Gemäß § 166 Abs 1 AußStrG dient das Inventar als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft (§ 531 ABGB), nämlich aller körperlicher Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Wertes im Zeitpunkt seines Todes. Wird gemäß § 166 Abs 2 AußStrG die Behauptung bestritten, dass eine Sache zum Verlassenschaftsvermögen zählt, so hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob diese Sache in das Inventar aufgenommen bzw ausgeschieden wird. Abs 3 bestimmt, dass Dritte verpflichtet sind zur Feststellung der Nachlasszugehörigkeit Zutritt zu den strittigen Gegenständen zu gewähren und deren Besichtigung und Beschreibung zu gestatten.Gemäß Paragraph 166, Absatz eins, AußStrG dient das Inventar als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft (Paragraph 531, ABGB), nämlich aller körperlicher Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Wertes im Zeitpunkt seines Todes. Wird gemäß Paragraph 166, Absatz 2, AußStrG die Behauptung bestritten, dass eine Sache zum Verlassenschaftsvermögen zählt, so hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob diese Sache in das Inventar aufgenommen bzw ausgeschieden wird. Absatz 3, bestimmt, dass Dritte verpflichtet sind zur Feststellung der Nachlasszugehörigkeit Zutritt zu den strittigen Gegenständen zu gewähren und deren Besichtigung und Beschreibung zu gestatten.
§ 167 Abs 1 AußStrG regelt zunächst die Bewertung beweglicher Sachen, Abs 2 diejenige unbeweglicher Sachen. § 167 Abs 3 AußStrG lautet:Paragraph 167, Absatz eins, AußStrG regelt zunächst die Bewertung beweglicher Sachen, Absatz 2, diejenige unbeweglicher Sachen. Paragraph 167, Absatz 3, AußStrG lautet:
„Schulden sind mit ihren ziffernmäßigen Rückständen samt Nebengebühren zum Todestag anzuführen, sofern dies ohne weitläufige Erhebungen und großen Zeitverlust möglich ist." Wenngleich § 167 AußStrG vordergründig Bewertungsregeln aufstellt, fällt gerade beim Wortlaut des Abs 3 auf, dass dieser in wesentlichen Teilen mit demjenigen der Vorgängerbestimmung des § 105 AußStrG alt übereinstimmt. Dort hieß es: „Wenn der Betrag und die Beschaffenheit der Verlassenschaftsschulden ohne weitläufige Verhandlungen und großen Zeitverlust in das Klare gesetzt werden kann, sollen auch diese in dem Inventar vorkommen und die Rückstände an den Zinsen derselben an schuldigen Steuern und anderen fortlaufenden Zahlungen bis zum Todestag des Erblassers berechnet werden. Dabei muss genau bemerkt werden, worauf sich die Angaben über jede einzelne Schuldpost gründen." Auch § 105 AußStrG alt wurde nicht als bloße Bewertungsvorschrift, sondern als Regelung dahin aufgefasst, dass Forderungen gegen die Verlassenschaft, deren Richtigkeit ohne weitläufige Verhandlungen oder großen Zeitverlust nicht feststellbar war, überhaupt nicht in das Inventar aufzunehmen waren (7 Ob 282/03a; 10 Ob 89/98f uva). Daraus ergab sich auch die Folge, dass ein Inventar in Ansehung der Passiva nie eine Vollständigkeitsgewähr zu bieten vermochte und der Verzeichnung der Passiva daher auch keine endgültige Bindung zukam (7 Ob 282/03a; 10 Ob 89/98f ua). Nach den Materialien zum neuen AußStrG (224 der Blg XXII. GP RV Erläut zu § 169) gab es für die Frage der Wirkung des Inventars rechtspolitisch zwei mögliche Optionen: Einerseits die Möglichkeit, dem Inventar eine gewisse Legitimation zuzuerkennen, bei der jede unrichtige Bewertung, weil sie ja über das bloße Abhandlungsverfahren hinaus wirkt, sofort und mit allen Mitteln des Untersuchungsgrundsatzes zu korrigieren ist; die andere, von der Rechtsprechung oft