Entscheidungsgründe:
Die Streitteile - der Kläger ist der Stiefsohn der Beklagten - sind als Testamentserben ihres am 31. 3. 1996 verstorbenen Ehegatten bzw Vaters Richard D***** je zur Hälfte bücherliche Eigentümer einer bebauten Liegenschaft in S*****. Entsprechend einer testamentarischen Anordnung des Erblassers ist ob dem Hälfteanteil des Klägers die Dienstbarkeit des lebenslänglichen und unentgeltlichen Fruchtgenussrechtes zu Gunsten der Beklagten einverleibt. Das Testament enthält unter anderem die weiteren Anordnungen, dass zum einen der Kläger Anspruch auf die Hälfte der Reinerträgnisse aus den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der im Erdgeschoss des betreffenden Hauses gelegenen Geschäftsräumlichkeiten habe und zum anderen der Beklagten auf deren Lebenszeit das alleinige Verwaltungsrecht in Ansehung der Liegenschaft zustehe und diesbezüglich kein Mitspracherecht des Klägers bestehe. Diesen letztwilligen Anordnungen entsprechend verpflichtete sich die Beklagte im Verlassenschaftsverfahren am 12. 2. 1998 protokollarisch, dem Kläger Einsicht in das Mietenkonto zu gewähren und als Vorwegzahlung aus den Mieterlösen monatlich S 30.000,-- zu überweisen; weiters kamen die Streitteile überein, dass das alleinige Verwaltungsrecht hinsichtlich der Liegenschaft der Beklagten auf Lebenszeit zustehe und diesbezüglich kein Mitspracherecht des Klägers bestehe.
In der Folge kam es zwischen den Streitteilen zu Meinungsverschiedenheiten betreffend die Mieteinkünfte, aus denen zwei, zunächst auf Rechnungslegung und sodann auf ziffernmäßig bestimmte Mietzins-(Nach-)zahlungen gerichtete Klagen des Klägers gegen die Beklagte (zu 2 Cg 127/00p LG St. Pölten und 6 C 63/01a BG St. Pölten) resultieren.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger zuletzt - nach Klagseinschränkung (dies ist, da die Beklagte ihren Einwand, der Kläger habe eine unzulässige Klagsänderung vorgenommen, nicht aufrechterhalten hat, im Revisionsverfahren nicht mehr strittig) - der Beklagten die Verwaltung, soweit es sich um die Verwaltung der Mieteinnahmen aus den betreffenden Geschäftsräumlichkeiten handle, zu entziehen und dafür einen vom Gericht auszuwählenden Verwalter zu bestellen. Der Kläger führte dazu im Wesentlichen aus, die Beklagte habe für die Jahre 1996 bis 1999 und auch für 2000 nicht ordnungsgemäß Rechnung gelegt. Sie sei demnach offensichtlich nicht in der Lage, das Haus zu verwalten, sodass es - um zu gewährleisten, dass er, der Kläger, die ihm zustehenden Mietzinszahlungen erhalte - notwendig sei, einen professionellen Hausverwalter zu bestellen. Die Beklagte beantragte das Klagebegehren abzuweisen. Soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich, wendete sie ein, der Kläger sei auf Grund der im Verlassenschaftsverfahren getroffenen protokollarischen Vereinbarungen vom 12. 2. 1998 und auf Grund des ihr, der Beklagten, an seiner Liegenschaftshälfte eingeräumten Fruchtgenussrechtes von der Verwaltung der gesamten Liegenschaft ausgeschlossen, sodass es ausschließlich ihre Sache sei, ob sie jemanden bzw welche Person sie mit der Hausverwaltung betraue; der Kläger könne daher auch nicht die Verwaltung durch Dritte beantragen. Unrichtig sei auch, dass sie nicht in der Lage sei, das Haus zu verwalten oder eine Verwaltung durch sie untunlich sei. Die beiden vom Kläger zuvor angestrengten Klagen, mit denen Abrechnungsdifferenzen geltend gemacht würden, hätten ihre Ursache darin, dass der Kläger sich offenbar nur an den Reinerträgnissen der Mieteinnahmen, nicht aber an den Verlassenschaftsschulden beteiligen wolle. Im Übrigen habe sie mittlerweile ein Steuerberatungskanzlei mit der Hausverwaltung beauftragt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach Lehre und Judikatur habe der Fruchtnießer das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse, sodass der Eigentümer des belasteten Anteiles von dessen Verwaltung ausgeschlossen sei. Der Kläger habe dadurch, dass die Beklagte ein Fruchtgenussrecht an seinem ideellen Miteigentumsanteil erhalten habe, seine Verwaltungsbefugnisse verloren. Durch die unstrittige Erbübereinkunft vom 12. 2. 