Der Rekurs der Beklagten ist im Ergebnis berechtigt.
Im Mietvertrag vom 22.6.1988 (Beilage L) ist als Vermieter eindeutig der Kläger benannt. Im § 3 Abs.1 dieses Mietvertrages wird ausdrücklich auf die "übrigen Mit- und Wohnungseigentümer" hingewiesen. Im § 5 Abs.4 des Mietvertrages findet sich abermals eine Unterscheidung zwischen dem Vermieter und "den übrigen Miteigentümern". Schließlich wird im § 6 Abs.4 des Vertrages vereinbart, daß der Vermieter dem Mieter bestimmte Zustimmungen geben werde, der Vermieter könne aber für die Erteilung der Zustimmung der übrigen (Minderheits-)Miteigentümer nicht einstehen. All diese Vertragsbestimmungen lassen nach dem Inhalt des Mietvertrages keinen Zweifel darüber aufkommen, daß der Kläger gegenüber dem Zweitbeklagten nur in seiner Eigenschaft als Vertreter der Mehrheitseigentümerin bzw. als Fruchtgenußberechtigter als Vermieter aufgetreten ist. Die Hinweise auf die "übrigen Miteigentümer" wären völlig unverständlich, wären die Vertragsparteien davon ausgegangen, daß alle Miteigentümer der Liegenschaft B*****gasse 7 Vertragspartei und damit Vermieter sein sollten. Es hat auch der Kläger für sich alleine die gerichtliche Aufkündigung zu 48 K 89/90 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien eingebracht. Den Einwand der mangelnden aktiven Klagslegitimation (AS 4 im genannten Akt) hat die Erstbeklagte nach Einsicht in den Grundbuchsauszug zurückgezogen (AS 13 des Kündigungsaktes); dies kann nur so verstanden werden, daß sich die Erstbeklagte vergewissert hatte, daß der Kläger tatsächlich als Fruchtgenußberechtigter der Mehrheitseigentümerin F***** zum Abschluß des streitgegenständlichen Mietvertrages und damit auch zu dessen Aufkündigung berechtigt war, denn aus dem Grundbuchsauszug Beilage C ergibt sich das zugunsten des Klägers hinsichtlich der Anteile der F***** bestehende Fruchtgenußrecht.Im Mietvertrag vom 22.6.1988 (Beilage L) ist als Vermieter eindeutig der Kläger benannt. Im Paragraph 3, Absatz eins, dieses Mietvertrages wird ausdrücklich auf die "übrigen Mit- und Wohnungseigentümer" hingewiesen. Im Paragraph 5, Absatz 4, des Mietvertrages findet sich abermals eine Unterscheidung zwischen dem Vermieter und "den übrigen Miteigentümern". Schließlich wird im Paragraph 6, Absatz 4, des Vertrages vereinbart, daß der Vermieter dem Mieter bestimmte Zustimmungen geben werde, der Vermieter könne aber für die Erteilung der Zustimmung der übrigen (Minderheits-)Miteigentümer nicht einstehen. All diese Vertragsbestimmungen lassen nach dem Inhalt des Mietvertrages keinen Zweifel darüber aufkommen, daß der Kläger gegenüber dem Zweitbeklagten nur in seiner Eigenschaft als Vertreter der Mehrheitseigentümerin bzw. als Fruchtgenußberechtigter als Vermieter aufgetreten ist. Die Hinweise auf die "übrigen Miteigentümer" wären völlig unverständlich, wären die Vertragsparteien davon ausgegangen, daß alle Miteigentümer der Liegenschaft B*****gasse 7 Vertragspartei und damit Vermieter sein sollten. Es hat auch der Kläger für sich alleine die gerichtliche Aufkündigung zu 48 K 89/90 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien eingebracht. Den Einwand der mangelnden aktiven Klagslegitimation (AS 4 im genannten Akt) hat die Erstbeklagte nach Einsicht in den Grundbuchsauszug zurückgezogen (AS 13 des Kündigungsaktes); dies kann nur so verstanden werden, daß sich die Erstbeklagte vergewissert hatte, daß der Kläger tatsächlich als Fruchtgenußberechtigter der Mehrheitseigentümerin F***** zum Abschluß des streitgegenständlichen Mietvertrages und damit auch zu dessen Aufkündigung berechtigt war, denn aus dem Grundbuchsauszug Beilage C ergibt sich das zugunsten des Klägers hinsichtlich der Anteile der F***** bestehende Fruchtgenußrecht.
