Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist auch im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
Der Nachlass wurde gemäß § 154 AußStrG an Zahlungs statt der Witwe des Erblassers überlassen. Ändern sich die Abhandlungsgrundlagen, so ist nach § 183 AußStrG vorzugehen. Werden Vermögenswerte erst nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens bekannt, so hat der Gerichtskommissär die Parteien, denen dies noch nicht bekannt ist, davon zu verständigen (§ 183 Abs 1 AußStrG). Ist bisher eine Verlassenschaftsabhandlung unterblieben - so wie hier -, so ist neuerlich auf Grundlage der nunmehr ergänzten Gesamtwerte im Sinn der §§ 153 ff AußStrG zu entscheiden. Wird aufgrund der ergänzten Gesamtwerte die bisherige Wertgrenze überschritten, so kann es jetzt erstmals zu einer Abhandlung kommen (Fucik/Kloiber, AußStrG, § 183 Rz 3; Bittner in Rechberger, AußStrG, § 183 Rz 3).Der Nachlass wurde gemäß Paragraph 154, AußStrG an Zahlungs statt der Witwe des Erblassers überlassen. Ändern sich die Abhandlungsgrundlagen, so ist nach Paragraph 183, AußStrG vorzugehen. Werden Vermögenswerte erst nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens bekannt, so hat der Gerichtskommissär die Parteien, denen dies noch nicht bekannt ist, davon zu verständigen (Paragraph 183, Absatz eins, AußStrG). Ist bisher eine Verlassenschaftsabhandlung unterblieben - so wie hier -, so ist neuerlich auf Grundlage der nunmehr ergänzten Gesamtwerte im Sinn der Paragraphen 153, ff AußStrG zu entscheiden. Wird aufgrund der ergänzten Gesamtwerte die bisherige Wertgrenze überschritten, so kann es jetzt erstmals zu einer Abhandlung kommen (Fucik/Kloiber, AußStrG, Paragraph 183, Rz 3; Bittner in Rechberger, AußStrG, Paragraph 183, Rz 3).
Das AußStrG 2005 lässt ebenso wie schon das AußStrG 1854 offen, welche Voraussetzungen konkret vorliegen müssen, damit neue Vermögenswerte als „bekannt geworden" zu gelten haben. Zu § 179 Abs 2 AußStrG aF sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass dem Verlassenschaftsgericht bescheinigt werden müsse, dass ein bisher nicht berücksichtigter Anspruch der Verlassenschaft wahrscheinlich bestehe, damit die bisher mangels Vermögens unterbliebene Verlassenschaftsabhandlung eingeleitet werden könne. Ein von einem nach dem Gesetz zum Erben Berufenen behaupteter Anfechtungsanspruch bilde ein Nachlassvermögen (RIS-Justiz RS0115929). Beim Antrag auf Durchführung einer Nachtragsabhandlung sei es Sache des Antragstellers zu bescheinigen, dass der strittige Gegenstand Nachlassvermögen sei (RIS-Justiz RS0008416). Die Tatsache, dass die Forderung schon zur Zeit der Abhandlung dem Erben bekannt gewesen sei, schließe die Einleitung der nachträglichen Abhandlung nicht aus (RIS-Justiz RS0008414). Das Verlassenschaftsgericht sei jederzeit berufen, das zur Ordnung der Sache Erforderliche von Amts wegen vorzukehren (RIS-Justiz RS0007581).Das AußStrG 2005 lässt ebenso wie schon das AußStrG 1854 offen, welche Voraussetzungen konkret vorliegen müssen, damit neue Vermögenswerte als „bekannt geworden" zu gelten haben. Zu Paragraph 179, Absatz 2, AußStrG aF sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass dem Verlassenschaftsgericht bescheinigt werden müsse, dass ein bisher nicht berücksichtigter Anspruch der Verlassenschaft wahrscheinlich bestehe, damit die bisher mangels Vermögens unterbliebene Verlassenschaftsabhandlung eingeleitet werden könne. Ein von einem nach dem Gesetz zum Erben Berufenen behaupteter Anfechtungsanspruch bilde ein Nachlassvermögen (RIS-Justiz RS0115929). Beim Antrag auf Durchführung einer Nachtragsabhandlung sei es Sache des Antragstellers zu bescheinigen, dass der strittige Gegenstand Nachlassvermögen sei (RIS-Justiz RS0008416). Die Tatsache, dass die Forderung schon zur Zeit der Abhandlung dem Erben bekannt gewesen sei, schließe die Einleitung der nachträglichen Abhandlung nicht aus (RIS-Justiz RS0008414). Das Verlassenschaftsgericht sei jederzeit berufen, das zur Ordnung der Sache Erforderliche von Amts wegen vorzukehren (RIS-Justiz RS0007581).
