Rechtssatz RS0115929
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115929
Entscheidungsdatum
29.04.2025
Rechtssatz
Wird dem Verlassenschaftsgericht bescheinigt, dass ein bisher nicht berücksichtigter Anspruch der Verlassenschaft wahrscheinlich besteht, hat es gemäß § 179 Abs 2 AußStrG die bisher mangels Vermögen unterbliebene Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten. Ein von einem nach dem Gesetz zum Erben Berufenen behaupteter Anfechtungsanspruch bildet ein Nachlassvermögen. Das Verlassenschaftsgericht hat in einem solchen Fall für die Verlassenschaft einen Kurator zu bestellen (oder die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die Erben gemäß § 145 AußStrG zu überlassen), damit dieser den Anspruch geltend mache; bei anderer Vorgangsweise läge eine Rechtsverweigerung vor. Der Kurator (oder der mit Besorgung und Verwaltung des Nachlasses beauftragte Erbe) könnte dann namens der ruhenden Verlassenschaft etwa auf Nichtigerklärung des Übergabsvertrags und Ausfolgung der Liegenschaft klagen.Wird dem Verlassenschaftsgericht bescheinigt, dass ein bisher nicht berücksichtigter Anspruch der Verlassenschaft wahrscheinlich besteht, hat es gemäß Paragraph 179, Absatz 2, AußStrG die bisher mangels Vermögen unterbliebene Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten. Ein von einem nach dem Gesetz zum Erben Berufenen behaupteter Anfechtungsanspruch bildet ein Nachlassvermögen. Das Verlassenschaftsgericht hat in einem solchen Fall für die Verlassenschaft einen Kurator zu bestellen (oder die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die Erben gemäß Paragraph 145, AußStrG zu überlassen), damit dieser den Anspruch geltend mache; bei anderer Vorgangsweise läge eine Rechtsverweigerung vor. Der Kurator (oder der mit Besorgung und Verwaltung des Nachlasses beauftragte Erbe) könnte dann namens der ruhenden Verlassenschaft etwa auf Nichtigerklärung des Übergabsvertrags und Ausfolgung der Liegenschaft klagen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 227/01p
Entscheidungstext OGH 17.12.2001 4 Ob 227/01p
- 3 Ob 15/06m
Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 15/06m
Auch; nur: Ein von einem nach dem Gesetz zum Erben Berufenen behaupteter Anfechtungsanspruch bildet ein Nachlassvermögen. Das Verlassenschaftsgericht hat in einem solchen Fall für die Verlassenschaft einen Kurator zu bestellen (oder die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die Erben gemäß § 145 AußStrG zu überlassen), damit dieser den Anspruch geltend mache. (T1)
- 7 Ob 135/08s
Entscheidungstext OGH 24.09.2008 7 Ob 135/08s
Auch; Beisatz: Daran hat sich auch durch das AußStrG 2005 nichts geändert. (T2)
- 4 Ob 194/08w
Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 194/08w
Auch; Beisatz: In diesem Fall kann es auch erstmals zu einer Abhandlung kommen. (T3); Beisatz: Angesichts der klaren Regelung des § 183 AußStrG 2005 ist eine analoge Anwendung von § 164 AußStrG, die die Verfolgung erbrechtlicher Ansprüche im Verlassenschaftsverfahren und damit mittelbar dessen Fortsetzung ausschlösse, weder zulässig noch notwendig. (T4); Beisatz: Ein derartiges Vermögen kann auch in einem Anspruch der Verlassenschaft gegen einen Dritten bestehen, den eine nach dem Gesetz zum Erben berufene Person behauptet. In einem solchen Fall hat das Verlassenschaftsgericht für die Vertretung des Nachlasses zu sorgen, damit dieser den Anspruch geltend machen kann. Dafür hat es entweder einen Verlassenschaftskurator zu bestellen oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 810 ABGB - eine Amtsbestätigung nach § 172 AußStrG zu erteilen. (T5)
- 5 Ob 105/09s
Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 105/09s
Auch; Beisatz: Ein (weiteres) Vermögen kann auch in einem Anspruch (einer Forderung) der Verlassenschaft bestehen, welche(n) etwa eine nach dem Gesetz zum Erben berufene Person behauptet. (T6)
- 6 Ob 18/10f
Entscheidungstext OGH 18.02.2010 6 Ob 18/10f
Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5 nur: Dafür hat es entweder einen Verlassenschaftskurator zu bestellen oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 810 ABGB - eine Amtsbestätigung nach § 172 AußStrG zu erteilen. (T7)
- 5 Ob 205/11z
Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 205/11z
Auch; nur: Wird dem Verlassenschaftsgericht bescheinigt, dass ein bisher nicht berücksichtigter Anspruch der Verlassenschaft wahrscheinlich besteht, hat es nach § 183 AußStrG vorzugehen. (T8)
- 2 Ob 221/13h
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 2 Ob 221/13h
Vgl aber; nur T1; Beisatz: Hier aber: Behaupteter, nicht bescheinigter Anspruch von Erbengläubigern. (T9)
Beisatz: Ein ‑ durch die „Anregung“ der Einschreiter (unter Androhung der Amtshaftung) veranlasstes ‑ amtswegiges Tätigwerden des Verlassenschaftsgerichts zur Bestellung eines Verlassenschaftskurators im Interesse von Erbengläubigern ist nicht geboten (vgl Welser in Rummel³ § 811 Rz 2). (T10); Veröff: SZ 2014/2
- 2 Ob 12/17d
Entscheidungstext OGH 30.01.2018 2 Ob 12/17d
nur: Wird dem Verlassenschaftsgericht bescheinigt, dass ein bisher nicht berücksichtigter Anspruch der Verlassenschaft wahrscheinlich besteht, hat es die bisher mangels Vermögen unterbliebene Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten. (T11)
Beisatz: Das Abhandlungsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten. (T12)
- 4 Ob 60/18d
Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 60/18d
Auch
- 2 Ob 161/18t
Entscheidungstext OGH 28.05.2019 2 Ob 161/18t
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Wird dem Verlassenschaftsgericht bescheinigt, dass ein bisher nicht berücksichtigter Anspruch der Verlassenschaft wahrscheinlich besteht, hat es, wenn bisher die Abhandlung unterblieben ist, nach § 183 Abs 3 AußStrG zu prüfen, ob (weiterhin) die Voraussetzungen für ein Unterbleiben der Abhandlung oder eine Überlassung an Zahlungs statt vorliegen oder ob eine Verlassenschaftsabhandlung durchzuführen ist. (T13)
Beisatz: Hier: Anspruch auf Steuerguthaben. (T14); Veröff: SZ 2019/45
- 2 Ob 222/19i
Entscheidungstext OGH 24.04.2020 2 Ob 222/19i
Vgl; Beisatz: Das Bescheinigungserfordernis gilt auch für die Ergänzung des Inventars iSv § 183 Abs 2 AußStrG. (T15)
- 2 Ob 242/22k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2023 2 Ob 242/22k
vgl
- 2 Ob 4/25i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.04.2025 2 Ob 4/25i
Beisatz wie T13
Beisatz: Hier: Überlassung an Zahlungs statt. (T16)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115929
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20011217_OGH0002_0040OB00227_01P0000_002