Der Vater beantragt in der Revisionsrekursbeantwortung die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Der Revisionsrekurs ist zwar nicht aus dem vom Rekursgerichts genannten Grund, wohl aber deswegen zulässig, weil die Beweiswürdigung des Rekursgerichts einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt. Er ist aus diesem Grund im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.
1. Die vom Rekursgericht als Grund für die Zulassung genannte Gehörsverletzung liegt nicht vor.
1.1. Das Rekursgericht hatte dem Vertreter des Kindes Gelegenheit gegeben, sich zum Gutachten binnen 14 Tagen zu äußern. In diese Frist waren zwar nach § 89 Abs 1 GOG die Tage des Postenlaufs nicht einzurechnen. Das gilt jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn die Eingabe an das zuständige Gericht adressiert wird; eine durch unrichtige Adressierung veranlasste Verzögerung geht zu Lasten des Absenders (RIS-Justiz RS0060177, RS0041695).1.1. Das Rekursgericht hatte dem Vertreter des Kindes Gelegenheit gegeben, sich zum Gutachten binnen 14 Tagen zu äußern. In diese Frist waren zwar nach Paragraph 89, Absatz eins, GOG die Tage des Postenlaufs nicht einzurechnen. Das gilt jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn die Eingabe an das zuständige Gericht adressiert wird; eine durch unrichtige Adressierung veranlasste Verzögerung geht zu Lasten des Absenders (RIS-Justiz RS0060177, RS0041695).
1.2. Vom Rekursgericht freigestellte Äußerungen sind jedenfalls dann, wenn sie in Schriftform erfolgen, beim Rekursgericht einzubringen. Die Möglichkeit des - in diesem Fall fristwahrenden - Einbringens beim Bezirksgericht des Aufenthaltsorts gilt nach § 90 GOG iVm § 64 Abs 1 Z 4 ZPO nur für mündliche Anträge oder Erklärungen einer Verfahrenshilfe genießenden Partei. Ein anderer Grund, weshalb der Vertreter des Kindes seine Stellungnahme fristwahrend an das Erstgericht hätte senden können, ist nicht erkennbar.1.2. Vom Rekursgericht freigestellte Äußerungen sind jedenfalls dann, wenn sie in Schriftform erfolgen, beim Rekursgericht einzubringen. Die Möglichkeit des - in diesem Fall fristwahrenden - Einbringens beim Bezirksgericht des Aufenthaltsorts gilt nach Paragraph 90, GOG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO nur für mündliche Anträge oder Erklärungen einer Verfahrenshilfe genießenden Partei. Ein anderer Grund, weshalb der Vertreter des Kindes seine Stellungnahme fristwahrend an das Erstgericht hätte senden können, ist nicht erkennbar.
1.3. Für die Beurteilung der Stellungnahme des Jugendwohlfahrtsträgers ist daher nach der eingangs dargestellten Rechtslage nicht die Absendung, sondern deren Einlangen beim Rekursgericht maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt war das Rekursgericht bereits an seine Entscheidung gebunden (§ 40 AußStrG); es konnte die Stellungnahme daher auch inhaltlich nicht mehr berücksichtigen. Der Zeitpunkt seiner Entscheidung war ebenfalls unbedenklich. Denn eine am letzten Tag der Frist zur Post gegebene, aber richtig adressierte Äußerung wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei Fassung des angefochtenen Beschlusses jedenfalls beim Rekursgericht eingelangt gewesen.1.3. Für die Beurteilung der Stellungnahme des Jugendwohlfahrtsträgers ist daher nach der eingangs dargestellten Rechtslage nicht die Absendung, sondern deren Einlangen beim Rekursgericht maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt war das Rekursgericht bereits an seine Entscheidung gebunden (Paragraph 40, AußStrG); es konnte die Stellungnahme daher auch inhaltlich nicht mehr berücksichtigen. Der Zeitpunkt seiner Entscheidung war ebenfalls unbedenklich. Denn eine am letzten Tag der Frist zur Post gegebene, aber richtig adressierte Äußerung wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei Fassung des angefochtenen Beschlusses jedenfalls beim Rekursgericht eingelangt gewesen.
