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Entscheidung 2 Ob 12/17d×

Entscheidung 2 Ob 12/17d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005861 Rechtssatz 01.10.1968Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sache in das Außerstreitverfahren oder auf den ordentlichen Rechtsweg gehört, ist von den Behauptungen der Antragsteller, nicht von den Einwendungen des Antragsgegners oder den Feststellungen auszugehen, die das Gerich …
RS0005896 Rechtssatz 23.11.1967Zivilrecht
Für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges sind ausschließlich die Klagsbehauptungen maßgeblich (SZ 19/199; SZ 23/81; SZ 36/79).
RS0006900 Rechtssatz 19.01.1972Zivilrecht
Wurde ein im Außerstreitverfahren gestellter Antrag a limine zurückgewiesen, weil der Anspruch auf dem Rechtsweg geltend zu machen ist, so steht dem Antragsgegner dagegen kein Rekursrecht zu. Die Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses greift nur dem Antr …
RS0012941 Rechtssatz 29.10.1975Zivilrecht
Der Anspruch nach § 785 Abs 1 ABGB richtet sich gegen den Nachlass, bzw Erben; jener nach § 951 Abs 1 ABGB richtet sich selbst dann, wenn sich der zum Erben eingesetzte unbedingt erbserklärt hat, aber gegen den Beschenkten und greift erst ein, wenn mit § 78 …
RS0013639 Rechtssatz 08.06.1955Zivilrecht
Für die Frage, ob über ein Begehren im außerstreitigen Verfahren oder im Prozess zu entscheiden ist, kommt es auf den Inhalt des Begehrens, nicht aber darauf an, ob das Begehren selbst begründet ist. Die Einwendung des Mangels eines Miteigentumsrechtes kann …
RS0035572 Rechtssatz 17.12.1955Undefined
Prozesshindernisse können in höherer Instanz auch von Amts wegen nicht mehr wahrgenommen werden, wenn eine noch bindende Entscheidung über das Prozesshindernis entgegensteht.
RS0039183 Rechtssatz 18.09.1984Zivilrecht
Dem Beklagten steht gegen den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem dem Erstgericht in Erledigung des Rekurses gegen einen a limine nach § 40 a JN gefassten Beschluss die Einleitung des gesetzlichen streitigen Verfahrens aufgetragen wird, kein Rechtsmittel zu.
RS0115929 Rechtssatz 17.12.2001Zivilrecht
Wird dem Verlassenschaftsgericht bescheinigt, dass ein bisher nicht berücksichtigter Anspruch der Verlassenschaft wahrscheinlich besteht, hat es gemäß § 179 Abs 2 AußStrG die bisher mangels Vermögen unterbliebene Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten. Ein …
RS0121333 Rechtssatz 03.10.2006Zivilrecht
Nach § 56 Abs 1 AußStrG ist ein angefochtener Beschluss über eine Sache, die nicht auf den außerstreitigen Rechtsweg gehört, vom Rekursgericht aufzuheben und das vorangegangene Verfahren für nichtig zu erklären und der ihm allenfalls vorangegangene Antrag z …