Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Bedingte Prozeßhandlungen sind nur sehr eingeschränkt und nur dort zulässig, wo der Ablauf des Verfahrens bereits durch unbedingte Prozeßhandlungen sichergestellt ist. Daher kann insbesondere die Einleitung des Verfahrens selbst nicht bedingt erfolgen (siehe Fasching ZPR2, Rz 758; EFSlg 25.321 [4]). Dies muß auch für die Bezeichnung des Prozeßgegners gelten, gegen den die Klage gerichtet ist.
Dem Revisionsrekurs der Klägerin war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten dieses Rechtsmittels beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten dieses Rechtsmittels beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.
Hingegen ist die Revision berechtigt.
Die Klägerin hat zur Frage der Passivlegitimation der Beklagten vorgebracht, daß ihr von dem für den Dienstgeber handelnden Siegfried S***** erklärt worden sei, daß sämtliche Dienstnehmer mit allen Rechten und Pflichten "übernommen" würden; mit Wirkung ab 1.1.1989 sei die Lohn- und Gehaltsabrechnung von der Beklagten durchgeführt und dabei der Auszahlungszeitpunkt verändert worden; ferner sei jedem Dienstnehmer der F*****-Gruppe eine Hausordnung zugekommen.
Soweit das Berufungsgericht der Klägerin dabei ein tiefgreifendes Mißverständnis des Konzernbegriffes vorwirft, ist dem zu erwidern, daß sich die behauptete Erklärung über die Übernahme der Dienstverhältnisse an das Verkaufspersonal eines Lebensmittel-Supermarktes richtete, bei dem die Kenntnis, daß die Eingliederung in einen Konzern an der rechtlichen Selbständigkeit eines Unternehmens nichts ändern muß, nicht vorauszusetzen ist. Da die rechtliche Konstruktion eines Konzerns für Dienstnehmer, die über keine besonderen juristischen Kenntnisse verfügen, kaum überblickbar ist (und diesen gegenüber zumindest nach der geltenden Rechtslage auch nicht offengelegt wird) könnte durch die mit der Eingliederung des Unternehmens oder Betriebes verbundenen Änderungen (etwa Änderung der Geschäftsbezeichnung und der für den Dienstgeber handelnden natürlichen Personen) bei den weiterhin beschäftigten Dienstnehmern Unklarheit darüber entstehen, wer nun ihr Dienstgeber ist. In dieser Lage ist es geradezu typisch, daß schon zur Vermeidung einer Unruhe in der Belegschaft angesichts der mit der Eingliederung verbundenen Änderungen im Betrieb über Veranlassung der Leitung des Konzerns Erklärungen über das weitere Schicksal des Betriebes und der Dienstverhältnisse der Mitarbeiter abgegeben werden. Von einer physischen Person, die in dem in den Konzern eingegliederten Betrieb anstelle des bisherigen Vertreters des Dienstgebers Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt, wird daher - mangels anderer Informationen von Dienstgeberseite - von der Belegschaft auch in dieser Richtung Klärung erwartet. Mit dem Einsetzen einer physischen Person, die anstelle des bisherigen Vertreters des Dienstgebers Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt, setzt daher das für die Konzerngesellschaften vertretungsbefugte Organ einen äußeren Tatbestand, der den von ihm vertretenen juristischen Personen zuzurechnen ist. Aus diesem müssen die Dienstnehmer des eingegliederten Betriebes mangels Klarstellung eines gegenteiligen wahren Willens durch dieses Organ (siehe Bydlinski, Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäfts 155) auch die Berechtigung der mit der tatsächlichen Ausübung der Arbeitgeberfunktionen betrauten Person erschließen, namens ihres Dienstgebers verbindliche Erklärungen über das künftige Schicksal ihrer Arbeitsverhältnisse abzugeben (vgl Welser, Äußerer Tatbestand, Duldung und Anschein im Vollmachtsrecht JBl 1979, 1 ff [11]; Koziol-Welser9 I 169 f [171]; Strasser in Rummel, ABGB2 § 1002 Rz 44 und 49; JBl 1986, 784; JBl 1991, 517). Die zentrale Bedeutung dieser wohl nur als Wissenserklärung an die betroffenen Dienstnehmer zu wertenden Mitteilung erfordert einen Vertrauensschutz wie für Willenserklärungen, weil sich der Dienstnehmer, besonders was die Person des Dienstgebers betrifft, im Rahmen der weiteren Abwicklung des Dauerschuldverhältnisses auf die bekanntgegebene Rechtslage einzurichten hat (s Bydlinski, Willens- und Wissenserklärungen im Arbeitsrecht ZAS 1976, 83 ff und 126 ff [135 f]). Für die Bedeutung einer Willenserklärung kommt es nun nicht primär auf den Willen des Erklärenden, sondern auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser gewinnen durfte und gewonnen hat (siehe Rummel in Rummel, ABGB2 I § 863 Rz 8). Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung Arb 10.788 ausgesprochen hat, kommt eine rechtsgeschäftliche Arbeitsvertragsübernahme bereits dadurch zustande, daß der neue Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber ein Verhalten setzt, das sich bei Überlegung aller Umstände nicht anders als ein Anbot zur Übernahme der Arbeitsverträge zu den bisherigen Bedingungen deuten läßt und der Arbeitnehmer dieses Anbot ohne Abwicklung des Arbeitsverhältnisses mit seinem bisherigen Arbeitgeber schlüssig durch Fortsetzung seiner Tätigkeit für den neuen Arbeitgeber annimmt. Gibt daher anläßlich der Eingliederung des Betriebes oder Unternehmens in einen Konzern die mit Zustimmung oder Duldung der Leitung des beherrschenden Unternehmens anstelle des bisherigen Vertreters des Dienstgebers tatsächlich Dienstgeberfunktionen ausübende natürliche Person (vgl Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht4, 129) den Dienstnehmern des eingegliederten Betriebes gegenüber Erklärungen über die künftige Gestaltung ihrer Arbeitsverträge ab, ist diese Erklärung gemäß § 1029 ABGB der in Frage kommenden Konzerngesellschaft (siehe ecolex 1990, 306) zuzurechnen.Soweit das Berufungsgericht der Klägerin dabei ein tiefgreifendes Mißverständnis des Konzernbegriffes vorwirft, ist dem zu erwidern, daß sich die behauptete Erklärung über die Übernahme der Dienstverhältnisse an das Verkaufspersonal eines Lebensmittel-Supermarktes richtete, bei dem die Kenntnis, daß die Eingliederung in einen Konzern an der rechtlichen Selbständigkeit eines Unternehmens nichts ändern muß, nicht vorauszusetzen ist. Da die rechtliche Konstruktion eines Konzerns für Dienstnehmer, die über keine besonderen juristischen Kenntnisse verfügen, kaum überblickbar ist (und diesen gegenüber zumindest nach der geltenden Rechtslage auch nicht offengelegt wird) könnte durch die mit der Eingliederung des Unternehmens oder Betriebes verbundenen Änderungen (etwa Änderung der Geschäftsbezeichnung und der für den Dienstgeber handelnden natürlichen Personen) bei den weiterhin beschäftigten Dienstnehmern Unklarheit darüber entstehen, wer nun ihr Dienstgeber ist. In dieser Lage ist es geradezu typisch, daß schon zur Vermeidung einer Unruhe in der Belegschaft angesichts der mit der Eingliederung verbundenen Änderungen im Betrieb über Veranlassung der Leitung des Konzerns Erklärungen über das weitere Schicksal des Betriebes und der Dienstverhältnisse der Mitarbeiter abgegeben werden. Von einer physischen Person, die in dem in den Konzern eingegliederten Betrieb anstelle des bisherigen Vertreters des Dienstgebers Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt, wird daher - mangels anderer Informationen von Dienstgeberseite - von der Belegschaft auch in dieser Richtung Klärung erwartet. Mit dem Einsetzen einer physischen Person, die anstelle des bisherigen Vertreters des Dienstgebers Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt, setzt daher das für die Konzerngesellschaften vertretungsbefugte Organ einen äußeren Tatbestand, der den von ihm vertretenen juristischen Personen zuzurechnen ist. Aus diesem müssen die Dienstnehmer des eingegliederten Betriebes mangels Klarstellung eines gegenteiligen wahren Willens durch dieses Organ (siehe Bydlinski, Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäfts 155) auch die Berechtigung der mit der tatsächlichen Ausübung der Arbeitgeberfunktionen betrauten Person erschließen, namens ihres Dienstgebers verbindliche Erklärungen über das künftige Schicksal ihrer Arbeitsverhältnisse abzugeben vergleiche Welser, Äußerer Tatbestand, Duldung und Anschein im Vollmachtsrecht JBl 1979, 1 ff [11]; Koziol-Welser9 römisch eins 169 f [171]; Strasser in Rummel, ABGB2 Paragraph 1002, Rz 44 und 49; JBl 1986, 784; JBl 1991, 517). Die zentrale Bedeutung dieser wohl nur als Wissenserklärung an die betroffenen Dienstnehmer zu wertenden Mitteilung erfordert einen Vertrauensschutz wie für Willenserklärungen, weil sich der Dienstnehmer, besonders was die Person des Dienstgebers betrifft, im Rahmen der weiteren Abwicklung des Dauerschuldverhältnisses auf die bekanntgegebene Rechtslage einzurichten hat (s Bydlinski, Willens- und Wissenserklärungen im Arbeitsrecht ZAS 1976, 83 ff und 126 ff [135 f]). Für die Bedeutung einer Willenserklärung kommt es nun nicht primär auf den Willen des Erklärenden, sondern auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser gewinnen durfte und gewonnen hat (siehe Rummel in Rummel, ABGB2 römisch eins Paragraph 863, Rz 8). Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung Arb 10.788 ausgesprochen hat, kommt eine rechtsgeschäftliche Arbeitsvertragsübernahme bereits dadurch zustande, daß der neue Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber ein Verhalten setzt, das sich bei Überlegung aller Umstände nicht anders als ein Anbot zur Übernahme der Arbeitsverträge zu den bisherigen Bedingungen deuten läßt und der Arbeitnehmer dieses Anbot ohne Abwicklung des Arbeitsverhältnisses mit seinem bisherigen Arbeitgeber schlüssig durch Fortsetzung seiner Tätigkeit für den neuen Arbeitgeber annimmt. Gibt daher anläßlich der Eingliederung des Betriebes oder Unternehmens in einen Konzern die mit Zustimmung oder Duldung der Leitung des beherrschenden Unternehmens anstelle des bisherigen Vertreters des Dienstgebers tatsächlich Dienstgeberfunktionen ausübende natürliche Person vergleiche Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht4, 129) den Dienstnehmern des eingegliederten Betriebes gegenüber Erklärungen über die künftige Gestaltung ihrer Arbeitsverträge ab, ist diese Erklärung gemäß Paragraph 1029, ABGB der in Frage kommenden Konzerngesellschaft (siehe ecolex 1990, 306) zuzurechnen.
Die von der Klägerin behauptete Erklärung des Siegfried S*****, sämtliche Dienstnehmer würden mit allen Rechten und Pflichten übernommen, mußte im Zusammenhalt mit weiteren Änderungen - etwa auch der Übernahme der Personalverrechnung durch die Beklagte und der Änderung des Auszahlungsmodus (darüber hinaus wurde offenbar auch die Geschäftsbezeichnung geändert) bei der Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes den Eindruck erwecken, ihr Dienstgeber habe gewechselt. Da die Klägerin ebenso wie die anderen Dienstnehmer des Betriebes Klarstellung über ihren Dienstgeber vor allem von der nunmehr Arbeitgeberfunktionen wahrnehmenden physischen Person erwarten durften, kommt den ihr nachträglich zugegangenen Urkunden, aus denen sie - bei genauem Studium - allenfalls hätte entnehmen können, daß sich bezüglich der Person ihres Dienstgebers nichts geändert hatte, nur untergeordnete Bedeutung zu, zumal die Urkunden nicht die Funktion hatten, die Klägerin über die Person ihres Dienstgebers aufzuklären; in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß in einer dieser Urkunden (Arbeitsbescheinigung Beilage B) die Beklagte als Dienstgeberin genannt ist und auch aus einer weiteren Urkunde (Lohnzettel Beilage C) eher auf die Dienstgebereigenschaft der Beklagten als auf die der kaum auffällig und nur unvollständig angeführten E***** KG zu schließen ist.
Da das Erstgericht - ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung - keine Feststellungen über die von der Klägerin behauptete Erklärung des Siegfried S***** getroffen hat, ist die Sache noch nicht spruchreif. Darüber hinaus wird auch zu erörtern sein, mit welchen für die Beurteilung dieser Erklärung bedeutsamen betrieblichen Änderungen die Eingliederung der E***** KG in die Z*****-Gruppe verbunden war (etwa Änderung der Arbeitgeberfunktionen ausübenden physischen Person, Änderung der Geschäftsbezeichnung, Übernahme-Inventur, Umbau des Geschäftslokales, Ausgabe einer auf einen neuen Dienstgeber hinweisenden Hausordnung sowie Änderung der Modalitäten der Gehaltszahlung), weiters die für die Zurechnung des Erklärungsverhaltens bedeutsame Frage, ob im Zuge der Eingliederung die für die Beklagte (und die übrigen Gesellschaften der Firmengruppe) vertretungsbefugte physische Person auch die Vertretungsbefugnis der E***** KG erlangte. Erst nach einer entsprechenden Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen in diesem Sinne wird die Frage der Passivlegitimation abschließend zu beurteilen sein.
Der Revision war daher im Sinne des Aufhebungsantrages Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.