2. Die Rekursentscheidung ist allerdings im entscheidenden Punkt mangelhaft begründet.
2.1. Auch im Außerstreitverfahren ist der Oberste Gerichtshof nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz (RIS-Justiz RS0006737, RS0007236); Fragen der Beweiswürdigung können daher nicht mehr überprüft werden (RIS-Justiz RS0007236 [T4]; RS0069246; Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 66 Rz 4; Klicka in Rechberger, AußStrG [2006] § 66 Rz 3). Allerdings kann mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden, dass das Rekursverfahren an einem Mangel leidet, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet war (§ 66 Abs 1 Z 2). Dazu gehört - ebenso wie im Zivilprozess - das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung bei der Erledigung der Beweisrüge (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/I § 503 ZPO Rz 144 mwN; RIS-Justiz RS0043371 [T13, T20]). Dies gilt umso mehr dann, wenn das Gericht zweiter Instanz aufgrund einer Beweiswiederholung eigene Feststellungen trifft. Damit hat es nach § 39 Abs 1 und Abs 3 AußStrG in seine Entscheidung nachvollziehbare Erwägungen zur Beweiswürdigung aufzunehmen (Rechberger in Rechberger, AußStrG § 32 Rz 1).2.1. Auch im Außerstreitverfahren ist der Oberste Gerichtshof nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz (RIS-Justiz RS0006737, RS0007236); Fragen der Beweiswürdigung können daher nicht mehr überprüft werden (RIS-Justiz RS0007236 [T4]; RS0069246; Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] Paragraph 66, Rz 4; Klicka in Rechberger, AußStrG [2006] Paragraph 66, Rz 3). Allerdings kann mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden, dass das Rekursverfahren an einem Mangel leidet, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet war (Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2,). Dazu gehört - ebenso wie im Zivilprozess - das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung bei der Erledigung der Beweisrüge (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/I Paragraph 503, ZPO Rz 144 mwN; RIS-Justiz RS0043371 [T13, T20]). Dies gilt umso mehr dann, wenn das Gericht zweiter Instanz aufgrund einer Beweiswiederholung eigene Feststellungen trifft. Damit hat es nach Paragraph 39, Absatz eins und Absatz 3, AußStrG in seine Entscheidung nachvollziehbare Erwägungen zur Beweiswürdigung aufzunehmen (Rechberger in Rechberger, AußStrG Paragraph 32, Rz 1).
2.2. Diese Begründungspflicht darf zwar nicht überspannt werden. Im vorliegenden Fall führte das Rekursgericht aber lediglich aus, das von ihm eingeholte Gutachten entspreche „allen Anforderungen, die für eine rechtlich schlüssige Entscheidung notwendig sind“. Das ist nicht mehr als eine Scheinbegründung, die - mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 4 AußStrG (Wegfall der Begründungspflicht) - auch bei Unterbleiben einer Äußerung nicht ausreichen kann. Insbesondere hat das Rekursgericht nicht erläutert, weshalb das von ihm eingeholte Gutachten, das weder auf die vom Erstgericht festgestellten Sprachkenntnisse des Vaters noch (nachvollziehbar) auf dessen tatsächliche Berufserfahrung Bezug nimmt, sondern lediglich auf dessen „veraltete“ und „nicht nostrifizierte“ Hochschulqualifikation abstellt und sich in allgemeinen Erwägungen zur Lage am Arbeitsmarkt ergeht, geeignet sein soll, die sorgfältige Beweiswürdigung des Erstrichters zu entkräften.2.2. Diese Begründungspflicht darf zwar nicht überspannt werden. Im vorliegenden Fall führte das Rekursgericht aber lediglich aus, das von ihm eingeholte Gutachten entspreche „allen Anforderungen, die für eine rechtlich schlüssige Entscheidung notwendig sind“. Das ist nicht mehr als eine Scheinbegründung, die - mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 4, AußStrG (Wegfall der Begründungspflicht) - auch bei Unterbleiben einer Äußerung nicht ausreichen kann. Insbesondere hat das Rekursgericht nicht erläutert, weshalb das von ihm eingeholte Gutachten, das weder auf die vom Erstgericht festgestellten Sprachkenntnisse des Vaters noch (nachvollziehbar) auf dessen tatsächliche Berufserfahrung Bezug nimmt, sondern lediglich auf dessen „veraltete“ und „nicht nostrifizierte“ Hochschulqualifikation abstellt und sich in allgemeinen Erwägungen zur Lage am Arbeitsmarkt ergeht, geeignet sein soll, die sorgfältige Beweiswürdigung des Erstrichters zu entkräften.
