Rechtssatz RS0006681
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006681
Entscheidungsdatum
26.08.2024
Rechtssatz
Im Außerstreitverfahren müssen Entscheidungsausspruch und Begründung nicht formal getrennt werden. Es ist daher gleichgültig, ob in dem Beschluß, mit welchem die gerichtliche Bewilligung der Annahme an Kindesstatt ausgesprochen wird, die Ersetzung der fehlenden Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des zur Annahme erwählten Kindes in einem förmlichen Entscheidungspruch oder in einem gesonderten Begründungsteil zum Ausdruck gebracht wird.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 543/77
Entscheidungstext OGH 21.03.1977 5 Ob 543/77
- 7 Ob 141/03s
Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 141/03s
Auch; Beisatz: Der Beschluss auf Ersatz der verweigerten Zustimmung des Revisionsrekurswerbers als Vater der Minderjährigen zur Adoption nach §181 Abs3 ABGB kann gleichzeitig mit dem Beschluss auf Bewilligung der Adoption erfolgen. (T1)
- 8 Ob 2/24p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.08.2024 8 Ob 2/24p
vgl; Beisatz wie T1
Beisatz: Im Fall der Verbindung beider Entscheidungen genügt eine Ersetzung der Zustimmung im Rahmen der Begründung nicht, sondern hat ein förmlicher Entscheidungsspruch über die Ersetzung der Bewilligung zu ergehen. (T2)
Anm: AußStrG idF BGBl. I Nr. 111/2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0006681
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2024
Dokumentnummer
JJR_19770321_OGH0002_0050OB00543_7700000_001