Rechtssatz RS0007848
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007848
Geschäftszahl
7Ob321/55; 6Ob48/67 (6Ob49/67); 5Ob182/74 (5Ob183/74); 3Ob504/84; 7Ob574/87; 10Ob89/98f; 7Ob282/03a; 9Ob14/07k; 5Ob105/09s; 2Ob226/09p (2Ob227/09k, 2Ob228/09g)
Entscheidungsdatum
07.10.2010
Rechtssatz
Die Passiven sollen nur insoweit in das Inventar aufgenommen werden, als sie ohne weitläufige Verhandlungen und großen Zeitverlust ins Klare gesetzt werden können. Eine Unterbrechung (Innehaltung) der Abhandlung nur zum Zwecke eines Rechtsstreites kommt nicht in Frage, wohl aber wird durch die Verfügungen des Verlassgerichtes dem Rechte desjenigen, der sich dadurch benachteiligt fühlt, den Rechtsweg gegen die angeblich Begünstigten betreten zu müssen, nicht vorgegriffen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 321/55
Entscheidungstext OGH 13.07.1955 7 Ob 321/55
- 6 Ob 48/67
Entscheidungstext OGH 29.03.1967 6 Ob 48/67
Ähnlich; Beisatz: Keine Ermittlung, wenn schon nach der Aktenlage nicht leicht möglich. (T1)
- 5 Ob 182/74
Entscheidungstext OGH 25.09.1974 5 Ob 182/74
- 3 Ob 504/84
Entscheidungstext OGH 11.04.1984 3 Ob 504/84
Vgl auch
- 7 Ob 574/87
Entscheidungstext OGH 30.04.1987 7 Ob 574/87
- 10 Ob 89/98f
Entscheidungstext OGH 17.03.1998 10 Ob 89/98f
nur: Die Passiven sollen nur insoweit in das Inventar aufgenommen werden, als sie ohne weitläufige Verhandlungen und großen Zeitverlust ins Klare gesetzt werden können. Eine Unterbrechung (Innehaltung) der Abhandlung nur zum Zwecke eines Rechtsstreites kommt nicht in Frage. (T2)
- 7 Ob 282/03a
Entscheidungstext OGH 29.09.2004 7 Ob 282/03a
nur T2
- 9 Ob 14/07k
Entscheidungstext OGH 28.03.2007 9 Ob 14/07k
Auch; nur T2; Beisatz: Aus § 167 Abs 3 AußStrG neu ergibt sich, dass ein Inventar in Ansehung der Passiva nie eine Vollständigkeitsgewähr zu bieten vermag und der Verzeichnung der Passiva daher auch keine endgültige Bindung zukommt. (T3)
- 5 Ob 105/09s
Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 105/09s
Vgl; nur ähnlich T2; Beisatz: Diese Aussage betrifft aber Forderungen gegen die Verlassenschaft, also (mögliche) Passiva. Die Bestreitung von (behaupteten) Forderungen der Verlassenschaft, also von (möglichen) Aktiva, bildet allein keine ausreichende Grundlage dafür, diese nicht ins Inventar aufzunehmen. (T4); Bem: Siehe hinsichtlich Aktiva auch RS0007867. (T5)
- 2 Ob 226/09p
Entscheidungstext OGH 07.10.2010 2 Ob 226/09p
nur: Die Passiven sollen nur insoweit in das Inventar aufgenommen werden, als sie ohne weitläufige Verhandlungen und großen Zeitverlust ins Klare gesetzt werden können. (T6); Beisatz: Ein Inventar bietet demnach in Ansehung der Passiva keine Vollständigkeitsgewähr. (T7); Beisatz: Hier: Frage der Aufnahme von Dekontaminierungskosten von Liegenschaften als Passivum im Inventar. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0007848
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19550713_OGH0002_0070OB00321_5500000_001