Der Revisionsrekurs der Ersteherin ist zulässig und berechtigt.
a) Zu prüfen ist vorerst die Rechtzeitigkeit dieses an das Bezirksgericht Aspang, das frühere Erstgericht, adressierte und am 10. Dezember 2002 zur Post gegebenen Rechtsmittels. Da die Zustellung an die Revisionsrekurswerberin am 27. November 2002 erfolgte, wäre das Rechtsmittel jedenfalls rechtzeitig, würde das frühere Erstgericht nach wie vor existieren. Dieses wurde jedoch mit Wirkung vom 1. Juli 2002 teils mit dem Bezirksgericht Gloggnitz, teils mit dem Bezirksgericht Neunkirchen zusammengelegt (Bezirksgerichte-Verordnung NÖ BGBl II 2002/81, §§ 1, 4). Das Grundbuch betreffend die als Haupteinlage dienende Liegenschaft wird seither (wie schon bisher das der Nebeneinlage) beim Bezirksgericht Gloggnitz geführt.a) Zu prüfen ist vorerst die Rechtzeitigkeit dieses an das Bezirksgericht Aspang, das frühere Erstgericht, adressierte und am 10. Dezember 2002 zur Post gegebenen Rechtsmittels. Da die Zustellung an die Revisionsrekurswerberin am 27. November 2002 erfolgte, wäre das Rechtsmittel jedenfalls rechtzeitig, würde das frühere Erstgericht nach wie vor existieren. Dieses wurde jedoch mit Wirkung vom 1. Juli 2002 teils mit dem Bezirksgericht Gloggnitz, teils mit dem Bezirksgericht Neunkirchen zusammengelegt (Bezirksgerichte-Verordnung NÖ BGBl römisch zwei 2002/81, Paragraphen eins, 4,). Das Grundbuch betreffend die als Haupteinlage dienende Liegenschaft wird seither (wie schon bisher das der Nebeneinlage) beim Bezirksgericht Gloggnitz geführt.
Daraus folgt, dass § 89 GOG dann nicht zur Anwendung kommen könnte, wenn das durch Zusammenlegen untergegangene frühere Erstgericht als ein vom nunmehr zuständigen unterschiedliches Gericht angesehen werden müsste.Daraus folgt, dass Paragraph 89, GOG dann nicht zur Anwendung kommen könnte, wenn das durch Zusammenlegen untergegangene frühere Erstgericht als ein vom nunmehr zuständigen unterschiedliches Gericht angesehen werden müsste.
Schon bisher wurde vom Obersten Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass das an das im Zeitpunkt der Urteilsfällung zuständige Gericht adressierte Rechtsmittel rechtzeitig ist, wenn während der Rechtsmittelfrist das Gericht, das die Entscheidung fällte, infolge Änderung der Gerichtsverfassung aufgelöst wurde und die Zuständigkeit auf ein anderes Gericht übergeht (10 ObS 15/87; 9 ObA 45/87 = SZ 60/192 = JBl 1989, 402; 6 Ob 298/02w [betreffend die Zusammenlegung steirischer Bezirksgerichte auf Grund der Bezirksgerichte-Verordnung Stmk BGBl II 2002/82]).Schon bisher wurde vom Obersten Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass das an das im Zeitpunkt der Urteilsfällung zuständige Gericht adressierte Rechtsmittel rechtzeitig ist, wenn während der Rechtsmittelfrist das Gericht, das die Entscheidung fällte, infolge Änderung der Gerichtsverfassung aufgelöst wurde und die Zuständigkeit auf ein anderes Gericht übergeht (10 ObS 15/87; 9 ObA 45/87 = SZ 60/192 = JBl 1989, 402; 6 Ob 298/02w [betreffend die Zusammenlegung steirischer Bezirksgerichte auf Grund der Bezirksgerichte-Verordnung Stmk BGBl römisch zwei 2002/82]).
