache entsteht, unabhängig vom Bestehen von Fruchtgenussrechten daran, im Vermögen des Eigentümers der Sache eintritt (RIS-Justiz RS0020699). Auch eine mangelnde Stellung der Kläger als Vertragsparteien des mit dem Mieter abgeschlossenen Mietvertrags ändert daher nichts an ihrer Aktivlegitimation hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs.
b. Passivlegitimation:
Während der Dauer des Fruchtgenussrechts hat der Fruchtnießer - und nicht der Eigentümer - sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis dem Mieter bzw. Pächter gegenüber (RIS-Justiz RS0011855). Dem Fruchtnießer steht gemäß § 509 ABGB das Recht zu, die fremde Sache mit Schonung der Substanz ohne alle Einschränkung zu genießen. Er hat daher auch das Recht, die Liegenschaft zu vermieten und zu verpachten (SZ 21/152 uva). Mit der Begründung des Fruchtgenusses tritt der Fruchtnießer iS des § 1120 ABGB in bestehende Bestandverträge ein (RIS-Justiz RS0011849). Die Mutter der Kläger hat zwar ihr Eigentum an der Liegenschaft veräußert, sie hat uno actu jedoch das Fruchtgenussrecht daran eingeräumt erhalten. Somit ist die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts zutreffend, dass sich an ihrer Rechtsstellung als Vermieterin durch die Aufgabe des Eigentums nichts geändert hat. Der Umstand, dass nach dem Inhalt des zwischen der Mutter der Kläger und dem Beklagten geschlossenen Mietvertrags die Vermieterin im Falle der Veräußerung des Mietgegenstands alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag an den Einzelrechtsnachfolger zu überbinden hat, ist für die hier relevante Rechtsfrage der Vermieterstellung unbeachtlich. Der Rechtsübergang erfolgt gemäß § 1120 ABGB schon von Gesetzes wegen. Im Fall der (gleichzeitigen) Einräumung des Fruchtgenussrechts an die vormalige Eigentümerin kommt es allerdings zu keinem Rechtsübergang in Bezug auf die Vermieterstellung. Gegenteiliges folgt auch nicht aus der Auslegung des Mietvertrags. Dass es den Mietvertragsparteien nämlich geradezu darauf angekommen wäre, dass der Eigentümer und nicht ein allenfalls Fruchtgenussberechtigter die Vermieterstellung inne haben sollte, lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen.Während der Dauer des Fruchtgenussrechts hat der Fruchtnießer - und nicht der Eigentümer - sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis dem Mieter bzw. Pächter gegenüber (RIS-Justiz RS0011855). Dem Fruchtnießer steht gemäß Paragraph 509, ABGB das Recht zu, die fremde Sache mit Schonung der Substanz ohne alle Einschränkung zu genießen. Er hat daher auch das Recht, die Liegenschaft zu vermieten und zu verpachten (SZ 21/152 uva). Mit der Begründung des Fruchtgenusses tritt der Fruchtnießer iS des Paragraph 1120, ABGB in bestehende Bestandverträge ein (RIS-Justiz RS0011849). Die Mutter der Kläger hat zwar ihr Eigentum an der Liegenschaft veräußert, sie hat uno actu jedoch das Fruchtgenussrecht daran eingeräumt erhalten. Somit ist die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts zutreffend, dass sich an ihrer Rechtsstellung als Vermieterin durch die Aufgabe des Eigentums nichts geändert hat. Der Umstand, dass nach dem Inhalt des zwischen der Mutter der Kläger und dem Beklagten geschlossenen Mietvertrags die Vermieterin im Falle der Veräußerung des Mietgegenstands alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag an den Einzelrechtsnachfolger zu überbinden hat, ist für die hier relevante Rechtsfrage der Vermieterstellung unbeachtlich. Der Rechtsübergang erfolgt gemäß Paragraph 1120, ABGB schon von Gesetzes wegen. Im Fall der (gleichzeitigen) Einräumung des Fruchtgenussrechts an die vormalige Eigentümerin kommt es allerdings zu keinem Rechtsübergang in Bezug auf die Vermieterstellung. Gegenteiliges folgt auch nicht aus der Auslegung des Mietvertrags. Dass es den Mietvertragsparteien nämlich geradezu darauf angekommen wäre, dass der Eigentümer und nicht ein allenfalls Fruchtgenussberechtigter die Vermieterstellung inne haben sollte, lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen.
