Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Jeitschko und Rudolf Randus als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter R*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei S*****GesmbH in Liquidation, ***** vertreten durch Dr.Caroline Hübel, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen S 151.426,15 brutto sA, infolge außerordentlicher Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.Dezember 1995, GZ 11 Ra 83, 84/95-19, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien werden gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien werden gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Soweit dem Kläger nach Einstellung seiner Tätigkeit für die beklagte Partei im Juli 1993 (S 175) noch eine Kündigungsfrist bis 31.3.1994 zur Verfügung stand, war ihm der Urlaubsverbrauch zumutbar. Auf eine besondere Initiative des Arbeitgebers kommt es dabei nicht an (vgl Kuderna, UrlG § 9 Rz 21 mwH).Soweit dem Kläger nach Einstellung seiner Tätigkeit für die beklagte Partei im Juli 1993 (S 175) noch eine Kündigungsfrist bis 31.3.1994 zur Verfügung stand, war ihm der Urlaubsverbrauch zumutbar. Auf eine besondere Initiative des Arbeitgebers kommt es dabei nicht an vergleiche Kuderna, UrlG Paragraph 9, Rz 21 mwH).
Die Revision ist bei einem S 50.000,-- übersteigenden Streitwert entgegen der Ansicht der beklagten Partei gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG nur dann jedenfalls zulässig. Wenn die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses strittig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Urlaubsentschädigung ist wie die Urlaubsabfindung ein Erfüllungsanspruch (Kuderna aaO § 9 Rz 3 und § 10 Rz 2 mwH). Da der Anspruch auf Urlaubsabfindung subsidiärer Natur ist (§ 10 Abs 1 UrlG), ist er kein aliud, sondern lediglich ein minus.Die Revision ist bei einem S 50.000,-- übersteigenden Streitwert entgegen der Ansicht der beklagten Partei gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG nur dann jedenfalls zulässig. Wenn die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses strittig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Urlaubsentschädigung ist wie die Urlaubsabfindung ein Erfüllungsanspruch (Kuderna aaO Paragraph 9, Rz 3 und Paragraph 10, Rz 2 mwH). Da der Anspruch auf Urlaubsabfindung subsidiärer Natur ist (Paragraph 10, Absatz eins, UrlG), ist er kein aliud, sondern lediglich ein minus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:009OBA02051.96Z.0424.000
Dokumentnummer
JJT_19960424_OGH0002_009OBA02051_96Z0000_000