Von diesen Fällen unterscheidet sich der vorliegende insofern, als das Erstgericht keineswegs während einer Rechtsmittelfrist zu existieren aufhörte. Vielmehr war die Auflösung bereits fast fünf Monate vor Zustellung der angefochtenen Rekursentscheidung an die nunmehrige Rechtsmittelwerberin durch das nunmehr zuständige Gericht wirksam geworden. Allerdings hatte der Oberste Gerichtshof anlässlich der Schaffung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit bereits einen Fall (14 ObA 84/87 = DRdA 1988, 150) zu entscheiden gehabt, in dem, wie sich aus seinen Entscheidungsgründen ergibt, die Auflösung des seinerzeitigen Arbeitsgerichts Linz offenbar schon vor Zustellung des Berufungsurteils erfolgt war. Der Oberste Gerichtshof war damals zur Auffassung gelangt, dass angesichts der Regelung des § 101 Abs 1 Z 1 ASGG, wonach die beim Arbeitsgericht anhängig gewesenen Rechtssachen als an das zuständige Arbeits- und Sozialgericht überwiesen gälten, die Revision nicht an ein bestehendes, unzuständiges Gericht, sondern an das nicht mehr bestehende Erstgericht adressiert worden sei. In einer solchen besonderen Situation bedürften die Grundsätze über die Nichteinrechnung der Zeit des Postlaufs in die Frist einer Modifikation. Zwischen dem nicht mehr bestehenden und dem nunmehr zuständigen Erstgericht bestehe nicht das Verhältnis der Unzuständigkeit, sondern ausschließlich das Verhältnis der gesetzlichen Überweisung. Daher seien das Vorgänger- und das Nachfolgegericht in Bezug auf die Adressierung von Rechtsmitteln, die sich gegen eine Entscheidung des Vorgängergerichts richten, wie ein- und dasselbe Gericht zu behandeln. Die Revisionsfrist bleibe daher gewahrt, wenn die Revision rechtzeitig an das nach dem im Zeitpunkt der Urteilsfällung maßgebenden Vorschriften zuständige Gericht adressiert zur Post gegeben worden sei. In seiner jüngst ergangenen Entscheidung 6 Ob 298/02w hat der Oberste Gerichtshof die Fälle des § 101 Abs 1 ASVG als für die zur vorliegenden in Niederösterreich parallele Änderung der Gerichtsverfassung in der Steiermark für vergleichbar angesehen. Auch in einem solchen Fall seien die beiden Gerichte wie ein- und dasselbe zu behandeln.Von diesen Fällen unterscheidet sich der vorliegende insofern, als das Erstgericht keineswegs während einer Rechtsmittelfrist zu existieren aufhörte. Vielmehr war die Auflösung bereits fast fünf Monate vor Zustellung der angefochtenen Rekursentscheidung an die nunmehrige Rechtsmittelwerberin durch das nunmehr zuständige Gericht wirksam geworden. Allerdings hatte der Oberste Gerichtshof anlässlich der Schaffung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit bereits einen Fall (14 ObA 84/87 = DRdA 1988, 150) zu entscheiden gehabt, in dem, wie sich aus seinen Entscheidungsgründen ergibt, die Auflösung des seinerzeitigen Arbeitsgerichts Linz offenbar schon vor Zustellung des Berufungsurteils erfolgt war. Der Oberste Gerichtshof war damals zur Auffassung gelangt, dass angesichts der Regelung des Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG, wonach die beim Arbeitsgericht anhängig gewesenen Rechtssachen als an das zuständige Arbeits- und Sozialgericht überwiesen gälten, die Revision nicht an ein bestehendes, unzuständiges Gericht, sondern an das nicht mehr bestehende Erstgericht adressiert worden sei. In einer solchen besonderen Situation bedürften die Grundsätze über die Nichteinrechnung der Zeit des Postlaufs in die Frist einer Modifikation. Zwischen dem nicht mehr bestehenden und dem nunmehr zuständigen Erstgericht bestehe nicht das Verhältnis der Unzuständigkeit, sondern ausschließlich das Verhältnis der gesetzlichen Überweisung. Daher seien das Vorgänger- und das Nachfolgegericht in Bezug auf die Adressierung von Rechtsmitteln, die sich gegen eine Entscheidung des Vorgängergerichts richten, wie ein- und dasselbe Gericht zu behandeln. Die Revisionsfrist bleibe daher gewahrt, wenn die Revision rechtzeitig an das nach dem im Zeitpunkt der Urteilsfällung maßgebenden Vorschriften zuständige Gericht adressiert zur Post gegeben worden sei. In seiner jüngst ergangenen Entscheidung 6 Ob 298/02w hat der Oberste Gerichtshof die Fälle des Paragraph 101, Absatz eins, ASVG als für die zur vorliegenden in Niederösterreich parallele Änderung der Gerichtsverfassung in der Steiermark für vergleichbar angesehen. Auch in einem solchen Fall seien die beiden Gerichte wie ein- und dasselbe zu behandeln.