Gemäß § 2 Abs.1 MRG liegt Hauptmiete unter anderem dann vor, wenn der Mietvertrag mit dem Eigentümer oder Fruchtnießer der Liegenschaft geschlossen wird. Ein vom Miteigentümer eines Hauses abgeschlossener Bestandvertrag über einzelne Räume dieses Hauses ist im Verhältnis zwischen den Vertragsteilen auch dann rechtswirksam, wenn der Bestandgeber zum Abschluß dieses Vertrages im Verhältnis zu seinen übrigen Miteigentümern nicht berechtigt war. Die übrigen Miteigentümer, die einem solchen Vertrag weder ausdrücklich noch stillschweigend zugestimmt haben, sind jedoch hiedurch in keiner Weise verpflichtet (EvBl. 1970/37). Die Fruchtnießung an dem Anteil einer im Miteigentum stehenden Sache gibt dem Fruchtnießer das Recht auf Ausübung der dem Miteigentümer zustehenden Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse, wobei auch an räumlich abgegrenzten Stücken einer Liegenschaft Fruchtgenuß möglich ist (EvBl. 1957/402; EvBl. 1967/450). Im Fall des Bestehens eines Fruchtgenußrechtes lediglich an einem Anteil einer im Miteigentum stehenden Sache besteht eine Rechtsgemeinschaft hinsichtlich der Nutzung und der Verwaltungsbefugnisse zwischen dem Fruchtnießer und den Miteigentümern der durch das Fruchtgenußrecht nicht belasteten Anteile. Auf diese Rechtsgemeinschaft sind die Grundsätze der Eigentumsgemeinschaft anzuwenden (EvBl. 1967/450). Den getroffenen Feststellungen nach war der Kläger Fruchtgenußberechtigter der Mehrheitseigentümerin des Hauses B*****gasse 7 und ist mit allen Liegenschafts-(Mit-)Eigentümern eine Benützungsregelung entsprechend dem Wohnungseigentums- und Benützungsregelungsvertrag vom 4.3.1986 getroffen worden. Zugunsten der Mehrheitseigentümerin war in diesem Vertrag die Verfügung über das Mietobjekt top.Nr.V beinhaltet. Das bedeutet, daß der Kläger jedenfalls berechtigt war, einen Mietvertrag hinsichtlich des Geschäftslokals top.Nr.V abzuschließen (vgl. EvBl. 1988/58). Aus § 6 Abs.4 des Mietvertrages Beilage L läßt sich ableiten, daß der Kläger darauf hingewiesen hat, er alleine sei als Vermieter anzusehen und nicht die Eigentümergemeinschaft. Es wäre nämlich der letzte Satz dieses Absatzes völlig unverständlich, daß der Mieter zur Kenntnis nimmt, es sei die Zustimmung der übrigen Miteigentümer für die Durchführung baulicher Umgestaltungen erforderlich, wären diese übrigen Miteigentümer ohnehin Vertragspartner, denn dann könnten sich diese übrigen Miteigentümer der Abgabe einer Zustimmungserklärung gar nicht entziehen, weil sie als Vertragspartner verpflichtet wären, zur Erreichung des bedungenen Vertragszwecks beizutragen, und andererseits hätte "der Vermieter" gemäß § 6 Abs.4 des zitierten Vertrages dem Mieter ohnehin alle benötigten Zustimmungen bereits erteilt.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, MRG liegt Hauptmiete unter anderem dann vor, wenn der Mietvertrag mit dem Eigentümer oder Fruchtnießer der Liegenschaft geschlossen wird. Ein vom Miteigentümer eines Hauses abgeschlossener Bestandvertrag über einzelne Räume dieses Hauses ist im Verhältnis zwischen den Vertragsteilen auch dann rechtswirksam, wenn der Bestandgeber zum Abschluß dieses Vertrages im Verhältnis zu seinen übrigen Miteigentümern nicht berechtigt war. Die übrigen Miteigentümer, die einem solchen Vertrag weder ausdrücklich noch stillschweigend zugestimmt haben, sind jedoch hiedurch in keiner Weise verpflichtet (EvBl. 1970/37). Die