3. Die vom Rekursgericht getroffene Ersatzfeststellung kann die angefochtene Entscheidung daher nicht tragen. Beim derzeitigen Stand des Verfahrens kann sie auch nicht auf andere Gründe gestützt werden.
3.1. Bei der Anwendung des Anspannungsgrundsatzes ist die für die Ausmittlung des konkreten Unterhaltsbedarfs zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen danach zu messen, wie ein pflichtbewusster Familienvater in der konkreten Lage des Unterhaltspflichtigen die diesem zur Erzielung von Einkommen zur Verfügung stehenden Mittel an Arbeitskraft und Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde (RIS-Justiz RS0113751). Nicht maßgebend ist, ob sich die zu beurteilende Entscheidung des Unterhaltspflichtigen in rückblickender Betrachtung als bestmöglich erweist; entscheidend ist vielmehr, ob sie nach den jeweils gegebenen konkreten Umständen im Entscheidungszeitpunkt als vertretbar anzuerkennen ist (6 Ob 586/93; 6 Ob 116/00b). Eine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf nur erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er keine (andere) Erwerbstätigkeit ausübt (RIS-Justiz RS0047495).
3.2. Im vorliegenden Fall war die Rückkehr des Vaters nach Ungarn an sich nicht zu beanstanden. Seine Übersiedlung diente nach den Feststellungen des Erstgerichts nicht der Umgehung der Unterhaltspflicht (RIS-Justiz RS0047599), sondern der Vater erhoffte sich dort bessere Erwerbschancen. Damit kann ihm der Aufenthaltswechsel nicht von vornherein zur Last fallen (Gitschthaler, Unterhaltsrecht2 [2008] Rz 169 mwN).
3.3. Auch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit zunächst niedrigerem Einkommen war nicht jedenfalls vorwerfbar.
Nimmt der Unterhaltspflichtige eine selbständige Erwerbstätigkeit auf, muss der Unterhaltsberechtigte während einer von der Art des Betriebs und der Zielstrebigkeit sowie den persönlichen Bemühungen des Unterhaltspflichtigen abhängigen Übergangsfrist eine vorübergehende Unterhaltsreduktion in Kauf nehmen (RIS-Justiz RS0087653; Gitschthaler aaO Rz 166 mwN). Im Allgemeinen gilt das zwar nur dann, wenn dadurch begründete Aussichten auf eine wesentliche Verbesserung der beruflichen Situation bestehen (RIS-Justiz RS0087653; Gitschthaler aaO). Die dazu ergangenen Entscheidungen betrafen jedoch Situationen, in denen der Unterhaltspflichtige seine bisherige unselbständige Tätigkeit aufgab, um ein Unternehmen zu gründen; nicht die Folgen eines ungewollten Arbeitsplatzverlusts. Im letztgenannten Fall muss dem Unterhaltspflichtigen schon dann die Gründung eines Unternehmens zugebilligt werden, wenn damit im Wesentlichen vergleichbare Erwerbschancen verbunden sind wie mit der früheren unselbständigen Erwerbstätigkeit. Das dies im Anlassfall von vornherein aussichtslos gewesen wäre, ist beim derzeitigen Stand des Verfahrens nicht erkennbar.
