Die gefährdete Partei zeigt zutreffend auf, dass nur die Aufgabe einer Erwerbstätigkeit gegen den Willen des Ehepartners zur Anwendung des Anspannungsgrundsatzes führen könnte. Zu der Frage, ob die gefährdete Partei ihre unselbständige Erwerbstätigkeit ohne Einvernehmen aufgegeben und somit die ehelichen Lebensverhältnisse nicht einvernehmlich gestaltet habe (vgl EFSlg 39.967; Stabentheiner in Rummel, ABGB2 § 94 Rz 2; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 264), fehlt es aber an jeglicher Behauptung und schon gar an jeder Tatsachengrundlage. Zutreffend ist auch die Rechtsmeinung der gefährdeten Partei, dass der Umstieg auf eine selbständige Tätigkeit grundsätzlich zulässig und dem Selbständigen nach Einstellung seiner Tätigkeit eine Zeitspanne zuzubilligen sei, um wieder im unselbständigen Bereich Fuß zu fassen, sowie dass sie nur auf ein auf dem Arbeitsmarkt real erzielbares Einkommen angespannt werden dürfe (JBl 2000, 725; ÖA 2000, 265; 6 Ob 228/00y; 8 Ob 133/00t; EFSlg 83.338; 83.340). Auf die von der Rechtsprechung zu diesem Thema entwickelten Kriterien haben die Vorinstanzen nicht Bedacht genommen; sie hätten aber die gefährdete Partei schon von vornherein nicht "anspannen" dürfen:Die gefährdete Partei zeigt zutreffend auf, dass nur die Aufgabe einer Erwerbstätigkeit gegen den Willen des Ehepartners zur Anwendung des Anspannungsgrundsatzes führen könnte. Zu der Frage, ob die gefährdete Partei ihre unselbständige Erwerbstätigkeit ohne Einvernehmen aufgegeben und somit die ehelichen Lebensverhältnisse nicht einvernehmlich gestaltet habe vergleiche EFSlg 39.967; Stabentheiner in Rummel, ABGB2 Paragraph 94, Rz 2; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 264), fehlt es aber an jeglicher Behauptung und schon gar an jeder Tatsachengrundlage. Zutreffend ist auch die Rechtsmeinung der gefährdeten Partei, dass der Umstieg auf eine selbständige Tätigkeit grundsätzlich zulässig und dem Selbständigen nach Einstellung seiner Tätigkeit eine Zeitspanne zuzubilligen sei, um wieder im unselbständigen Bereich Fuß zu fassen, sowie dass sie nur auf ein auf dem Arbeitsmarkt real erzielbares Einkommen angespannt werden dürfe (JBl 2000, 725; ÖA 2000, 265; 6 Ob 228/00y; 8 Ob 133/00t; EFSlg 83.338; 83.340). Auf die von der Rechtsprechung zu diesem Thema entwickelten Kriterien haben die Vorinstanzen nicht Bedacht genommen; sie hätten aber die gefährdete Partei schon von vornherein nicht "anspannen" dürfen:
Es mangelt an jeder Behauptung des Gegners der gefährdeten Partei, dass diese die Annahme einer ihr zumutbaren unselbständigen Beschäftigung, die ein höheres Einkommen erwarten ließe, unterlassen habe. Die Behauptungs- und Beweislast für ein zumutbarerweise erzielbares höheres Einkommen trifft aber die durch den Anspannungsgrundsatz begünstigte Partei (Schwimann, Unterhaltsrecht2 145 mwN; Purtscheller/Salzmann aaO Rz 263). Das bedeutet, dass die Vorinstanzen rechtsirrtümlich den "Anspannungsgrundsatz" angewendet haben.
Ob, für welchen Zeitraum und in welchem Ausmaß der gefährdeten Partei einstweiliger Unterhalt zusteht, kann derzeit aber noch nicht verlässlich beurteilt werden. Zu beachten ist nämlich, dass in der Tagsatzung vom 26. 9. 2000 einerseits Tatsachenvorbringen erstattet wurde, das für die Bemessung des einstweiligen Unterhalts von Bedeutung ist, und andererseits das Unterhaltsbegehren eingeschränkt wurde, was dem Zuspruch einstweiligen Unterhalts in der von der gefährdeten Partei geforderten Höhe entgegenstünde (siehe S 2 und 3 des Protokolls vom 26. 9. 2000). Die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen ist damit unumgänglich.
Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben, das Erstgericht wird über den Provisorialantrag neuerlich zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 402, 78 EO, § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraphen 402, 78, EO, Paragraph 52, ZPO.