Diese bereits zum AußStrG 1854 ausgesprochenen Grundsätze sind mangels konkreterer gesetzlicher Vorgaben (auch die Erläuternden Bemerkungen geben darüber keine Auskunft) auch auf das nunmehr in Geltung stehende AußStrG 2005 anzuwenden.
Es obliegt also der Tochter des Erblassers als Antragstellerin, konkrete Umstände zu bescheinigen, die eine Änderung der Abhandlungsgrundlagen im Sinn des § 183 AußStrG wahrscheinlich machen. Das Verlassenschaftsgericht hat die angebotenen Bescheinigungsmittel anzunehmen und die beteiligten Personen zu vernehmen. Kommt es in dem amtswegig durchzuführenden Verfahren zu dem Ergebnis, dass eine Änderung der Abhandlungsgrundlagen nicht eingetreten ist, so hat es die auf Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung abzielenden Anträge abzuweisen. Werden aber Umstände bescheinigt, die ein Bestehen der Forderung wahrscheinlich machen, dann hat es im Sinn des § 183 Abs 3 AußStrG neuerlich gemäß den §§ 153 ff AußStrG vorzugehen, das heißt zu prüfen, ob eine Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten ist oder nicht. Ist die Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten, hat es nach § 156 AußStrG über den Antrag auf Bestellung eines Kurators (mangels Vertretung des Nachlasses und wegen der vorliegenden Interessenkollision zwischen den Beteiligten) zu entscheiden. Die Kuratorbestellung nach § 156 AußStrG fällt nämlich schon in das Abhandlungsverfahren im engeren Sinn; sie erfolgt nur dann, wenn geklärt ist, dass das Verlassenschaftsverfahren nicht ohne Abhandlung enden kann (RV in Fucik/Kloiber aaO zu § 156).Es obliegt also der Tochter des Erblassers als Antragstellerin, konkrete Umstände zu bescheinigen, die eine Änderung der Abhandlungsgrundlagen im Sinn des Paragraph 183, AußStrG wahrscheinlich machen. Das Verlassenschaftsgericht hat die angebotenen Bescheinigungsmittel anzunehmen und die beteiligten Personen zu vernehmen. Kommt es in dem amtswegig durchzuführenden Verfahren zu dem Ergebnis, dass eine Änderung der Abhandlungsgrundlagen nicht eingetreten ist, so hat es die auf Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung abzielenden Anträge abzuweisen. Werden aber Umstände bescheinigt, die ein Bestehen der Forderung wahrscheinlich machen, dann hat es im Sinn des Paragraph 183, Absatz 3, AußStrG neuerlich gemäß den Paragraphen 153, ff AußStrG vorzugehen, das heißt zu prüfen, ob eine Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten ist oder nicht. Ist die Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten, hat es nach Paragraph 156, AußStrG über den Antrag auf Bestellung eines Kurators (mangels Vertretung des Nachlasses und wegen der vorliegenden Interessenkollision zwischen den Beteiligten) zu entscheiden. Die Kuratorbestellung nach Paragraph 156, AußStrG fällt nämlich schon in das Abhandlungsverfahren im engeren Sinn; sie erfolgt nur dann, wenn geklärt ist, dass das Verlassenschaftsverfahren nicht ohne Abhandlung enden kann Regierungsvorlage in Fucik/Kloiber aaO zu Paragraph 156,).
