Rechtssatz RS0124970
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124970
Entscheidungsdatum
18.06.2015
Rechtssatz
Gegen einen im Außerstreitverfahren ergangenen Beschluss, wonach statt des außerstreitigen Verfahrens das streitige Verfahren anzuwenden ist, kann sich wegen dessen bindender Wirkung der Antragsgegner auch dann zur Wehr setzen, wenn er vor Beschlussfassung nicht gehört wurde.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 56/09b
Entscheidungstext OGH 21.04.2009 4 Ob 56/09b
- 1 Ob 62/15x
Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 62/15x
Vgl aber; Beisatz: Auch in einem streitähnlichen außerstreitigen Zweiparteienverfahren (hier: wegen Entschädigung gemäß § 117 WRG) steht dem Antragsgegner kein Rechtsmittel gegen einen Beschluss zu, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über den vom Erstgericht wegen Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs zurückgewiesenen Antrags aufträgt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124970
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015
Dokumentnummer
JJR_20090421_OGH0002_0040OB00056_09B0000_002