Ist somit davon auszugehen, dass auch nach dem Eigentümerwechsel die Mutter der Kläger Vermieterin der Liegenschaft war, so folgt daraus - wie selbst die Revisionswerber zugestehen - die Wirksamkeit der (an die Mutter der Kläger gerichteten) Anzeige des Mieterwechsels (Beilage ./5) vom Beklagten auf die GmbH. Dem Beklagten fehlt daher die passive Klagslegitimation.
Die Revisionswerber stellten „für den Fall, dass der Oberste Gerichtshof wider Erwarten der Rechtsansicht der Unterinstanzen folgen werde, wonach die Mutter der Kläger als Vermieterin der streitgegenständlichen Liegenschaft zu qualifizieren und daher die an sie gerichtete Anzeige des Mieterwechsels (./5) wirksam erfolgt" sei, den Eventualantrag auf Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei auf die GmbH. Bedingte Prozesshandlungen sind aber nur sehr eingeschränkt und nur dort zulässig, wo der Ablauf des Verfahrens bereits durch unbedingte Prozesshandlungen sichergestellt ist. Die Bezeichnung des Prozessgegners, gegen den die Klage gerichtet ist, kann nicht bedingt erfolgen (RIS-Justiz RS0039602). Der Eventualantrag „auf Zulassung der Richtigstellung der Parteibezeichnung" ist daher unzulässig (vgl jüngst 1 Ob 146/07p). Es hat somit in Bezug auf die gegen den Mieter erhobenen Schadenersatzforderung von EUR 30.000,- bei der Klagsabweisung zu bleiben.Die Revisionswerber stellten „für den Fall, dass der Oberste Gerichtshof wider Erwarten der Rechtsansicht der Unterinstanzen folgen werde, wonach die Mutter der Kläger als Vermieterin der streitgegenständlichen Liegenschaft zu qualifizieren und daher die an sie gerichtete Anzeige des Mieterwechsels (./5) wirksam erfolgt" sei, den Eventualantrag auf Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei auf die GmbH. Bedingte Prozesshandlungen sind aber nur sehr eingeschränkt und nur dort zulässig, wo der Ablauf des Verfahrens bereits durch unbedingte Prozesshandlungen sichergestellt ist. Die Bezeichnung des Prozessgegners, gegen den die Klage gerichtet ist, kann nicht bedingt erfolgen (RIS-Justiz RS0039602). Der Eventualantrag „auf Zulassung der Richtigstellung der Parteibezeichnung" ist daher unzulässig vergleiche jüngst 1 Ob 146/07p). Es hat somit in Bezug auf die gegen den Mieter erhobenen Schadenersatzforderung von EUR 30.000,- bei der Klagsabweisung zu bleiben.
2. Zum Begehren auf Zahlung von Benützungsentgelt für den August 2005 in Höhe von EUR 2.595,55 s.A.:
Der Fruchtnießer hat Anspruch auf die gewöhnlichen und außergewöhnlichen Erträge der dienstbaren Sache (SZ 43/83 uva); er hat das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse (7 Ob 142/02m mwN).
Das Benützungsentgelt steht daher der Fruchtnießerin, also der Mutter der Kläger zu. Diesbezüglich fehlt es den Klägern somit schon an der aktiven Klagslegitimation, weshalb es auch in Ansehung dieser Forderung bei der Klagsabweisung verbleibt.
3. Zum Begehren auf Zahlung von Parkplatzmiete in Höhe von EUR 2.227,20 s.A., abzüglich der klägerseits anerkannten Kostenersatzansprüche des Beklagten von EUR 1.102,62, somit restlich EUR 1.124,58 s.A.:
Diesbezüglich fehlt es schon an Feststellungen der Tatsacheninstanzen, welcher Mietvertrag zwischen welchen Parteien Grundlage dieser Forderung sein soll. Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren mit den Parteien die Rechtsgrundlage dieser Forderung zu erörtern und die entsprechenden Feststellungen zu treffen haben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind demnach insoweit aufzuheben. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind demnach insoweit aufzuheben. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.