Der Revisionsrekurs ist - wegen Verkennung der Rechtslage durch die Vorinstanzen - zulässig und in seinem - im Abänderungsantrag mitenthaltenen (RIS-Justiz RS0041774) - Aufhebungsantrag auch berechtigt.
1. Gemäß § 165 Abs 1 AußStrG ist (ua) dann ein Inventar zu errichten, wenn - wie hier - bedingte Erbantrittserklärungen abgegeben wurden (Z 1). Werden Vermögenswerte erst nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens bekannt, so hat der Gerichtskommissär die Parteien, denen dies noch nicht bekannt ist, davon zu verständigen (§ 183 Abs 1 AußStrG). Hat das Verfahren - wie hier - mit Einantwortung geendet, so hat der Gerichtskommissär gemäß § 183 Abs 1 AußStrG das Inventar zu ergänzen.1. Gemäß Paragraph 165, Absatz eins, AußStrG ist (ua) dann ein Inventar zu errichten, wenn - wie hier - bedingte Erbantrittserklärungen abgegeben wurden (Ziffer eins,). Werden Vermögenswerte erst nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens bekannt, so hat der Gerichtskommissär die Parteien, denen dies noch nicht bekannt ist, davon zu verständigen (Paragraph 183, Absatz eins, AußStrG). Hat das Verfahren - wie hier - mit Einantwortung geendet, so hat der Gerichtskommissär gemäß Paragraph 183, Absatz eins, AußStrG das Inventar zu ergänzen.
2. Nach § 166 Abs 1 AußStrG dient das Inventar als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft (§ 531 ABGB), nämlich aller körperlichen Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Wertes im Zeitpunkt seines Todes. Wird die Behauptung bestritten, dass eine Sache zum Verlassenschaftsvermögen zählt, so hat das Gericht § 166 Abs 2 AußStrG darüber zu entscheiden, ob diese Sache in das Inventar aufgenommen bzw ausgeschieden wird. Befand sich die Sache zuletzt im Besitz des Verstorbenen, so ist sie nur dann auszuscheiden, wenn durch unbedenkliche Urkunden bewiesen wird, dass sie nicht zum Verlassenschaftsvermögen zählt.2. Nach Paragraph 166, Absatz eins, AußStrG dient das Inventar als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft (Paragraph 531, ABGB), nämlich aller körperlichen Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Wertes im Zeitpunkt seines Todes. Wird die Behauptung bestritten, dass eine Sache zum Verlassenschaftsvermögen zählt, so hat das Gericht Paragraph 166, Absatz 2, AußStrG darüber zu entscheiden, ob diese Sache in das Inventar aufgenommen bzw ausgeschieden wird. Befand sich die Sache zuletzt im Besitz des Verstorbenen, so ist sie nur dann auszuscheiden, wenn durch unbedenkliche Urkunden bewiesen wird, dass sie nicht zum Verlassenschaftsvermögen zählt.
