Gemäß § 89 Abs 1 GOG werden bei gesetzlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Abgabe von Prozeßhandlungen offen stehen, die Tage des Postlaufes in die Frist dann nicht eingerechnet, wenn das Schriftstück an das zuständige Gericht adressiert ist. Ein an ein falsches Gericht adressiertes Schreiben wahrt die einzuhaltende Frist nur dann, wenn es innerhalb der offenen, durch § 89 GOG nicht berührten Frist beim zuständigen Gericht einlangt (Fasching II 672, ZPR Rz 549, Rz 2048; SZ 2/71, SZ 24/10, SZ 52/155 ua).Gemäß Paragraph 89, Absatz eins, GOG werden bei gesetzlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Abgabe von Prozeßhandlungen offen stehen, die Tage des Postlaufes in die Frist dann nicht eingerechnet, wenn das Schriftstück an das zuständige Gericht adressiert ist. Ein an ein falsches Gericht adressiertes Schreiben wahrt die einzuhaltende Frist nur dann, wenn es innerhalb der offenen, durch Paragraph 89, GOG nicht berührten Frist beim zuständigen Gericht einlangt (Fasching römisch zwei 672, ZPR Rz 549, Rz 2048; SZ 2/71, SZ 24/10, SZ 52/155 ua).
Vorerst ist zu prüfen, ob die an das nicht mehr existierende vormalige Erstgericht adressierte Revision den im GOG normierten Voraussetzungen der Rechtzeitigkeit entsprach. Diese Frage ist aus folgenden Erwägungen zu bejahen: Nach § 101 Abs 1 Z 1 ASGG gelten alle beim Arbeitsgericht Linz anhängig gewesenen Rechtssachen als an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht überwiesen. Die Revision wurde daher nicht an ein bestehendes, unzuständiges Gericht adressiert, sondern an das nicht mehr bestehende Erstgericht. Gemäß § 505 Abs 1 ZPO wird aber die Revision durch die Überreichung der Revisionsschrift bei dem Prozeßgerichte erster Instanz erhoben. In dieser besonderen Situation bedürfen daher die Grundsätze über die Nichteinrechnung der Zeit des Postlaufes in die Frist einer Modifikation. Auch wenn das Landesgericht Linz durch die Änderung der Gerichtsorganisation sozusagen das gesetzliche "Nachfolgegericht" wurde, besteht zwischen ihm und dem vormaligen Arbeitsgericht Linz nicht das Verhältnis der Unzuständigkeit, sondern ausschließlich das Verhältnis der gesetzlichen Überweisung. Zufolge des vom Gesetz angeordneten Überganges der anhängigen Rechtssachen sind daher das Vorgänger- und das Nachfolgegericht in bezug auf die Adressierung von Rechtsmitteln, die sich gegen eine Entscheidung des Vorgängergerichtes richten, wie ein und dasselbe Gericht zu behandeln. Die Revisionsfrist bleibt gewahrt, wenn die Revision wie hier rechtzeitig an das nach dem im Zeitpunkt der Urteilsfällung maßgebenden Vorschriften zuständige Gericht adressiert zur Post gegeben wurde (9 Ob A 45/87, 10 Ob S 15/87). Die Revision ist daher rechtzeitig; sie ist auch zum Teil berechtigt.Vorerst ist zu prüfen, ob die an das nicht mehr existierende vormalige Erstgericht adressierte Revision den im GOG normierten Voraussetzungen der Rechtzeitigkeit entsprach. Diese Frage ist aus folgenden Erwägungen zu bejahen: Nach Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG gelten alle beim Arbeitsgericht Linz anhängig gewesenen Rechtssachen als an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht überwiesen. Die Revision wurde daher nicht an ein bestehendes, unzuständiges