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§ 183 AußStrG

Fassungen
01.07.1989 bis 12.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18301.07.198912.12.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 183

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

12.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Auskunft in Unterhaltssachen

Paragraph 183, Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den Unterhaltsanspruch eines Minderjährigen von Belang ist, haben dem Gericht auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu geben und deren Überprüfung zu ermöglichen.

Kommt jemand den im vorstehenden Absatz angeführten Pflichten nicht nach, so kann das Gericht dessen Arbeitgeber und erforderlichenfalls die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis des Betreffenden ersuchen. In gleicher Weise kann das Gericht die Finanzämter um Auskunft über die für die Besteuerung des Einkommens oder des Vermögens des Betreffenden maßgebenden Tatsachen ersuchen.

Der vorstehende Absatz gilt auch für Anfragen des Pflegschaftsgerichts, die der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen Minderjähriger oder Pflegebefohlener durch den gesetzlichen Vertreter dienen.

Das Ersuchen hat sich auf die für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Tatsachen zu beschränken. Die Ersuchten sind zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Schlagworte

Beschäftigungsverhältnis, Versicherung

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019527

Alte Dokumentnummer

N2185416588T