Der Rekurs ist jedenfalls zulässig (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO); er ist auch berechtigt.Der Rekurs ist jedenfalls zulässig (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO); er ist auch berechtigt.
Ausgehend vom Zustelldatum (3. 9. 2007) und dem Datum der Postaufgabe (1. 10. 2007) ist das Rechtsmittel dann rechtzeitig, wenn die Tage des Postlaufs nicht in die Frist eingerechnet werden (§ 89 Abs 1 GOG).Ausgehend vom Zustelldatum (3. 9. 2007) und dem Datum der Postaufgabe (1. 10. 2007) ist das Rechtsmittel dann rechtzeitig, wenn die Tage des Postlaufs nicht in die Frist eingerechnet werden (Paragraph 89, Absatz eins, GOG).
Die Berufung ist jedenfalls an das richtige Gericht (Landesgericht für ZRS Wien) adressiert; die angegebene Adresse war aber nicht mehr richtig. Dieser Umstand führte zu einem rein postalischen Umweg (aufgrund eines Nachsendeauftrags), ohne dass eine Zustellung an einem anderen Ort versucht worden wäre. In dieser dadurch gekennzeichneten Sondersituation, dass das angerufene Gericht an der angegebenen Adresse nicht mehr besteht und die Postsendung von der Post an die richtige Adresse umgeleitet wird, bleibt die Berufungsfrist mit rechtzeitiger Postaufgabe gewahrt. So hat der Oberste Gerichtshof das Datum der Postaufgabe (§ 89 Abs 1 GOG) insbesondere auch dann als maßgeblich angesehen, wenn das Adressatgericht zum Zeitpunkt der Postaufgabe gar nicht mehr existierte, etwa beim Übergang der Zuständigkeit vom Schiedsgericht der Sozialversicherung auf ein Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht (10 ObS 15/87; RIS-Justiz RS0041829), vom Arbeitsgericht Wien auf das Arbeits- und Sozialgericht Wien (9 ObADie Berufung ist jedenfalls an das richtige Gericht (Landesgericht für ZRS Wien) adressiert; die angegebene Adresse war aber nicht mehr richtig. Dieser Umstand führte zu einem rein postalischen Umweg (aufgrund eines Nachsendeauftrags), ohne dass eine Zustellung an einem anderen Ort versucht worden wäre. In dieser dadurch gekennzeichneten Sondersituation, dass das angerufene Gericht an der angegebenen Adresse nicht mehr besteht und die Postsendung von der Post an die richtige Adresse umgeleitet wird, bleibt die Berufungsfrist mit rechtzeitiger Postaufgabe gewahrt. So hat der Oberste Gerichtshof das Datum der Postaufgabe (Paragraph 89, Absatz eins, GOG) insbesondere auch dann als maßgeblich angesehen, wenn das Adressatgericht zum Zeitpunkt der Postaufgabe gar nicht mehr existierte, etwa beim Übergang der Zuständigkeit vom Schiedsgericht der Sozialversicherung auf ein Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht (10 ObS 15/87; RIS-Justiz RS0041829), vom Arbeitsgericht Wien auf das Arbeits- und Sozialgericht Wien (9 ObA
45/87 = SZ 60/192) und von einem aufgelösten Bezirksgericht auf ein
anderes (6 Ob 298/02w und 3 Ob 13/03p = SZ 2003/42). In all diesen Fällen war in den zu beurteilenden Rechtsmitteln nicht nur die Adresse, sondern auch die Bezeichnung des Adressatgerichts unrichtig angegeben. Die Maßgeblichkeit der Postaufgabe muss erst recht in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem lediglich die Adresse unrichtig angegeben ist und es dadurch zu postalischen Verzögerungen, nicht aber zu einer Zustellung an einem falschen Ort (bei einem „falschen Gericht") kommt. Soweit in der Entscheidung 10 Ob 20/06y (RIS-Justiz RS0041753 [T1]) von einer „unrichtigen Adressierung" die Rede ist, ging es nicht um die Ortsangabe, sondern um die Bezeichnung des Gerichts (ebenso im Fall 2 Ob 252/81).
Da die Rechtsmittelfrist gewahrt ist, hat das Berufungsgericht das gesetzliche Verfahren über die Berufung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund durchzuführen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.