Das Rekursgericht, das die Grundsätze, wie bei der Behauptung einer nachträglichen Änderung der Abhandlungsgrundlagen vorzugehen ist, richtig dargelegt hat, meint nun offensichtlich, der Antrag auf Bestellung eines Kurators sei hier „zu früh" erfolgt, nämlich in einem Stadium, in dem noch nicht geklärt worden ist, ob überhaupt die Voraussetzungen des § 183 AußStrG vorliegen. Schon deshalb sei der Antrag abzuweisen, ohne dass - mangels Entscheidung des Erstgerichts im Spruch - auf die aus der Begründung hervorgehende Ablehnung der Einleitung des Abhandlungsverfahrens eingegangen werden könnte.Das Rekursgericht, das die Grundsätze, wie bei der Behauptung einer nachträglichen Änderung der Abhandlungsgrundlagen vorzugehen ist, richtig dargelegt hat, meint nun offensichtlich, der Antrag auf Bestellung eines Kurators sei hier „zu früh" erfolgt, nämlich in einem Stadium, in dem noch nicht geklärt worden ist, ob überhaupt die Voraussetzungen des Paragraph 183, AußStrG vorliegen. Schon deshalb sei der Antrag abzuweisen, ohne dass - mangels Entscheidung des Erstgerichts im Spruch - auf die aus der Begründung hervorgehende Ablehnung der Einleitung des Abhandlungsverfahrens eingegangen werden könnte.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Eine gesonderte Beschlussfassung über die Aufnahme des Verlassenschaftsverfahrens sieht das Gesetz nicht vor. Das Verlassenschaftsgericht hat von Amts wegen das Abhandlungsverfahren einzuleiten, wenn die Voraussetzungen nach §§ 183 Abs 3 iVm 153 ff AußStrG vorliegen. Die Entscheidung über die Bestellung eines Verlassenschaftskurators setzt - wie dargelegt - die Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens voraus. Weist das Verlassenschaftsgericht nun den Antrag mit der Begründung ab, es erachte die Voraussetzungen des § 183 Abs 3 AußStrG für nicht gegeben, so bedarf es bei dieser Entscheidung der Prüfung, ob die Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens zu Recht abgelehnt wird. Der Antrag auf Kuratorbestellung ist eindeutig im Zusammenhang mit den im Schriftsatz vom 9. 5. 2007 gestellten Anträgen der pflichtteilsberechtigten Tochter zu sehen. Er zielt nur auf die Kuatorbestellung im Fall der Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens ab. Der Antrag auf Bestellung eines Kurators kann mit dem Antrag auf Einleitung des Abhandlungsverfahrens verbunden werden. Für eine Abweisung des Antrags nur aus dem vom Rekursgericht gebrauchten Grund besteht keine Veranlassung.Eine gesonderte Beschlussfassung über die Aufnahme des Verlassenschaftsverfahrens sieht das Gesetz nicht vor. Das Verlassenschaftsgericht hat von Amts wegen das Abhandlungsverfahren einzuleiten, wenn die Voraussetzungen nach Paragraphen 183, Absatz 3, in Verbindung mit 153, ff AußStrG vorliegen. Die Entscheidung über die Bestellung eines Verlassenschaftskurators setzt - wie dargelegt - die Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens voraus. Weist das Verlassenschaftsgericht nun den Antrag mit der Begründung ab, es erachte die Voraussetzungen des Paragraph 183, Absatz 3, AußStrG für nicht gegeben, so bedarf es bei dieser Entscheidung der Prüfung, ob die Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens zu Recht abgelehnt wird. Der Antrag auf Kuratorbestellung ist eindeutig im Zusammenhang mit den im Schriftsatz vom 9. 5. 2007 gestellten Anträgen der pflichtteilsberechtigten Tochter zu sehen. Er zielt nur auf die Kuatorbestellung im Fall der Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens ab. Der Antrag auf Bestellung eines Kurators kann mit dem Antrag auf Einleitung des Abhandlungsverfahrens verbunden werden. Für eine Abweisung des Antrags nur aus dem vom Rekursgericht gebrauchten Grund besteht keine Veranlassung.
Das Rekursgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren die ausdrücklich von ihm nicht vorgenommene Prüfung der behaupteten Verlassenschaftsforderung nachtragen und sich damit auseinandersetzen müssen, ob es die Beweiswürdigung des Erstgerichts, dass der Tochter die Bescheinigung der Nachlassforderung nicht gelungen sei, aufrecht hält.
Gemäß § 185 AußStrG findet im Verlassenschaftsverfahren - außer im Verfahren über das Erbrecht - kein Ersatz von Vertretungskosten statt. Die am Revisionsrekursverfahren Beteiligten haben daher die jeweils in ihren Schriftsätzen verzeichneten Kosten jedenfalls selbst zu tragen.Gemäß Paragraph 185, AußStrG findet im Verlassenschaftsverfahren - außer im Verfahren über das Erbrecht - kein Ersatz von Vertretungskosten statt. Die am Revisionsrekursverfahren Beteiligten haben daher die jeweils in ihren Schriftsätzen verzeichneten Kosten jedenfalls selbst zu tragen.