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Rechtssatz RS0122359×

Rechtssatz RS0122359

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122359

Geschäftszahl

4Ob122/07f; 5Ob105/09s

Entscheidungsdatum

10.11.2009

Rechtssatz

Der Begriff „Bedenken gegen die Richtigkeit" in Paragraph 207, Absatz eins, AußStrG alt in der Fassung KindRÄG 2001 (Paragraph 137, Absatz eins, AußStrG BGBl römisch eins 2003/111) bezieht sich nur auf die formale Richtigkeit einer geprüften Rechnung. Eine rechtskräftige Bestätigung der Rechnung über die Vermögensverwaltung im Außerstreitverfahren schließt die Geltendmachung von Ansprüchen aus dieser Vermögensverwaltung durch den Pflegebefohlenen oder seinen Erben im streitigen Rechtsweg nicht aus. Ob der gesetzliche Vertreter nach materiellem Recht berechtigt war, einzelne Einkünfte des Betroffenen für bestimmte Zwecke zu verwenden, ist nicht Gegenstand der Rechnungsprüfung im Außerstreitverfahren.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 122/07f
    Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 122/07f
    Veröff: SZ 2007/119
  • 5 Ob 105/09s
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 105/09s
    Vgl; Beisatz: Eine dem Sachwalter erteilte Entlastung steht einer möglichen Schadenersatzforderung gegen diesen nicht entgegen. (T1)

Schlagworte

Pflegschaftsrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122359

Im RIS seit

06.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2010

Dokumentnummer

JJR_20070807_OGH0002_0040OB00122_07F0000_001