Rechtssatz RS0123415
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123415
Entscheidungsdatum
22.04.2008
Rechtssatz
Besteht das richtig bezeichnete Adressatgericht an der angegebenen Adresse nicht mehr und wird die Postsendung von der Post (aufgrund eines Nachsendeauftrags) an die richtige Adresse umgeleitet, ohne dass es zu einer Zustellung an einem falschen Ort (bei einem „falschen Gericht") kommt, bleibt die Frist mit rechtzeitiger Postaufgabe gewahrt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123415
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20080422_OGH0002_0100OB00049_08S0000_001