Gericht adressiert, sondern an das nicht mehr bestehende Erstgericht. Gemäß Paragraph 505, Absatz eins, ZPO wird aber die Revision durch die Überreichung der Revisionsschrift bei dem Prozeßgerichte erster Instanz erhoben. In dieser besonderen Situation bedürfen daher die Grundsätze über die Nichteinrechnung der Zeit des Postlaufes in die Frist einer Modifikation. Auch wenn das Landesgericht Linz durch die Änderung der Gerichtsorganisation sozusagen das gesetzliche "Nachfolgegericht" wurde, besteht zwischen ihm und dem vormaligen Arbeitsgericht Linz nicht das Verhältnis der Unzuständigkeit, sondern ausschließlich das Verhältnis der gesetzlichen Überweisung. Zufolge des vom Gesetz angeordneten Überganges der anhängigen Rechtssachen sind daher das Vorgänger- und das Nachfolgegericht in bezug auf die Adressierung von Rechtsmitteln, die sich gegen eine Entscheidung des Vorgängergerichtes richten, wie ein und dasselbe Gericht zu behandeln. Die Revisionsfrist bleibt gewahrt, wenn die Revision wie hier rechtzeitig an das nach dem im Zeitpunkt der Urteilsfällung maßgebenden Vorschriften zuständige Gericht adressiert zur Post gegeben wurde (9 Ob A 45/87, 10 Ob S 15/87). Die Revision ist daher rechtzeitig; sie ist auch zum Teil berechtigt.
Der Beklagten ist beizupflichten, daß die im Urteil des Berufungsgerichtes enthaltene Wiedergabe des Prozeßvorbringens hinsichtlich des Begehrens auf Urlaubsentschädigung ungenau und in der Annahme, die Beklagte hätte einen Anspruch des Klägers auf Urlaubsabfindung in Höhe von S 45.821,92 außer Streit gestellt, aktenwidrig ist. Die Beklagte stellte lediglich die begehrte (restliche) "Urlaubsentschädigung" der Höhe nach außer Streit. Hingegen liegt der gerügte Verfahrensmangel nicht vor. Es trifft zwar zu, daß der Kläger nicht ausdrücklich behauptete, er habe noch einen entlassungsunabhängigen Anspruch auf eine (restliche) Urlaubsabfindung, doch ist seinem Vorbringen zu entnehmen, daß er nicht zwischen Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung differenzierte. Er rechnete sich die erfolgte Zahlung der Beklagten aus dem Titel der Urlaubsabfindung oder Entschädigung bzw. überhaupt als Urlaubsabfindung an und errechnete daraus eine Differenz an "restlichen Ansprüchen" von S 45.821,92. Der Anspruch auf Urlaubsabfindung ist subsidiärer Natur. Er gebührt in jedem Fall, in dem das Arbeitsverhältnis - ausgenommen einen unbegründeten vorzeitigen Austritt - vor Verbrauch des Urlaubs beendet wird und kein Anspruch auf (volle) Urlaubsentschädigung nach § 9 UrlG besteht (Cerny Urlaubsrecht4 124). Soweit der Kläger daher nach Erwähnung der Begriffe "Urlaubsentschädigung" und "Urlaubsabfindung" noch seine "restlichen Ansprüche" schlechthin geltend macht, ist dadurch ein Begehren auf allfälligen Zuspruch einer Urlaubsabfindung mitinbegriffen.Der Beklagten ist beizupflichten, daß die im Urteil des Berufungsgerichtes enthaltene Wiedergabe des Prozeßvorbringens hinsichtlich des Begehrens auf Urlaubsentschädigung ungenau und in der Annahme, die Beklagte hätte einen Anspruch des Klägers auf Urlaubsabfindung in Höhe von S 45.821,92 außer Streit gestellt, aktenwidrig ist. Die Beklagte stellte lediglich die begehrte (restliche) "Urlaubsentschädigung" der Höhe nach außer Streit. Hingegen