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Rechtssatz RS0124970

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124970

Geschäftszahl

4Ob56/09b; 1Ob62/15x

Entscheidungsdatum

18.06.2015

Rechtssatz

Gegen einen im Außerstreitverfahren ergangenen Beschluss, wonach statt des außerstreitigen Verfahrens das streitige Verfahren anzuwenden ist, kann sich wegen dessen bindender Wirkung der Antragsgegner auch dann zur Wehr setzen, wenn er vor Beschlussfassung nicht gehört wurde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 56/09b
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 4 Ob 56/09b
  • 1 Ob 62/15x
    Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 62/15x
    Vgl aber; Beisatz: Auch in einem streitähnlichen außerstreitigen Zweiparteienverfahren (hier: wegen Entschädigung gemäß § 117 WRG) steht dem Antragsgegner kein Rechtsmittel gegen einen Beschluss zu, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über den vom Erstgericht wegen Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs zurückgewiesenen Antrags aufträgt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124970

Im RIS seit

21.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015

Dokumentnummer

JJR_20090421_OGH0002_0040OB00056_09B0000_002