eingenommene Position, dass die Bewertung im Rahmen des Inventars überhaupt keine über das Verlassenschaftsverfahren hinausreichenden Rechtswirkungen haben soll. Der Gesetzesentwurf folgt der zweiten Variante, schlägt also vor, „dass hinsichtlich des Werts der aufgenommenen Sachen gar keine gerichtliche Entscheidungs- oder auch nur Bestätigungsfunktion eintreten soll. Für das Abhandlungsverfahren ist das Inventar mit der gewählten Bewertung jedenfalls bindend, wirkt aber nicht darüber hinaus. Wer aus der Unrichtigkeit der Bewertung im Verlassenschaftsverfahren Rechte ableiten will, der muss dies ohnehin im streitigen Verfahren tun, wie etwa der Gläubiger, der den Einwand der Erschöpfung der Nachlassaktiven entkräften will, oder der Noterbe im Rahmen einer Pflichtteilsergänzungsklage."„Schulden sind mit ihren ziffernmäßigen Rückständen samt Nebengebühren zum Todestag anzuführen, sofern dies ohne weitläufige Erhebungen und großen Zeitverlust möglich ist." Wenngleich Paragraph 167, AußStrG vordergründig Bewertungsregeln aufstellt, fällt gerade beim Wortlaut des Absatz 3, auf, dass dieser in wesentlichen Teilen mit demjenigen der Vorgängerbestimmung des Paragraph 105, AußStrG alt übereinstimmt. Dort hieß es: „Wenn der Betrag und die Beschaffenheit der Verlassenschaftsschulden ohne weitläufige Verhandlungen und großen Zeitverlust in das Klare gesetzt werden kann, sollen auch diese in dem Inventar vorkommen und die Rückstände an den Zinsen derselben an schuldigen Steuern und anderen fortlaufenden Zahlungen bis zum Todestag des Erblassers berechnet werden. Dabei muss genau bemerkt werden, worauf sich die Angaben über jede einzelne Schuldpost gründen." Auch Paragraph 105, AußStrG alt wurde nicht als bloße Bewertungsvorschrift, sondern als Regelung dahin aufgefasst, dass Forderungen gegen die Verlassenschaft, deren Richtigkeit ohne weitläufige Verhandlungen oder großen Zeitverlust nicht feststellbar war, überhaupt nicht in das Inventar aufzunehmen waren (7 Ob 282/03a; 10 Ob 89/98f uva). Daraus ergab sich auch die Folge, dass ein Inventar in Ansehung der Passiva nie eine Vollständigkeitsgewähr zu bieten vermochte und der Verzeichnung der Passiva daher auch keine endgültige Bindung zukam (7 Ob 282/03a; 10 Ob 89/98f ua). Nach den Materialien zum neuen AußStrG (224 der Blg römisch 22 . Gesetzgebungsperiode Regierungsvorlage Erläut zu Paragraph 169,) gab es für die Frage der Wirkung des Inventars rechtspolitisch zwei mögliche Optionen: Einerseits die Möglichkeit, dem Inventar eine gewisse Legitimation zuzuerkennen, bei der jede unrichtige Bewertung, weil sie ja über das bloße Abhandlungsverfahren hinaus wirkt, sofort und mit allen Mitteln des Untersuchungsgrundsatzes zu korrigieren ist; die andere, von der Rechtsprechung oft eingenommene Position, dass die Bewertung im Rahmen des Inventars überhaupt keine über das Verlassenschaftsverfahren hinausreichenden Rechtswirkungen haben soll. Der Gesetzesentwurf folgt der zweiten Variante, schlägt also vor, „dass hinsichtlich des Werts der aufgenommenen Sachen gar keine gerichtliche Entscheidungs- oder auch nur Bestätigungsfunktion eintreten soll. Für das Abhandlungsverfahren ist das Inventar mit der gewählten Bewertung jedenfalls bindend, wirkt aber nicht darüber hinaus. Wer aus der Unrichtigkeit der Bewertung im Verlassenschaftsverfahren Rechte ableiten will, der muss dies ohnehin im streitigen Verfahren tun, wie etwa der Gläubiger, der den Einwand der Erschöpfung der Nachlassaktiven entkräften will, oder der Noterbe im Rahmen einer Pflichtteilsergänzungsklage."