liegt der gerügte Verfahrensmangel nicht vor. Es trifft zwar zu, daß der Kläger nicht ausdrücklich behauptete, er habe noch einen entlassungsunabhängigen Anspruch auf eine (restliche) Urlaubsabfindung, doch ist seinem Vorbringen zu entnehmen, daß er nicht zwischen Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung differenzierte. Er rechnete sich die erfolgte Zahlung der Beklagten aus dem Titel der Urlaubsabfindung oder Entschädigung bzw. überhaupt als Urlaubsabfindung an und errechnete daraus eine Differenz an "restlichen Ansprüchen" von S 45.821,92. Der Anspruch auf Urlaubsabfindung ist subsidiärer Natur. Er gebührt in jedem Fall, in dem das Arbeitsverhältnis - ausgenommen einen unbegründeten vorzeitigen Austritt - vor Verbrauch des Urlaubs beendet wird und kein Anspruch auf (volle) Urlaubsentschädigung nach Paragraph 9, UrlG besteht (Cerny Urlaubsrecht4 124). Soweit der Kläger daher nach Erwähnung der Begriffe "Urlaubsentschädigung" und "Urlaubsabfindung" noch seine "restlichen Ansprüche" schlechthin geltend macht, ist dadurch ein Begehren auf allfälligen Zuspruch einer Urlaubsabfindung mitinbegriffen.
Ausgehend von den der Revision zugrunde gelegten und vom Kläger selbst behaupteten Voraussetzungen ergibt sich für das Urlaubsjahr 1982/83 (2. November 1982 bis 8. April 1983) noch der volle Urlaubsanspruch von 30 Werktagen, dem eine bis zur Entlassung verbrachte Arbeitszeit von 23 Wochen gegenübersteht. Daraus errechnet sich unter Zugrundelegung des insoferne unstrittigen Urlaubsentgeltes für 30 Werktage in Höhe von S 73.099,49 eine Urlaubsabfindung von S 32.332,47, von welcher die bereits geleistete Zahlung von S 27.277,57 abzuziehen ist. Dem Kläger stehen daher gemäß § 10 Abs 1 UrlG noch S 5.054,90 brutto sA entlassungsunabhängig zu (vgl. Cerny aaO 126; Arb. 10.095). Die Kostenentscheidungen sind in den §§ 43 Abs 2 und 50 bzw. in den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO begründet. Für das Verfahren in erster und zweiter Instanz besteht ein voller Kostenanspruch der Beklagten, da sie nur geringfügig unterlegen ist. In dritter Instanz stehen der Beklagten im Verhältnis ihres Obsiegens rund 78 % ihrer Revisionskosten zu.Ausgehend von den der Revision zugrunde gelegten und vom Kläger selbst behaupteten Voraussetzungen ergibt sich für das Urlaubsjahr 1982/83 (2. November 1982 bis 8. April 1983) noch der volle Urlaubsanspruch von 30 Werktagen, dem eine bis zur Entlassung verbrachte Arbeitszeit von 23 Wochen gegenübersteht. Daraus errechnet sich unter Zugrundelegung des insoferne unstrittigen Urlaubsentgeltes für 30 Werktage in Höhe von S 73.099,49 eine Urlaubsabfindung von S 32.332,47, von welcher die bereits geleistete Zahlung von S 27.277,57 abzuziehen ist. Dem Kläger stehen daher gemäß Paragraph 10, Absatz eins, UrlG noch S 5.054,90 brutto sA entlassungsunabhängig zu vergleiche Cerny aaO 126; Arb. 10.095). Die Kostenentscheidungen sind in den Paragraphen 43, Absatz 2 und 50 bzw. in den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO begründet. Für das Verfahren in erster und zweiter Instanz besteht ein voller Kostenanspruch der Beklagten, da sie nur geringfügig unterlegen ist. In dritter Instanz stehen der Beklagten im Verhältnis ihres Obsiegens rund 78 % ihrer Revisionskosten zu.