3. Die vom Rekursgericht im vorliegenden Zusammenhang vertretene, auf die Entscheidung 9 Ob 14/07k (= Zak 2007/410, 234 = EvBl 2007/116, 651 = EF-Z 2007/141, 235 = JEV 2007/28, 101 = iFamZ 2008/25, 49 [Tschugguel] = EFSlg 119.012) gestützte Ansicht, strittige Forderungen seien grundsätzlich nicht in das Inventar aufzunehmen, beruht auf einem Missverständnis. In der genannten Entscheidung wird die Rechtsprechung zu § 105 AußStrG aF dahin wiedergegeben, „dass Forderungen gegen die Verlassenschaft, deren Richtigkeit ohne weitläufige Verhandlungen oder großen Zeitverlust nicht feststellbar war, überhaupt nicht in das Inventar aufzunehmen waren (7 Ob 282/03a; 10 Ob 89/98f uva)", und es wird dann die Ansicht vertreten, diese Überlegungen seien auch für § 167 Abs 3 AußStrG nF maßgeblich. Diese Aussage betrifft aber Forderungen gegen die Verlassenschaft, also (mögliche) Passiva, während es hier um (behauptete) Forderungen der Verlassenschaft, also (mögliche) Aktiva geht. Die vom Rekursgericht - vorweg unterstellte - Bestreitung der vom Sohn behaupteten Forderungen des Nachlasses bildet also allein keine ausreichende Grundlage dafür, diese nicht ins Inventar aufzunehmen.3. Die vom Rekursgericht im vorliegenden Zusammenhang vertretene, auf die Entscheidung 9 Ob 14/07k (= Zak 2007/410, 234 = EvBl 2007/116, 651 = EF-Z 2007/141, 235 = JEV 2007/28, 101 = iFamZ 2008/25, 49 [Tschugguel] = EFSlg 119.012) gestützte Ansicht, strittige Forderungen seien grundsätzlich nicht in das Inventar aufzunehmen, beruht auf einem Missverständnis. In der genannten Entscheidung wird die Rechtsprechung zu Paragraph 105, AußStrG aF dahin wiedergegeben, „dass Forderungen gegen die Verlassenschaft, deren Richtigkeit ohne weitläufige Verhandlungen oder großen Zeitverlust nicht feststellbar war, überhaupt nicht in das Inventar aufzunehmen waren (7 Ob 282/03a; 10 Ob 89/98f uva)", und es wird dann die Ansicht vertreten, diese Überlegungen seien auch für Paragraph 167, Absatz 3, AußStrG nF maßgeblich. Diese Aussage betrifft aber Forderungen gegen die Verlassenschaft, also (mögliche) Passiva, während es hier um (behauptete) Forderungen der Verlassenschaft, also (mögliche) Aktiva geht. Die vom Rekursgericht - vorweg unterstellte - Bestreitung der vom Sohn behaupteten Forderungen des Nachlasses bildet also allein keine ausreichende Grundlage dafür, diese nicht ins Inventar aufzunehmen.
4. Es kann, wie im Revisionsrekurs zutreffend geltend gemacht wird, ein (weiteres) Vermögen auch - wie hier behauptet - in einem Anspruch (einer Forderung) der Verlassenschaft bestehen, welche(n) etwa eine nach dem Gesetz zum Erben berufene Person behauptet (4 Ob 194/08w = iFamZ 2009/89, 111 mwN). Es handelt sich bei den hier vom erblichen Sohn behaupteten Forderungen - entgegen der in der Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Ansicht - auch tatsächlich um nachträglich hervorgekommene, weil diese im bisherigen Inventar nicht enthalten sind, nicht Gegenstand einer Entscheidung nach § 166 Abs 2 AußStrG, auch bei der vom Gerichtskommissär durchgeführten Verhandlung am 19. 10. 2007 nicht beziffert und daher insgesamt nicht als Teil des Nachlassvermögens ausgewiesen waren. Der Sohn hat bei dieser Verhandlung (nur) - sinngemäß - zum Ausdruck gebracht, dass er (weitere) Forderungen des Nachlasses vermutet und sich deren (inzwischen erfolgte) Relevierung vorbehalte.4. Es kann, wie im Revisionsrekurs zutreffend geltend gemacht wird, ein (weiteres) Vermögen auch - wie hier behauptet - in einem Anspruch (einer Forderung) der Verlassenschaft bestehen, welche(n) etwa eine nach dem Gesetz zum Erben berufene Person behauptet (4 Ob 194/08w = iFamZ 2009/89, 111 mwN). Es handelt sich bei den hier vom erblichen Sohn behaupteten Forderungen - entgegen der in der Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Ansicht - auch tatsächlich um nachträglich hervorgekommene, weil diese im bisherigen Inventar nicht enthalten sind, nicht Gegenstand einer Entscheidung nach Paragraph 166, Absatz 2, AußStrG, auch bei der vom Gerichtskommissär durchgeführten Verhandlung am 19. 10. 2007 nicht beziffert und daher insgesamt nicht als Teil des Nachlassvermögens ausgewiesen waren. Der Sohn hat bei dieser Verhandlung (nur) - sinngemäß - zum Ausdruck gebracht, dass er (weitere) Forderungen des Nachlasses vermutet und sich deren (inzwischen erfolgte) Relevierung vorbehalte.
