Rechtssatz RS0108271
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108271
Entscheidungsdatum
05.08.2003
Rechtssatz
In Vormundschaftsangelegenheiten und Kuratelsangelegenheiten ist in der Regel mündlich vor Gericht zu verhandeln (§ 185 Abs 1 AußStrG); für das Verfahren über die Annahme an Kindesstatt enthält das Gesetz keine derartige Bestimmung. Eine öffentliche Verhandlung ist mit dem Wesen einer Inkognitoadoption nicht vereinbar; daß das Gesetz im Verfahren über die Annahme an Kindesstatt, wie überhaupt im Außerstreitverfahren, keine öffentliche Verhandlung vorschreibt, ist vom österreichischen Vorbehalt gedeckt und widerspricht nicht Art 6 MRK.In Vormundschaftsangelegenheiten und Kuratelsangelegenheiten ist in der Regel mündlich vor Gericht zu verhandeln (Paragraph 185, Absatz eins, AußStrG); für das Verfahren über die Annahme an Kindesstatt enthält das Gesetz keine derartige Bestimmung. Eine öffentliche Verhandlung ist mit dem Wesen einer Inkognitoadoption nicht vereinbar; daß das Gesetz im Verfahren über die Annahme an Kindesstatt, wie überhaupt im Außerstreitverfahren, keine öffentliche Verhandlung vorschreibt, ist vom österreichischen Vorbehalt gedeckt und widerspricht nicht Artikel 6, MRK.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 236/97b
Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 236/97b
- 7 Ob 141/03s
Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 141/03s
Auch; nur: Dass das Gesetz im Verfahren über die Annahme an Kindesstatt, wie überhaupt im Außerstreitverfahren, keine öffentliche Verhandlung vorschreibt, ist vom österreichischen Vorbehalt gedeckt und widerspricht nicht Art 6 MRK. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108271
Dokumentnummer
JJR_19970909_OGH0002_0040OB00236_97B0000_002