Dazu wurde erwogen:
Auszugehen ist davon, daß die Antragstellerin die Abberufung der Antragsgegnerin als WE-Verwalterin gemäß § 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG begehrt. Voraussetzung dafür ist die grobe Vernachlässigung der Verwalterpflichten, wie sie sich aus § 17 WEG iVm §§ 1002 ff ABGB ergeben. Es geht also um Pflichten, die die Verwaltung der WE-Liegenschaft mit sich bringt (vgl § 13a, § 13c, § 14 und § 17 Abs 2 WEG). Sollte sich herausstellen, daß die Erstellung von Hauptmietzins- oder Betriebskostenabrechnungen für die einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer einer WE-Liegenschaft mit "Altmietern" oder unmittelbar für diese Mieter nicht zu den mit der Verwaltung der Liegenschaft zusammenhängenden Pflichten gehört, kann in der Verweigerung derartiger Abrechnungen kein Abberufungsgrund liegen.Auszugehen ist davon, daß die Antragstellerin die Abberufung der Antragsgegnerin als WE-Verwalterin gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall WEG begehrt. Voraussetzung dafür ist die grobe Vernachlässigung der Verwalterpflichten, wie sie sich aus Paragraph 17, WEG in Verbindung mit Paragraphen 1002, ff ABGB ergeben. Es geht also um Pflichten, die die Verwaltung der WE-Liegenschaft mit sich bringt vergleiche Paragraph 13 a,, Paragraph 13 c,, Paragraph 14 und Paragraph 17, Absatz 2, WEG). Sollte sich herausstellen, daß die Erstellung von Hauptmietzins- oder Betriebskostenabrechnungen für die einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer einer WE-Liegenschaft mit "Altmietern" oder unmittelbar für diese Mieter nicht zu den mit der Verwaltung der Liegenschaft zusammenhängenden Pflichten gehört, kann in der Verweigerung derartiger Abrechnungen kein Abberufungsgrund liegen.
Eine weitere thematische Einschränkung für die rechtliche Beurteilung ergibt sich daraus, daß der Annahme eines Abberufungsgrundes überhaupt nur dann näher getreten werden könnte, wenn zu den von beiden Vorinstanzen als nicht erheblich erachteten sonstigen Verwaltungsmängeln die von der Antragstellerin behauptete Verletzung der Rechnungslegungspflicht hinzutritt. Andernfalls wäre die zum Gegenstand des Zwischenfeststellungsantrages gemachte Frage, ob die Antragsgegnerin den einzelnen Miteigentümern oder den Altmietern Hauptmietzins- und Betriebskostenabrechnungen zu legen hat, gar nicht präjudiziell iSd § 236 Abs 1 ZPO (§ 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 13 MRG). Von der Präjudizialität ihres Zwischenfeststellungsbegehrens geht jedoch die Antragstellerin (gleich den Vorinstanzen) selbst aus.Eine weitere thematische Einschränkung für die rechtliche Beurteilung ergibt sich daraus, daß der Annahme eines Abberufungsgrundes überhaupt nur dann näher getreten werden könnte, wenn zu den von beiden Vorinstanzen als nicht erheblich erachteten sonstigen Verwaltungsmängeln die von der Antragstellerin behauptete Verletzung der Rechnungslegungspflicht hinzutritt. Andernfalls wäre die zum Gegenstand des Zwischenfeststellungsantrages gemachte Frage, ob die Antragsgegnerin den einzelnen Miteigentümern oder den Altmietern Hauptmietzins- und Betriebskostenabrechnungen zu legen hat, gar nicht präjudiziell iSd Paragraph 236, Absatz eins, ZPO (Paragraph 26, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 13, MRG). Von der Präjudizialität ihres Zwischenfeststellungsbegehrens geht jedoch die Antragstellerin (gleich den Vorinstanzen) selbst aus.
