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Entscheidung 4 Ob 60/18d×

Entscheidung 4 Ob 60/18d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007737 Rechtssatz 14.11.1979Zivilrecht
Der in § 129 AußStrG bestimmte Geschäftskreis des nach § 78 AußStrG bestellten Verlassenschaftskurators umfasst die Vertretung und Verwaltung des Nachlasses, nicht aber die Wahrung der Interessen erbserklärter Erben. Der Kurator ist nur Vertreter des Nachla …
RS0008131 Rechtssatz 22.11.1962Zivilrecht
Solange die Verlassenschaft nicht durch Einantwortung rechtskräftig beendet ist, besteht der ruhende Nachlass, und diesen kann einer von mehreren erbserklärten Erben nur dann vertreten, wenn er von den anderen Erben als ihr Organ aufgestellt und ihm von die …
RS0036976 Rechtssatz 14.09.1988Zivilrecht
Die Vereinbarung "ewigen Ruhens" ist nicht prozessbeendend; das Verfahren ist nach Ablauf der Mindestfrist von drei Monaten auf Antrag einer Partei fortzusetzen. Im fortgesetzten Verfahren ist sodann vom Gericht die materiellrechtliche Seite der Ruhensverei …
RS0039196 Rechtssatz 27.01.1965Zivilrecht
Voraussetzungen der Streitanhängigkeit.
RS0039231 Rechtssatz 04.03.1981Zivilrecht
Die Vorschrift des § 234 ZPO ist auf jede Art von Einzelrechtsnachfolge anzuwenden, somit auch auf die Übertragung einer durch den Erbgang geteilten Forderung an bloß zwei Miterben.
RS0039233 Rechtssatz 27.05.1971Zivilrecht
Die Verletzung der Streitanhängigkeit begründet Nichtigkeit.
RS0039302 Rechtssatz 30.06.1983Zivilrecht
"Veräußerung" ist jeder Wechsel in der Rechtszuständigkeit an der vom Klagebegehren betroffenen Sache oder Forderung außerhalb einer Gesamtrechtsnachfolge.
RS0115929 Rechtssatz 17.12.2001Zivilrecht
Wird dem Verlassenschaftsgericht bescheinigt, dass ein bisher nicht berücksichtigter Anspruch der Verlassenschaft wahrscheinlich besteht, hat es gemäß § 179 Abs 2 AußStrG die bisher mangels Vermögen unterbliebene Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten. Ein …
RS0123657 Rechtssatz 10.06.2008Zivilrecht
Der Fortsetzungsantrag bei Unterbleiben einer Abhandlung nach § 153 Abs 1 AußStrG 2005 ist an keine Frist gebunden.