5. Für die Frage, ob bislang nicht Gegenstand des Abhandlungsverfahrens gewesene und hier wohl als bestritten anzusehende Forderungen in das Inventar aufzunehmen sind, kommt es darauf an, ob deren Bestand bescheinigt ist (RIS-Justiz RS0007867). Mit dieser entscheidungswesentlichen Frage haben sich aber die Vorinstanzen infolge abweichender Rechtsansicht nicht nachvollziehbar auseinandergesetzt, was im weiteren Verfahren nachzuholen sein wird. Dabei ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass - offenbar entgegen der Ansicht des Erstgerichts - eine der Sachwalterin - für einen Teil des hier fraglichen Zeitraums - erteilte Entlastung einer möglichen Schadenersatzforderung gegen diese nicht entgegen steht (§ 137 Abs 3 AußStrG; 4 Ob 122/07f = Zak 2007/606, 352 = iFamZ 2007/153, 294).5. Für die Frage, ob bislang nicht Gegenstand des Abhandlungsverfahrens gewesene und hier wohl als bestritten anzusehende Forderungen in das Inventar aufzunehmen sind, kommt es darauf an, ob deren Bestand bescheinigt ist (RIS-Justiz RS0007867). Mit dieser entscheidungswesentlichen Frage haben sich aber die Vorinstanzen infolge abweichender Rechtsansicht nicht nachvollziehbar auseinandergesetzt, was im weiteren Verfahren nachzuholen sein wird. Dabei ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass - offenbar entgegen der Ansicht des Erstgerichts - eine der Sachwalterin - für einen Teil des hier fraglichen Zeitraums - erteilte Entlastung einer möglichen Schadenersatzforderung gegen diese nicht entgegen steht (Paragraph 137, Absatz 3, AußStrG; 4 Ob 122/07f = Zak 2007/606, 352 = iFamZ 2007/153, 294).
Im Ergebnis erweist sich also der Revisionsrekurs des Sohnes im Sinn der Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen als berechtigt. Im fortgesetzten Verfahren wird zu beurteilen sein, ob die vom Sohn behaupteten Forderungen als bescheinigt anzusehen und deshalb in das Inventar aufzunehmen sind. Entschieden wird damit - dies sei klargestellt - nur darüber, ob diese Vermögenswerte gegebenenfalls Gegenstand des Nachlassvermögens sind (vgl Maurer/Schrott/Schütz, AußStrG § 183 Rz 2). Die Beurteilung, ob es für seine neuerliche Entscheidung weiterer Erhebungen bedarf, und wie sich eine allfällige Ergänzung des Inventars auf die im Einantwortungsbeschluss mitenthaltenen Entscheidungen auswirkt (vgl dazu Bittner in Rechberger, § 183 AußStrG Rz 2; Fucik/Kloiber, § 183 AußStrG Rz 1), wird das Erstgericht vorzunehmen haben.Im Ergebnis erweist sich also der Revisionsrekurs des Sohnes im Sinn der Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen als berechtigt. Im fortgesetzten Verfahren wird zu beurteilen sein, ob die vom Sohn behaupteten Forderungen als bescheinigt anzusehen und deshalb in das Inventar aufzunehmen sind. Entschieden wird damit - dies sei klargestellt - nur darüber, ob diese Vermögenswerte gegebenenfalls Gegenstand des Nachlassvermögens sind vergleiche Maurer/Schrott/Schütz, AußStrG Paragraph 183, Rz 2). Die Beurteilung, ob es für seine neuerliche Entscheidung weiterer Erhebungen bedarf, und wie sich eine allfällige Ergänzung des Inventars auf die im Einantwortungsbeschluss mitenthaltenen Entscheidungen auswirkt vergleiche dazu Bittner in Rechberger, Paragraph 183, AußStrG Rz 2; Fucik/Kloiber, Paragraph 183, AußStrG Rz 1), wird das Erstgericht vorzunehmen haben.