Der erkennende Senat hält es, weil auch im vorliegenden Fall die Auflösung nach der Entscheidung des Erstgerichts erfolgt war, noch für vertretbar, auch ungeachtet der bereits mehrere Monate zurückliegenden Zusammenlegung des früheren Erstgerichts mit zwei anderen Gerichten die zitierte Rsp auf den vorliegenden Fall anzuwenden, weshalb das - würde das frühere Erstgericht weiter bestehen - rechtzeitige Rechtsmittel der Ersteherin auch ungeachtet dieser Auflösung als rechtzeitig anzusehen ist.
b) In der Sache wendet sich die Revisionsrekurswerberin zu Recht dagegen, dass das Rekursgericht, der Argumentation der Pfandgläubigerin folgend, deren Rekurs deshalb stattgegeben hat, weil anstelle der begehrten Teillöschung der Höchstbetragshypothek die Einverleibung einer Festbetragshypothek hätte beantragt werden müssen.
In Wahrheit stehen der vom Erstgericht bewilligten Teillöschung keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Schon das Rekursgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich die Rekurswerberin zu Unrecht auf die Entscheidung SZ 48/58 und auf Lehrmeinungen von Feil und Heller/Berger/Stix berufen hatte. Aber auch aus der zitierten Kommentarstelle von Angst (in Angst, EO, § 224 Rz 2) ist die Unzulässigkeit der gewählten Vorgangsweise nicht abzuleiten.In Wahrheit stehen der vom Erstgericht bewilligten Teillöschung keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Schon das Rekursgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich die Rekurswerberin zu Unrecht auf die Entscheidung SZ 48/58 und auf Lehrmeinungen von Feil und Heller/Berger/Stix berufen hatte. Aber auch aus der zitierten Kommentarstelle von Angst (in Angst, EO, Paragraph 224, Rz 2) ist die Unzulässigkeit der gewählten Vorgangsweise nicht abzuleiten.
Wie Angst selbst (aaO § 223 Rz 5) ausführt, ist vom Ersteher bei bloß teilweiser Deckung nur ein entsprechender Teil der gesicherten Forderung zu übernehmen. Ausschlaggebend ist hiefür, wie die zweite Instanz in Übereinstimmung mit Angst (aaO § 237 Rz 7) ausgeführt hat, allein der (rechtskräftige) Meistbotsverteilungsbeschluss. Wie Angst (aaO) weiters mit Recht ausführt, kann eine Last gelöscht werden, wenn aus dem Meistbotsverteilungsbeschluss nicht hervorgeht, dass sie in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist. Kommt es daher nur zu einer teilweisen Übernahme, wie im vorliegenden Fall, folgt daraus, dass das die dafür einverleibte Höchstbetragshypothek natürlich nicht zur Gänze gelöscht werden kann. Soweit nach Angst (aaO § 224 Rz 2) die Einverleibung der Löschung des Pfandrechts nicht zulässig sei, vielmehr der Ersteher die Einverleibung eines Festbetragspfandrechts für eine Forderung in der Höhe der übernommenen Schuld beantragen müsse, kann dies demnach nur so verstanden werden, dass bei einer solchen Antragstellung die Löschung der gesamten Höchstbetragshypothek gleichzeitig mit oder nach der Einverleibung der Festbetragshypothek doch erfolgen könnte. Zur Frage der hier beantragten Teillöschung der Höchstbetragshypothek ist den Ausführungen von Angst nichts zu entnehmen. Er geht bei seiner Stellungnahme offensichtlich davon aus, dass zwischen Ersteher und Pfandgläubiger kein die Entstehung eines Höchstbetragspfandrechts rechtfertigendes Rechtsverhältnis besteht, vielmehr der Ersteher auf Grund der einvernehmlichen Übernahme der Schuld des Verpflichteten nur eine betragliche Schuld gegenüber dem Pfandgläubiger hat. Durch die von der Ersteherin im vorliegenden Fall begehrte Teillöschung der bestehenden Höchstbetragshypothek wird aber gegenüber der von Angst vorgeschlagenen Vorgangsweise keine Schlechterstellung des Pfandgläubigers bewirkt. Die vom Rekursgericht geäußerten Bedenken dagegen sind daher nicht begründet. Solche ergeben sich auch weder aus der von ihm zitierten Rsp (RIS-Justiz RS0011369) noch aus der zitierten Kommentarstelle (Hofmann in Rummel3 § 451 ABGB Rz 12). Darin geht es jeweils auch um die (teilweise) Umwandlung einer