Fruchtnießung an dem Anteil einer im Miteigentum stehenden Sache gibt dem Fruchtnießer das Recht auf Ausübung der dem Miteigentümer zustehenden Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse, wobei auch an räumlich abgegrenzten Stücken einer Liegenschaft Fruchtgenuß möglich ist (EvBl. 1957/402; EvBl. 1967/450). Im Fall des Bestehens eines Fruchtgenußrechtes lediglich an einem Anteil einer im Miteigentum stehenden Sache besteht eine Rechtsgemeinschaft hinsichtlich der Nutzung und der Verwaltungsbefugnisse zwischen dem Fruchtnießer und den Miteigentümern der durch das Fruchtgenußrecht nicht belasteten Anteile. Auf diese Rechtsgemeinschaft sind die Grundsätze der Eigentumsgemeinschaft anzuwenden (EvBl. 1967/450). Den getroffenen Feststellungen nach war der Kläger Fruchtgenußberechtigter der Mehrheitseigentümerin des Hauses B*****gasse 7 und ist mit allen Liegenschafts-(Mit-)Eigentümern eine Benützungsregelung entsprechend dem Wohnungseigentums- und Benützungsregelungsvertrag vom 4.3.1986 getroffen worden. Zugunsten der Mehrheitseigentümerin war in diesem Vertrag die Verfügung über das Mietobjekt top.Nr.V beinhaltet. Das bedeutet, daß der Kläger jedenfalls berechtigt war, einen Mietvertrag hinsichtlich des Geschäftslokals top.Nr.V abzuschließen vergleiche EvBl. 1988/58). Aus Paragraph 6, Absatz 4, des Mietvertrages Beilage L läßt sich ableiten, daß der Kläger darauf hingewiesen hat, er alleine sei als Vermieter anzusehen und nicht die Eigentümergemeinschaft. Es wäre nämlich der letzte Satz dieses Absatzes völlig unverständlich, daß der Mieter zur Kenntnis nimmt, es sei die Zustimmung der übrigen Miteigentümer für die Durchführung baulicher Umgestaltungen erforderlich, wären diese übrigen Miteigentümer ohnehin Vertragspartner, denn dann könnten sich diese übrigen Miteigentümer der Abgabe einer Zustimmungserklärung gar nicht entziehen, weil sie als Vertragspartner verpflichtet wären, zur Erreichung des bedungenen Vertragszwecks beizutragen, und andererseits hätte "der Vermieter" gemäß Paragraph 6, Absatz 4, des zitierten Vertrages dem Mieter ohnehin alle benötigten Zustimmungen bereits erteilt.
Die Beklagten haben sich darauf bezogen, daß sie im Mietvertrag vom 22.6.1988 nicht auf ihren Mietzinsbefreiungsanspruch gemäß § 1096 ABGB verzichtet hätten (AS 14). Tatsächlich ist ein solcher Verzicht der diesbezüglichen Vertragsbestimmung (§ 6 Abs.4 des Mietvertrages) nicht zu entnehmen. § 6 Abs.4 des Mietvertrages lautet:Die Beklagten haben sich darauf bezogen, daß sie im Mietvertrag vom 22.6.1988 nicht auf ihren Mietzinsbefreiungsanspruch gemäß Paragraph 1096, ABGB verzichtet hätten (AS 14). Tatsächlich ist ein solcher Verzicht der diesbezüglichen Vertragsbestimmung (Paragraph 6, Absatz 4, des Mietvertrages) nicht zu entnehmen. Paragraph 6, Absatz 4, des Mietvertrages lautet:
"Der Vermieter wird jedoch dem Mieter alle benötigten Zustimmungen für in seinem betrieblichen Interesse gelegenen baulichen Umgestaltungen sowohl der Portale, soweit darunter der äußere Eindruck des Hauses nicht leidet, als auch des Inneren des Mietobjektes geben, wenn durch letztere die zukünftige Vermietbarkeit als eines Geschäftslokales nicht beeinträchtigt wird. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, daß hiefür auch die Zustimmung der übrigen (Minderheits-)Miteigentümer erforderlich ist, für deren Erteilung der Vermieter nicht einstehen kann".
