Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig:
Nach ständiger Rechtsprechung bildet ein von einem nach dem Gesetz zum Erben Berufenen behaupteter Anfechtungsanspruch ein Nachlassvermögen (RIS-Justiz RS0115929). Das Verlassenschaftsgericht hat in einem solchen Fall für die Verlassenschaft einen Kurator zu bestellen oder die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die Erben gemäß § 145 AußStrG zu überlassen. Dies gilt auch für die Rechtslage nach dem AußStrG, BGBl I 2003/111 (RIS-Justiz RS0115929 [T2]).Nach ständiger Rechtsprechung bildet ein von einem nach dem Gesetz zum Erben Berufenen behaupteter Anfechtungsanspruch ein Nachlassvermögen (RIS-Justiz RS0115929). Das Verlassenschaftsgericht hat in einem solchen Fall für die Verlassenschaft einen Kurator zu bestellen oder die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die Erben gemäß Paragraph 145, AußStrG zu überlassen. Dies gilt auch für die Rechtslage nach dem AußStrG, BGBl I 2003/111 (RIS-Justiz RS0115929 [T2]).
Zur Anfechtung des vom Erblasser zu Lebzeiten geschlossenen Schenkungsvertrags auf den Todesfall ist nur seine Verlassenschaft, vertreten durch den Kurator, legitimiert (RIS-Justiz RS0123441). Einem bloß präsumtiven Erben kommt vor der Einleitung einer Nachtragsabhandlung kein rechtliches Interesse an einer Feststellungsklage zu (RIS-Justiz RS0008425). Auch im vorliegenden Fall steht den gefährdeten Parteien aufgrund ihrer Stellung als Kinder des Erblassers nur eine Anwartschaft auf die Erbschaft als gesetzliche Erben zu; ob sie hievon Gebrauch machen, entscheidet sich erst durch eine Erbantrittserklärung. Vorher ist ungewiss, ob sie tatsächlich Erben werden (4 Ob 227/01p; JBl 1971, 143). Der (potentielle) Erbe wird erst mit Abgabe seiner Erbantrittserklärung Partei des Verlassenschaftsverfahrens, insbesondere zur Partei des Verfahrens über das Erbrecht (6 Ob 3/09y).
Da somit nach gefestigter Judikatur ein Anspruch der gefährdeten Parteien als bloß potentielle Erben (noch) nicht besteht, muss der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung scheitern (vgl RIS-Justiz RS0014289, RS0004841). Vielmehr hat das Verlassenschaftsgericht für die Vertretung des Nachlasses zu sorgen, damit dieser den Anspruch geltend machen kann. Dafür hat es entweder einen Verlassenschaftskurator zu bestellen oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 810 ABGB - eine Amtsbestätigung nach § 172 AußStrG zu erteilen (vgl 4 Ob 194/08w).Da somit nach gefestigter Judikatur ein Anspruch der gefährdeten Parteien als bloß potentielle Erben (noch) nicht besteht, muss der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung scheitern vergleiche RIS-Justiz RS0014289, RS0004841). Vielmehr hat das Verlassenschaftsgericht für die Vertretung des Nachlasses zu sorgen, damit dieser den Anspruch geltend machen kann. Dafür hat es entweder einen Verlassenschaftskurator zu bestellen oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 810, ABGB - eine Amtsbestätigung nach Paragraph 172, AußStrG zu erteilen vergleiche 4 Ob 194/08w).
Das weitere Argument der gefährdeten Parteien, es liege eine Überraschungsentscheidung vor, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht dargelegt wird, welches zusätzliche oder andere Vorbringen sie aufgrund der von ihnen nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätten. Werden aber nur dieselben Tatsachen, die schon der bisher erörterten Rechtslage zugrunde lagen, rechtlich anders gewertet, kann die Verletzung des § 182a ZPO keine Rechtsfolgen haben (RIS-Justiz RS0120056 [T12, T13]; RS0037095 [T6]).Das weitere Argument der gefährdeten Parteien, es liege eine Überraschungsentscheidung vor, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht dargelegt wird, welches zusätzliche oder andere Vorbringen sie aufgrund der von ihnen nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätten. Werden aber nur dieselben Tatsachen, die schon der bisher erörterten Rechtslage zugrunde lagen, rechtlich anders gewertet, kann die Verletzung des Paragraph 182 a, ZPO keine Rechtsfolgen haben (RIS-Justiz RS0120056 [T12, T13]; RS0037095 [T6]).
Damit bringen die Revisionsrekurswerber aber keine Rechtsfragen der in § 528 Abs 1 ZPO bezeichneten Qualität zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.Damit bringen die Revisionsrekurswerber aber keine Rechtsfragen der in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO bezeichneten Qualität zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO iVm § 402 EO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 402, EO.