1998 werde das schon deshalb bestehende Alleinverwaltungsrecht der Beklagten noch bekräftigt, in dem zwischen den Parteien, dem erblasserischen Willen entsprechend, festgestellt worden sei, dass der Beklagten auf deren Lebenszeit das alleinige Verwaltungsrecht in Ansehung der Liegenschaft zustehe und kein Mitspracherecht des Klägers bestehe. Der eindeutige Wortlaut der Erbübereinkunft vom 12. 2. 1998 schließe jegliche Mitsprache an der Verwaltung des streitgegenständlichen Objektes aus. § 520 ABGB, auf den sich der Kläger berufe, gebe unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Sicherheitsleistung, Wiederherstellung bzw sonstige ordnungsgemäße Pflichterfüllung während des Fruchtgenusses, doch sei daraus keinerlei Mitspracherecht betreffend die Verwaltung ableitbar. Etwaige, auf nicht ordnungsgemäße Verwaltung zurückgehende Nachteile seien nur nach rein schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach Lehre und Judikatur habe der Fruchtnießer das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse, sodass der Eigentümer des belasteten Anteiles von dessen Verwaltung ausgeschlossen sei. Der Kläger habe dadurch, dass die Beklagte ein Fruchtgenussrecht an seinem ideellen Miteigentumsanteil erhalten habe, seine Verwaltungsbefugnisse verloren. Durch die unstrittige Erbübereinkunft vom 12. 2. 1998 werde das schon deshalb bestehende Alleinverwaltungsrecht der Beklagten noch bekräftigt, in dem zwischen den Parteien, dem erblasserischen Willen entsprechend, festgestellt worden sei, dass der Beklagten auf deren Lebenszeit das alleinige Verwaltungsrecht in Ansehung der Liegenschaft zustehe und kein Mitspracherecht des Klägers bestehe. Der eindeutige Wortlaut der Erbübereinkunft vom 12. 2. 1998 schließe jegliche Mitsprache an der Verwaltung des streitgegenständlichen Objektes aus. Paragraph 520, ABGB, auf den sich der Kläger berufe, gebe unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Sicherheitsleistung, Wiederherstellung bzw sonstige ordnungsgemäße Pflichterfüllung während des Fruchtgenusses, doch sei daraus keinerlei Mitspracherecht betreffend die Verwaltung ableitbar. Etwaige, auf nicht ordnungsgemäße Verwaltung zurückgehende Nachteile seien nur nach rein schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.
Das Berufungsgericht teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes und bestätigte daher dessen Entscheidung, wobei es aussprach, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Der Beklagten müsse als Fruchtgenussberechtigter hinsichtlich des Hälfteanteils des Klägers die (alleinige) Verwaltungsbefugnis auch dann zugebilligt werden, wenn hinsichtlich gewisser Vermietungs- bzw Verpachtungserträgnisse eine Beschränkung bestehe. Die betreffende Beschränkung sei ja ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung nach nicht in einer Art und Weise qualifiziert, dass sie ein Teilverwaltungsrecht des Klägers rechtfertigen könnte. Der Kläger sei vielmehr auf Rechnungslegungs-, Auszahlungs- und Schadenersatzansprüche beschränkt. Hinsichtlich der Erbübereinkunft müsse der Kläger ohnehin prinzipiell einräumen, dass der Beklagten damit das alleinige Verwaltungsrecht eingeräumt und ein Mitspracherecht seinerseits ausgeschlossen worden sei. Er verkenne in diesem Zusammenhang aber, dass die Erbübereinkunft auf dem Testament beruhte, in dem der Erblasser ua entsprechende Anordnungen hinsichtlich der Liegenschaftsverwaltung getroffen habe. Diese Erbteilungsanordnungen seien jedoch im Sinne einer Auflage (§ 709 ABGB) zu beachten, sodass ein Widerruf der Verwalterbestellung hier schon aus erbrechtlichen Gründen von vornherein nicht in Betracht komme. Da der Erblasser letztwillig verfügt habe, dass dem Kläger hinsichtlich des Verwaltungsrechtes kein Mitspracherecht zukommen sollte, habe dieser insoweit keinerlei Rechte erworben, also auch keine Widerrufs-, Mitbestimmungs- oder Einflussrechte. Die vom Kläger angezogene Widerrufs- bzw Auflösungsjudikatur könne somit im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommen. Selbst wenn man aber diese Meinung nicht teilen wollte, hätte der Kläger jedenfalls keinen ausreichenden Mangel einer Befähigung der Beklagten vorgebracht. Die maßgebliche oberstgerichtliche Entscheidung ZBl 1935/292 besage, dass der Fruchtnießer die Verwaltung der Sache beanspruchen könne, wenn er ohne Gefährdung der