Diese Überlegungen führen dazu, dass auch § 167 Abs 3 AußStrG so auszulegen ist, dass Schulden dann in das Inventar aufzunehmen sind, wenn ihre ziffernmäßigen Rückstände samt Nebengebühren zum Todestag bekannt sind bzw soweit deren Anführung ohne weitläufige Erhebungen und großen Zeitverlust möglich ist. Kann das Verlassenschaftsgericht Rechtsgrund, Höhe und Fälligkeit einer Forderung unschwer feststellen, hat es diese in das Inventar als Passivum aufzunehmen. Es kann jedoch nicht Aufgabe des Verlassenschaftsgerichtes sein, über Einwendungen eines Beteiligten an sich für unbedenklich erachtete Forderungsanmeldungen mit weiteren Beweisen belegen zu lassen, zumal dies in der Regel ohne weitläufige Erhebungen nicht möglich wäre und es so im Ermessen Verfahrensbeteiligter stünde, regelmäßig die Aufnahme angemeldeter Forderungen in das Inventar zu verhindern. Eine solche Absicht kann jedoch dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Da das Forderungsschreiben der D***** GmbH, welches von den Vorinstanzen als unbedenkliche Urkunde erachtet wurde, die im § 167 Abs 3 AußStrG genannten Mindesterfordernisse aufweist, ist an der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes nichts auszusetzen. Auch die Erwägungen der Revisionsrekurswerberin zu § 166 Abs 3 AußStrG überzeugen nicht. Diese Bestimmung regelt ihrem klaren Wortlaut nach die Mitwirkungspflicht dritter Personen beim physischen Zutritt zu strittigen Gegenständen bzw die Duldung deren Besichtigung und Beschreibung. Eine erweiterte Auskunfts- und Mitteilungspflicht dritter Personen ist daraus nicht abzuleiten.Diese Überlegungen führen dazu, dass auch Paragraph 167, Absatz 3, AußStrG so auszulegen ist, dass Schulden dann in das Inventar aufzunehmen sind, wenn ihre ziffernmäßigen Rückstände samt Nebengebühren zum Todestag bekannt sind bzw soweit deren Anführung ohne weitläufige Erhebungen und großen Zeitverlust möglich ist. Kann das Verlassenschaftsgericht Rechtsgrund, Höhe und Fälligkeit einer Forderung unschwer feststellen, hat es diese in das Inventar als Passivum aufzunehmen. Es kann jedoch nicht Aufgabe des Verlassenschaftsgerichtes sein, über Einwendungen eines Beteiligten an sich für unbedenklich erachtete Forderungsanmeldungen mit weiteren Beweisen belegen zu lassen, zumal dies in der Regel ohne weitläufige Erhebungen nicht möglich wäre und es so im Ermessen Verfahrensbeteiligter stünde, regelmäßig die Aufnahme angemeldeter Forderungen in das Inventar zu verhindern. Eine solche Absicht kann jedoch dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Da das Forderungsschreiben der D***** GmbH, welches von den Vorinstanzen als unbedenkliche Urkunde erachtet wurde, die im Paragraph 167, Absatz 3, AußStrG genannten Mindesterfordernisse aufweist, ist an der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes nichts auszusetzen. Auch die Erwägungen der Revisionsrekurswerberin zu Paragraph 166, Absatz 3, AußStrG überzeugen nicht. Diese Bestimmung regelt ihrem klaren Wortlaut nach die Mitwirkungspflicht dritter Personen beim physischen Zutritt zu strittigen Gegenständen bzw die Duldung deren Besichtigung und Beschreibung. Eine erweiterte Auskunfts- und Mitteilungspflicht dritter Personen ist daraus nicht abzuleiten.