Rechtssatz RS0111843
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111843
Entscheidungsdatum
26.09.2014
Norm
WEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs1
WEG 1975 idF 3.WÄG §17 Abs2
Rechtssatz
Bei der Erhebung, Sammlung und Bekanntgabe jener Daten, die für die dem Vermieter einer Eigentumswohnung obliegende Hauptmietzins- und/oder Betriebskostenabrechnung notwendig sind, handelt es sich um eine Angelegenheit der Verwaltung (Nutzung) des betreffenden Wohnungseigentumsobjektes und nicht um eine Agende des Verwalters.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 98/99v
Entscheidungstext OGH 27.04.1999 5 Ob 98/99v
- 5 Ob 37/03g
Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 37/03g
Vgl auch; Beisatz: Zum gesetzlichen Aufgabenbereich des Wohnungseigentumsverwalters gehört nicht die Verwaltung vermieteter Eigentumswohnungen. Hiefür auflaufende Kosten sind keine Liegenschaftsaufwendungen im Sinn des § 19 Abs 1 WEG 1975. Dasselbe gilt auch für die Verwaltung von Garagen und Abstellplätzen. Die dafür aufgelaufenen Verwaltungskosten sind ausschließlich dem betreffenden Wohnungseigentümer bzw Nutzungsberechtigten anzulasten. (T1); Veröff: SZ 2003/35
- 5 Ob 79/14z
Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 79/14z
Vgl auch; Beisatz: Die Regelung des § 20 Abs 1 Z 2 WEG 1975 betrifft nur die Frage, wie diese Liegenschaftserträgnisse intern zwischen Wohnungseigentümern und schlichten Miteigentümern aufzuteilen sind. In die Abrechnung nach WEG sind aber auch diese, § 20 Abs 1 Z 2 WEG 1975 zu unterstellenden Erträgnisse aufzunehmen: Der Verwalter ist verpflichtet, sämtlichen Miteigentümern Rechnung über die von ihm geführte Verwaltung zu legen, und zwar unabhängig davon, wem aufgrund des Rechtsverhältnisses zwischen den Miteigentümern die Nutzungen der gemeinsamen Sache zufließen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111843
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2014
Dokumentnummer
JJR_19990427_OGH0002_0050OB00098_99V0000_001