Rechtssatz RS0041695
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041695
Entscheidungsdatum
08.06.2010
Rechtssatz
Eine unrichtige Adressierung, die die Anwendung des § 89 GOG ausschließt, liegt nicht nur bei Bezeichnung eines falschen Gerichtes vor, sondern auch dann, wenn das zuständige Gericht richtig bezeichnet, dessen Anschrift aber falsch angegeben wurde.Eine unrichtige Adressierung, die die Anwendung des Paragraph 89, GOG ausschließt, liegt nicht nur bei Bezeichnung eines falschen Gerichtes vor, sondern auch dann, wenn das zuständige Gericht richtig bezeichnet, dessen Anschrift aber falsch angegeben wurde.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 1551/94
Entscheidungstext OGH 30.08.1994 5 Ob 1551/94
- 2 Ob 121/97a
Entscheidungstext OGH 24.04.1997 2 Ob 121/97a
Auch
- 9 ObA 133/99w
Entscheidungstext OGH 16.06.1999 9 ObA 133/99w
Beisatz: Auch die Angabe einer falschen Adresse bewirkt eine Abweichung von dem bei ordnungsgemäßer Postaufgabe zu erwartenden Postweg. Eine solche sich auf Weg und Zeit der Postförderung negativ auswirkende Abweichung des Postweges geht zu Lasten des Rechtsmittelwerbers. (T1)
- 10 ObS 93/00z
Entscheidungstext OGH 18.04.2000 10 ObS 93/00z
Beis wie T1
- 2 Ob 312/01y
Entscheidungstext OGH 06.12.2001 2 Ob 312/01y
Auch; Beisatz: Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn ungeachtet der unrichtigen Adressierung der Schriftsatz noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangt. (T2)
- 10 Ob 49/08s
Entscheidungstext OGH 22.04.2008 10 Ob 49/08s
Vgl; Beisatz: Besteht das richtig bezeichnete Adressatgericht an der angegebenen Adresse nicht mehr und wird die Postsendung von der Post (aufgrund eines Nachsendeauftrags) an die richtige Adresse umgeleitet, ohne dass es zu einer Zustellung an einem falschen Ort (bei einem „falschen Gericht") kommt, bleibt die Frist mit rechtzeitiger Postaufgabe gewahrt. (T3)
- 4 Ob 18/09i
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 18/09i
- 4 Ob 91/10a
Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 91/10a
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0041695
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2010
Dokumentnummer
JJR_19940830_OGH0002_0050OB01551_9400000_001