Begründung:
Mit ihrer am 28. 11. 2005 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei von der beklagten Partei Zahlung von EUR
58.663 sowie die Feststellung, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für alle zukünftigen Schäden, die anlässlich der Erweiterung einer bestimmten Wasserversorgungsanlage entstehen, hafte. Am 12. 12. 2005 langte beim Erstgericht der Antrag bzw die Anregung der klagenden Partei ein, „die gegenständliche Rechtssache in eine solche des Verfahrens Außerstreit umzudeuten und den Akt dem für die Behandlung zuständigen Landesgericht Klagenfurt zu übermitteln, wobei unter einem die Erklärung abgegeben wird, das Feststellungsbegehren fallen zu lassen." Geltend gemacht werde eine Entschädigung nach § 15 Abs 1 iVm § 117 WRG, die im außerstreitigen Verfahren zu behandeln sei.58.663 sowie die Feststellung, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für alle zukünftigen Schäden, die anlässlich der Erweiterung einer bestimmten Wasserversorgungsanlage entstehen, hafte. Am 12. 12. 2005 langte beim Erstgericht der Antrag bzw die Anregung der klagenden Partei ein, „die gegenständliche Rechtssache in eine solche des Verfahrens Außerstreit umzudeuten und den Akt dem für die Behandlung zuständigen Landesgericht Klagenfurt zu übermitteln, wobei unter einem die Erklärung abgegeben wird, das Feststellungsbegehren fallen zu lassen." Geltend gemacht werde eine Entschädigung nach Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 117, WRG, die im außerstreitigen Verfahren zu behandeln sei.
Das Erstgericht fasste a limine (ohne Zustellung der Klage bzw des Antrags der klagenden Partei an die beklagte Partei) den Beschluss, dass 1. „das gegenständliche Begehren der Antragstellerin" im außerstreitigen Verfahren zu erledigen sei, und 2. zur Entscheidung über die gegenständliche Rechtssache das Bezirksgericht Wolfsberg als Außerstreitgericht zuständig sei. Dieser Beschluss wurde sowohl der klagenden als auch der beklagten Partei am 10. 1. 2006 zugestellt. Dass der beklagten Partei auch eine Gleichschrift der Klage bzw des oben zitierten Antrags zugestellt worden wäre, lässt sich dem Akt nicht entnehmen.
Das Rekursgericht wies den von der beklagten Partei gegen die Entscheidung des Erstgerichts erhobenen Rekurs zurück. Der Beschluss, mit dem die Verfahrensart, in der der Rechtsschutzantrag richtigerweise zu behandeln und zu erledigen sei, festgestellt werde, sei gemäß § 40a JN selbstständig anfechtbar. Dabei richte sich die Anfechtbarkeit nach der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart. Der angefochtene Beschluss sei daher nach den Bestimmungen der ZPO anfechtbar. Der Rekurs sei in Analogie zu § 521a ZPO zweiseitig gestaltet, sofern der die Verfahrensart betreffende Überweisungsbeschluss im Streitverfahren erst nach Streitanhängigkeit ergangen sei. Im vorliegenden Fall sei weder eine Gleichschrift der Klage noch des Antrags der klagenden Partei der beklagten Partei zugestellt worden, sodass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses noch keine Streitanhängigkeit gegeben gewesen sei. Daraus folge, dass die Rekursfrist gemäß § 521 Abs 1 ZPO 14 Tage betrage und am 24. 1. 2006 abgelaufen sei. Der am 7. 2. 2006 zur Post gegebene Rekurs sei daher als verspätet zurückzuweisen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, da der Frage, ob das Rekursverfahren zu einem vor Eintritt der Streitanhängigkeit gefassten Beschluss gemäß § 40a JN zweiseitig gestaltet sei, erhebliche Bedeutung zukomme und - soweit überblickbar - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu fehle. Der Revisionsrekurs der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.Das Rekursgericht wies den von der beklagten Partei gegen die Entscheidung des Erstgerichts erhobenen Rekurs zurück. Der Beschluss, mit dem die Verfahrensart, in der der Rechtsschutzantrag richtigerweise zu behandeln und zu erledigen sei, festgestellt werde, sei gemäß Paragraph 40 a, JN selbstständig anfechtbar. Dabei richte sich die Anfechtbarkeit nach der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart. Der angefochtene Beschluss sei daher nach den Bestimmungen der ZPO anfechtbar. Der Rekurs sei in Analogie zu Paragraph 521 a, ZPO zweiseitig gestaltet, sofern der die Verfahrensart betreffende Überweisungsbeschluss im Streitverfahren erst nach Streitanhängigkeit ergangen sei. Im vorliegenden Fall sei weder eine Gleichschrift der Klage noch des Antrags der klagenden Partei der beklagten Partei zugestellt worden, sodass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses noch keine Streitanhängigkeit gegeben gewesen sei. Daraus folge, dass die Rekursfrist gemäß Paragraph 521, Absatz eins, ZPO 14 Tage betrage und am 24. 1. 2006 abgelaufen sei. Der am 7. 2. 2006 zur Post gegebene Rekurs sei daher als verspätet zurückzuweisen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, da der Frage, ob das Rekursverfahren zu einem vor Eintritt der Streitanhängigkeit gefassten Beschluss gemäß Paragraph 40 a, JN zweiseitig gestaltet sei, erhebliche Bedeutung zukomme und - soweit überblickbar - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu fehle. Der Revisionsrekurs der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.