Rechtssatz RS0122359
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122359
Entscheidungsdatum
10.11.2009
Rechtssatz
Der Begriff „Bedenken gegen die Richtigkeit" in § 207 Abs 1 AußStrG alt idF KindRÄG 2001 (§ 137 Abs 1 AußStrG BGBl I 2003/111) bezieht sich nur auf die formale Richtigkeit einer geprüften Rechnung. Eine rechtskräftige Bestätigung der Rechnung über die Vermögensverwaltung im Außerstreitverfahren schließt die Geltendmachung von Ansprüchen aus dieser Vermögensverwaltung durch den Pflegebefohlenen oder seinen Erben im streitigen Rechtsweg nicht aus. Ob der gesetzliche Vertreter nach materiellem Recht berechtigt war, einzelne Einkünfte des Betroffenen für bestimmte Zwecke zu verwenden, ist nicht Gegenstand der Rechnungsprüfung im Außerstreitverfahren.Der Begriff „Bedenken gegen die Richtigkeit" in Paragraph 207, Absatz eins, AußStrG alt in der Fassung KindRÄG 2001 (Paragraph 137, Absatz eins, AußStrG BGBl römisch eins 2003/111) bezieht sich nur auf die formale Richtigkeit einer geprüften Rechnung. Eine rechtskräftige Bestätigung der Rechnung über die Vermögensverwaltung im Außerstreitverfahren schließt die Geltendmachung von Ansprüchen aus dieser Vermögensverwaltung durch den Pflegebefohlenen oder seinen Erben im streitigen Rechtsweg nicht aus. Ob der gesetzliche Vertreter nach materiellem Recht berechtigt war, einzelne Einkünfte des Betroffenen für bestimmte Zwecke zu verwenden, ist nicht Gegenstand der Rechnungsprüfung im Außerstreitverfahren.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 122/07f
Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 122/07f
Veröff: SZ 2007/119
- 5 Ob 105/09s
Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 105/09s
Vgl; Beisatz: Eine dem Sachwalter erteilte Entlastung steht einer möglichen Schadenersatzforderung gegen diesen nicht entgegen. (T1)
Schlagworte
Pflegschaftsrechnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122359
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2010
Dokumentnummer
JJR_20070807_OGH0002_0040OB00122_07F0000_001