Im zweiten Satz dieser Bestimmung wird zum Ausdruck gebracht, daß der Vermieter (= Kläger) nicht über die für die Durchführung baulicher Umgestaltungen notwendigen Zustimmungen der übrigen Miteigentümer verfügt und auch keine Haftung dafür übernimmt, daß diese Zustimmungen tatsächlich erteilt werden. Damit wird aber lediglich dargelegt, daß der Mieter gegenüber dem Vermieter keine schadenersatzrechtlichen Ansprüche aus dem Grund geltend machen kann, daß Zustimmungserklärungen der Miteigentümer nicht erteilt werden (arg.: "nicht einstehen kann"). Es wird aber mit diesem Satz nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Mieter auf seinen Anspruch auf Befreiung von der Entrichtung des Zinses gemäß § 1096 Abs.1 ABGB, falls das Mietobjekt zum bedungenen Gebrauche nicht taugt, verzichtet. Die Ausschaltung schadenersatzrechtlicher Konsequenzen zugunsten des Vermieters bedeutet keinen Verzicht auf den Zinsminderungsanspruch des Mieters. Dafür, daß diese Vertragsbestimmung nach der Absicht der Parteien anders auszulegen wäre (§ 914 ABGB), gibt es keinen Anhaltspunkt. Die Formulierung des Vertrages erfolgte unbestrittenermaßen durch den Kläger (AS 25, 32, 61 ff), sodaß eine allenfalls undeutliche Äußerung zu seinem Nachteile auszulegen ist (§ 915 ABGB).Im zweiten Satz dieser Bestimmung wird zum Ausdruck gebracht, daß der Vermieter (= Kläger) nicht über die für die Durchführung baulicher Umgestaltungen notwendigen Zustimmungen der übrigen Miteigentümer verfügt und auch keine Haftung dafür übernimmt, daß diese Zustimmungen tatsächlich erteilt werden. Damit wird aber lediglich dargelegt, daß der Mieter gegenüber dem Vermieter keine schadenersatzrechtlichen Ansprüche aus dem Grund geltend machen kann, daß Zustimmungserklärungen der Miteigentümer nicht erteilt werden (arg.: "nicht einstehen kann"). Es wird aber mit diesem Satz nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Mieter auf seinen Anspruch auf Befreiung von der Entrichtung des Zinses gemäß Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB, falls das Mietobjekt zum bedungenen Gebrauche nicht taugt, verzichtet. Die Ausschaltung schadenersatzrechtlicher Konsequenzen zugunsten des Vermieters bedeutet keinen Verzicht auf den Zinsminderungsanspruch des Mieters. Dafür, daß diese Vertragsbestimmung nach der Absicht der Parteien anders auszulegen wäre (Paragraph 914, ABGB), gibt es keinen Anhaltspunkt. Die Formulierung des Vertrages erfolgte unbestrittenermaßen durch den Kläger (AS 25, 32, 61 ff), sodaß eine allenfalls undeutliche Äußerung zu seinem Nachteile auszulegen ist (Paragraph 915, ABGB).
Im vorliegenden Fall hat also der Mieter nicht die Erwirkung der für bauliche Veränderungen erforderlichen Zustimmungserklärungen der übrigen Miteigentümer übernommen und damit von vornherein einen Rechtsmangel akzeptiert, was zur Folge hätte, daß er die Behebung dieses Mangels vom Bestandgeber nicht mehr fordern könnte (2 Ob 600/88 = WoBl. 1989/72). Es wurde ihm die Erwirkung der zum bedungenen Gebrauch erforderlichen behördlichen Bewilligungen nicht vertraglich überbunden (7 Ob 504/90). Er hat vielmehr nur zur Kenntnis genommen, daß die Zustimmungserklärungen der übrigen Miteigentümer (noch) nicht vorliegen und allenfalls auch nicht erreicht werden könnten, wobei der Vermieter für diesen Fall eine Haftung seinerseits, also die Geltendmachung von schadenersatzrechtlichen Ansprüchen, ausschloß. Dies stellt aber keinen Verzicht auf die Zinsbefreiung bzw. Zinsminderung dar.
Nun eignet sich festgestelltermaßen das Bestandobjekt im derzeitigen Zustand nicht zum bedungenen Gebrauch, da ohne die Durchführung baubehördlicher Maßnahmen der Gastronomiebetrieb nicht einmal begonnen werden kann. Es handelt sich sohin um eine völlige Unbrauchbarkeit des Bestandgegenstandes, die den Mieter von der Entrichtung des Bestandzinses zur Gänze befreit. Daher ist der Klage auf Bezahlung rückständigen Mietzinses und damit naturgemäß auch dem Räumungsbegehren ein Erfolg zu versagen, sodaß in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen ist.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.