Höchstbetragshypothek in eine "gewöhnliche" Hypothek, keine Rede ist allerdings jeweils davon, dass eine solche Umwandlung für den Ersteher bei teilweiser Übernahme der mit einer Höchstbetragshypothek gesicherten Forderung eines Pfandgläubigers zwingend vorgeschrieben wäre. Eine Befristung des sich aus § 237 Abs 3 EO ergebenden Rechts auf (Einverleibung der Löschung) nicht übernommener Lasten und Rechte sieht das Gesetz nicht vor, weshalb es auch keine Rolle spielt, dass hier der Antrag erst Jahre nach Rechtskraft des Meistbotsverteilungsbeschlusses gestellt wurde.Wie Angst selbst (aaO Paragraph 223, Rz 5) ausführt, ist vom Ersteher bei bloß teilweiser Deckung nur ein entsprechender Teil der gesicherten Forderung zu übernehmen. Ausschlaggebend ist hiefür, wie die zweite Instanz in Übereinstimmung mit Angst (aaO Paragraph 237, Rz 7) ausgeführt hat, allein der (rechtskräftige) Meistbotsverteilungsbeschluss. Wie Angst (aaO) weiters mit Recht ausführt, kann eine Last gelöscht werden, wenn aus dem Meistbotsverteilungsbeschluss nicht hervorgeht, dass sie in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist. Kommt es daher nur zu einer teilweisen Übernahme, wie im vorliegenden Fall, folgt daraus, dass das die dafür einverleibte Höchstbetragshypothek natürlich nicht zur Gänze gelöscht werden kann. Soweit nach Angst (aaO Paragraph 224, Rz 2) die Einverleibung der Löschung des Pfandrechts nicht zulässig sei, vielmehr der Ersteher die Einverleibung eines Festbetragspfandrechts für eine Forderung in der Höhe der übernommenen Schuld beantragen müsse, kann dies demnach nur so verstanden werden, dass bei einer solchen Antragstellung die Löschung der gesamten Höchstbetragshypothek gleichzeitig mit oder nach der Einverleibung der Festbetragshypothek doch erfolgen könnte. Zur Frage der hier beantragten Teillöschung der Höchstbetragshypothek ist den Ausführungen von Angst nichts zu entnehmen. Er geht bei seiner Stellungnahme offensichtlich davon aus, dass zwischen Ersteher und Pfandgläubiger kein die Entstehung eines Höchstbetragspfandrechts rechtfertigendes Rechtsverhältnis besteht, vielmehr der Ersteher auf Grund der einvernehmlichen Übernahme der Schuld des Verpflichteten nur eine betragliche Schuld gegenüber dem Pfandgläubiger hat. Durch die von der Ersteherin im vorliegenden Fall begehrte Teillöschung der bestehenden Höchstbetragshypothek wird aber gegenüber der von Angst vorgeschlagenen Vorgangsweise keine Schlechterstellung des Pfandgläubigers bewirkt. Die vom Rekursgericht geäußerten Bedenken dagegen sind daher nicht begründet. Solche ergeben sich auch weder aus der von ihm zitierten Rsp (RIS-Justiz RS0011369) noch aus der zitierten Kommentarstelle (Hofmann in Rummel3 Paragraph 451, ABGB Rz 12). Darin geht es jeweils auch um die (teilweise) Umwandlung einer Höchstbetragshypothek in eine "gewöhnliche" Hypothek, keine Rede ist allerdings jeweils davon, dass eine solche Umwandlung für den Ersteher bei teilweiser Übernahme der mit einer Höchstbetragshypothek gesicherten Forderung eines Pfandgläubigers zwingend vorgeschrieben wäre. Eine Befristung des sich aus Paragraph 237, Absatz 3, EO ergebenden Rechts auf (Einverleibung der Löschung) nicht übernommener Lasten und Rechte sieht das Gesetz nicht vor, weshalb es auch keine Rolle spielt, dass hier der Antrag erst Jahre nach Rechtskraft des Meistbotsverteilungsbeschlusses gestellt wurde.
Da schließlich auch bereits das Rekursgericht richtig erkannte, dass es auf allfällige neu begründete Kreditverhältnisse zwischen Ersteherin und Pfandgläubigerin nicht ankommen kann, ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben und der Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 50, 41 ZPO. Zwischen der Ersteherin und der Pfandgläubigerin ist durch deren Rekurs ein Zwischenstreit entstanden.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 41, ZPO. Zwischen der Ersteherin und der Pfandgläubigerin ist durch deren Rekurs ein Zwischenstreit entstanden.