3.4. Allerdings würde sich ein pflichtbewusster Familienvater auch in diesem Fall dann, wenn sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nach einer gewissen Anlaufzeit deutlich unter den sonst bestehenden Möglichkeiten bliebe, wieder einer unselbständigen Arbeit zuwenden. Nach mehr als zwei bis drei Jahren kann sich der Unterhaltspflichtige im Regelfall nicht mehr darauf berufen, dass ihm eine Unterhaltserhöhung unter Anwendung der Anspannungstheorie nicht zuzumuten sei (3 Ob 541/95; RIS-Justiz RS0047528 [T2]; Gitschthaler aaO Rz 167 mwN).
Im vorliegenden Fall hatte der Vater nach den Feststellungen des Erstgerichts aus seiner selbständigen Tätigkeit nie höhere Einkünfte als 200 EUR im Monat. Hätte er bei unselbständiger Tätigkeit in Österreich tatsächlich, wie vom Erstgericht angenommen, deutlich mehr verdienen können, so hätte er wegen des hohen Einkommensunterschieds spätestens nach zwei Jahren versuchen müssen, (wieder) eine seinen Fähigkeiten angemessene unselbständige Tätigkeit zu finden. Folgt man dem Erstgericht, wäre ihm das binnen drei Monaten gelungen.
3.5. Die Auffassung des Erstgerichts, dass dem Vater ein Pendeln nach Österreich zumutbar (gewesen) wäre, ist nicht zu beanstanden. Denn aus dem Fehlen einer adäquaten Erwerbsmöglichkeit im Ausland kann sich unter Umständen sogar eine Pflicht zur Rückkehr ins Inland ergeben, wenn dem keine berücksichtigungswürdigen Umstände entgegenstehen (6 Ob 311/05m). Im vorliegenden Fall wäre zwar eine Entscheidung des Vaters, in Ungarn wohnen zu bleiben, wegen seiner dort bestehenden Wohnmöglichkeit und der niedrigeren Lebenshaltungskosten vertretbar gewesen. Hätte er sich dafür entschieden, so hätte er aber jedenfalls die Mühen des Pendelns auf sich nehmen müssen. Die Entfernung von G***** zum Wiener Stadtzentrum beträgt 120 km und entspricht damit etwa jener von Wien nach Mürzzuschlag (105 km). Die Staatsgrenze konnte auch vor dem EU-Beitritt Ungarns wegen der österreichischen Staatsbürgerschaft des Vaters kein entscheidendes Hindernis sein.
4. Diese Erwägungen führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
4.1. Das Rekursgericht wird nachvollziehbar zu begründen haben, weshalb es den Ausführungen der von ihm bestellten Sachverständigen folgt. Dafür wird eine Erörterung des Gutachtens erforderlich sein, bei der auch die spezifische berufliche Erfahrung des Vaters und seine für Speditionsgeschäfte durchaus beachtlichen Sprachkenntnisse zu berücksichtigen sein werden.
4.2. Sollte das Rekursgericht auf dieser Grundlage neuerlich zum Ergebnis kommen, dass es dem Vater nicht möglich war und ist, in Österreich ein nennenswertes Einkommen zu erzielen, wäre seinem Rekurs neuerlich Folge zu geben. Trifft hingegen die strittige Feststellung des Erstgerichts zu, so wäre der Vater jedenfalls für die Zeit ab September 2001 auf das in Österreich erzielbare Einkommen anzuspannen (Gründung des Unternehmens im Mai 1999, zwei Jahre Anlaufzeit, drei Monate Arbeitssuche). Die fiktiven Kosten des Pendelns wären angemessen zu berücksichtigen (Gitschthaler aaO Rz 191 ff). Für die Zeit davor wäre zu klären, ob der Vater bei Gründung seines Unternehmens annehmen konnte, dass er damit nach einer gewissen Anlaufzeit seinem bisherigen Einkommen entsprechende Einkünfte erzielen könnte. Nur in diesem Fall hätte das Kind eine zeitweilige Unterhaltsminderung hinzunehmen.
5. Eine „Stellungnahme“ des Rechtsmittelwerbers zur Rechtsmittelbeantwortung des Gegners ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der vom Jugendwohlfahrtsträger eingebrachte weitere Schriftsatz ist daher zurückzuweisen.