Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0007848×

Rechtssatz RS0007848

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0007848

Geschäftszahl

7Ob321/55; 6Ob48/67 (6Ob49/67); 5Ob182/74 (5Ob183/74); 3Ob504/84; 7Ob574/87; 10Ob89/98f; 7Ob282/03a; 9Ob14/07k; 5Ob105/09s; 2Ob226/09p (2Ob227/09k, 2Ob228/09g)

Entscheidungsdatum

07.10.2010

Rechtssatz

Die Passiven sollen nur insoweit in das Inventar aufgenommen werden, als sie ohne weitläufige Verhandlungen und großen Zeitverlust ins Klare gesetzt werden können. Eine Unterbrechung (Innehaltung) der Abhandlung nur zum Zwecke eines Rechtsstreites kommt nicht in Frage, wohl aber wird durch die Verfügungen des Verlassgerichtes dem Rechte desjenigen, der sich dadurch benachteiligt fühlt, den Rechtsweg gegen die angeblich Begünstigten betreten zu müssen, nicht vorgegriffen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 321/55
    Entscheidungstext OGH 13.07.1955 7 Ob 321/55
  • 6 Ob 48/67
    Entscheidungstext OGH 29.03.1967 6 Ob 48/67
    Ähnlich; Beisatz: Keine Ermittlung, wenn schon nach der Aktenlage nicht leicht möglich. (T1)
  • 5 Ob 182/74
    Entscheidungstext OGH 25.09.1974 5 Ob 182/74
  • 3 Ob 504/84
    Entscheidungstext OGH 11.04.1984 3 Ob 504/84
    Vgl auch
  • 7 Ob 574/87
    Entscheidungstext OGH 30.04.1987 7 Ob 574/87
  • 10 Ob 89/98f
    Entscheidungstext OGH 17.03.1998 10 Ob 89/98f
    nur: Die Passiven sollen nur insoweit in das Inventar aufgenommen werden, als sie ohne weitläufige Verhandlungen und großen Zeitverlust ins Klare gesetzt werden können. Eine Unterbrechung (Innehaltung) der Abhandlung nur zum Zwecke eines Rechtsstreites kommt nicht in Frage. (T2)
  • 7 Ob 282/03a
    Entscheidungstext OGH 29.09.2004 7 Ob 282/03a
    nur T2
  • 9 Ob 14/07k
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 9 Ob 14/07k
    Auch; nur T2; Beisatz: Aus § 167 Abs 3 AußStrG neu ergibt sich, dass ein Inventar in Ansehung der Passiva nie eine Vollständigkeitsgewähr zu bieten vermag und der Verzeichnung der Passiva daher auch keine endgültige Bindung zukommt. (T3)
  • 5 Ob 105/09s
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 105/09s
    Vgl; nur ähnlich T2; Beisatz: Diese Aussage betrifft aber Forderungen gegen die Verlassenschaft, also (mögliche) Passiva. Die Bestreitung von (behaupteten) Forderungen der Verlassenschaft, also von (möglichen) Aktiva, bildet allein keine ausreichende Grundlage dafür, diese nicht ins Inventar aufzunehmen. (T4); Bem: Siehe hinsichtlich Aktiva auch RS0007867. (T5)
  • 2 Ob 226/09p
    Entscheidungstext OGH 07.10.2010 2 Ob 226/09p
    nur: Die Passiven sollen nur insoweit in das Inventar aufgenommen werden, als sie ohne weitläufige Verhandlungen und großen Zeitverlust ins Klare gesetzt werden können. (T6); Beisatz: Ein Inventar bietet demnach in Ansehung der Passiva keine Vollständigkeitsgewähr. (T7); Beisatz: Hier: Frage der Aufnahme von Dekontaminierungskosten von Liegenschaften als Passivum im Inventar. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0007848

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2011

Dokumentnummer

JJR_19550713_OGH0002_0070OB00321_5500000_001