Substanz die Fähigkeit dazu besitze; dies bedeute, dass eine die Entziehung der Verwaltung allenfalls rechtfertigende mangelnde Befähigung eine Substanzgefährdung voraussetze. Eine derartige Substanzgefährdung sei allerdings aus dem Klagsvorbringen, das der Beklagten im Wesentlichen Versäumnisse bei der Rechnungslegung und Auszahlung hinsichtlich der dem Kläger gebührenden Ertragsanteile vorwerfe, nicht ableitbar. Seinen Zulässigkeitsausspruch begründete das Berufungsgericht damit, dass aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht eindeutig ersichtlich sei, inwieweit testamentarische Vorgaben die Einflussmöglichkeiten des Liegenschaftsmiteigentümers auf die Liegenschaftsverwaltung beseitigen könnten, subsidiär inwieweit eine Beschränkung des Fruchtgenussrechtes die sonst ausschließlichen Verwaltungsbefugnisse des Fruchtnießers relativierten bzw wie der Begriff der (mangelnden) Befähigung zur Verwaltung zu verstehen sei. Diese Rechtsfragen seien im Hinblick auf das Spannungsfeld letztwillige Verfügung-Miteigentümerposition von allgemeinem Interesse.Das Berufungsgericht teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes und bestätigte daher dessen Entscheidung, wobei es aussprach, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Der Beklagten müsse als Fruchtgenussberechtigter hinsichtlich des Hälfteanteils des Klägers die (alleinige) Verwaltungsbefugnis auch dann zugebilligt werden, wenn hinsichtlich gewisser Vermietungs- bzw Verpachtungserträgnisse eine Beschränkung bestehe. Die betreffende Beschränkung sei ja ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung nach nicht in einer Art und Weise qualifiziert, dass sie ein Teilverwaltungsrecht des Klägers rechtfertigen könnte. Der Kläger sei vielmehr auf Rechnungslegungs-, Auszahlungs- und Schadenersatzansprüche beschränkt. Hinsichtlich der Erbübereinkunft müsse der Kläger ohnehin prinzipiell einräumen, dass der Beklagten damit das alleinige Verwaltungsrecht eingeräumt und ein Mitspracherecht seinerseits ausgeschlossen worden sei. Er verkenne in diesem Zusammenhang aber, dass die Erbübereinkunft auf dem Testament beruhte, in dem der Erblasser ua entsprechende Anordnungen hinsichtlich der Liegenschaftsverwaltung getroffen habe. Diese Erbteilungsanordnungen seien jedoch im Sinne einer Auflage (Paragraph 709, ABGB) zu beachten, sodass ein Widerruf der Verwalterbestellung hier schon aus erbrechtlichen Gründen von vornherein nicht in Betracht komme. Da der Erblasser letztwillig verfügt habe, dass dem Kläger hinsichtlich des Verwaltungsrechtes kein Mitspracherecht zukommen sollte, habe dieser insoweit keinerlei Rechte erworben, also auch keine Widerrufs-, Mitbestimmungs- oder Einflussrechte. Die vom Kläger angezogene Widerrufs- bzw Auflösungsjudikatur könne somit im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommen. Selbst wenn man aber diese Meinung nicht teilen wollte, hätte der Kläger jedenfalls keinen ausreichenden Mangel einer Befähigung der Beklagten vorgebracht. Die maßgebliche oberstgerichtliche Entscheidung ZBl 1935/292 besage, dass der Fruchtnießer die Verwaltung der Sache beanspruchen könne, wenn er ohne Gefährdung der Substanz die Fähigkeit dazu besitze; dies bedeute, dass eine die Entziehung der Verwaltung allenfalls rechtfertigende mangelnde Befähigung eine Substanzgefährdung voraussetze. Eine derartige Substanzgefährdung sei allerdings aus dem Klagsvorbringen, das der Beklagten im Wesentlichen Versäumnisse bei der Rechnungslegung und Auszahlung hinsichtlich der dem Kläger gebührenden Ertragsanteile vorwerfe, nicht ableitbar. Seinen Zulässigkeitsausspruch begründete das Berufungsgericht damit, dass aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht eindeutig ersichtlich sei, inwieweit testamentarische Vorgaben die Einflussmöglichkeiten des Liegenschaftsmiteigentümers auf die Liegenschaftsverwaltung beseitigen könnten, subsidiär inwieweit eine Beschränkung des Fruchtgenussrechtes die sonst ausschließlichen Verwaltungsbefugnisse des Fruchtnießers relativierten bzw wie der Begriff der (mangelnden) Befähigung zur Verwaltung zu verstehen sei. Diese Rechtsfragen seien im Hinblick auf das Spannungsfeld letztwillige Verfügung-Miteigentümerposition von allgemeinem Interesse.