Rechtssatz RS0077072
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077072
Entscheidungsdatum
29.05.1996
Rechtssatz
Für die Zuerkennung einer Urlaubsabfindung statt einer begehrten Urlaubsentschädigung reicht es hin, daß die maßgeblichen Voraussetzungen behauptet werden; auf ein ausdrückliches Begehren auf Zuerkennung einer "Urlaubsabfindung" kommt es nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077072
Dokumentnummer
JJR_19870930_OGH0002_014OBA00084_8700000_002