Rechtssatz RS0041829
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041829
Entscheidungsdatum
24.04.2003
Rechtssatz
Wird während der Berufungsfrist das Gericht, das die Entscheidung fällte, infolge Änderung der Gerichtsverfassung aufgelöst und geht die Zuständigkeit auf ein anderes Gericht über, so ist die Berufungsfrist auch dann gewahrt, wenn das Rechtsmittel rechtzeitig an das nach den im Zeitpunkt der Urteilsfällung maßgebenden Vorschriften zuständige Gericht adressiert zur Post gegeben wurde.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 15/87
Entscheidungstext OGH 30.06.1987 10 ObS 15/87
- 9 ObA 45/87
Entscheidungstext OGH 30.09.1987 9 ObA 45/87
Veröff: SZ 60/192 = JBl 1989,402
- 14 ObA 84/87
Entscheidungstext OGH 30.09.1987 14 ObA 84/87
- 6 Ob 298/02w
Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 298/02w
Auch; Beisatz: Das aufgelassene Vorgängergericht und das gesetzliche Nachfolgegericht ist in Bezug auf die Adressierung von Rechtsmitteln, die sich gegen eine Entscheidung des Ersteren richten, wie ein und das dasselbe Gericht zu behandeln. (T1); Beisatz: Hier: Zusammenlegung von Bezirksgerichten. (T2)
- 3 Ob 13/03p
Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 13/03p
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Rechtzeitigkeit eines Revisionsrekurses, obwohl die Auflösung des Erstgerichts bereits fast fünf Monate vor Zustellung der angefochtenen Rekursentscheidung an die nunmehrige Rechtsmittelwerberin durch das nunmehr zuständige Gericht wirksam geworden ist. (T3); Veröff: SZ 2003/42
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0041829
Dokumentnummer
JJR_19870630_OGH0002_010OBS00015_8700000_001