Es ist daher nur zu untersuchen, ob die in Rede stehende Hauptmietzins- und Betriebskostenabrechnung für Eigentumswohnungen, an denen dem MRG unterliegende Mietverhältnisse bestehen, die schon vor der Begründung des Wohnungseigentums eingegangen wurden, zu den gesetzlichen Pflichten des WE-Verwalters gehört.
Die Hauptmietzinsabrechnung kann, wie der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt hat, nur der Mieter vom Vermieter verlangen. Im Verhältnis zwischen Miteigentümern besteht eine solche Rechnungslegungspflicht schon deshalb nicht, weil die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten der Liegenschaft innerhalb der Miteigentümergemeinschaft gemäß § 839 ABGB nach dem Anteilsverhältnis bzw nach den Regeln der §§ 19, 20 WEG aufzuteilen sind, sodaß die Mietzinsreserve bzw ein Mietzinsabgang iSd § 20 Abs 2 MRG für die Miteigentümer untereinander belanglos ist (EvBl 1998/204). Ähnliches gilt für die Betriebskosten. Auch hinsichtlich dieser Liegenschaftsaufwendungen bestehen spezielle Aufteilungsregelungen für Mit- und Wohnungseigentümer (im hier zu beurteilenden Fall § 19 Abs 1 WEG idF vor dem BGBl I 1997/22), die einen gegenseitigen Rechnungslegungsanspruch der Mit- und Wohnungseigentümer hinsichtlich der den Altmieter einer Wohnung treffenden Betriebskosten ausschließen (vgl WoBl 1997, 198/75).Die Hauptmietzinsabrechnung kann, wie der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt hat, nur der Mieter vom Vermieter verlangen. Im Verhältnis zwischen Miteigentümern besteht eine solche Rechnungslegungspflicht schon deshalb nicht, weil die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten der Liegenschaft innerhalb der Miteigentümergemeinschaft gemäß Paragraph 839, ABGB nach dem Anteilsverhältnis bzw nach den Regeln der Paragraphen 19, 20, WEG aufzuteilen sind, sodaß die Mietzinsreserve bzw ein Mietzinsabgang iSd Paragraph 20, Absatz 2, MRG für die Miteigentümer untereinander belanglos ist (EvBl 1998/204). Ähnliches gilt für die Betriebskosten. Auch hinsichtlich dieser Liegenschaftsaufwendungen bestehen spezielle Aufteilungsregelungen für Mit- und Wohnungseigentümer (im hier zu beurteilenden Fall Paragraph 19, Absatz eins, WEG in der Fassung vor dem BGBl römisch eins 1997/22), die einen gegenseitigen Rechnungslegungsanspruch der Mit- und Wohnungseigentümer hinsichtlich der den Altmieter einer Wohnung treffenden Betriebskosten ausschließen vergleiche WoBl 1997, 198/75).
Diese Judikatur erfaßt, wie die Revisionsrekurswerberin zutreffend bemerkt, nicht alle Aspekte der hier zu lösenden Rechtsfrage. Sie gibt jedoch darüber Aufschluß, daß die eingeforderte Rechnungslegungspflicht nicht aus einer von einem Wohnungseigentümer dem anderen auf Grund des Miteigentumsverhältnisses geschuldeten Informationspflicht resultieren kann und daß insoweit für Hauptmietzins- und Betriebskostenabrechnungen gleiche Grundsätze gelten.
Offen geblieben ist in der genannten Entscheidung (EvBl 1998/204), ob der Verwalter im Zuge einer pflichtgemäßen Abrechnung aller Einnahmen, die mit der Liegenschaftsverwaltung im Zusammenhang stehen, auch zu einer alle Daten einer Hauptmietzins- bzw Betriebskostenabrechnung für vermietete Eigentumswohnungen offenlegenden Rechnungslegung verhalten werden kann. Es stellt sich also erneut die eingangs angeschnittene Frage, ob es sich bei der Erhebung, Sammlung und Bekanntgabe jener Daten, die für die dem Vermieter einer Eigentumswohnung obliegende Hauptmietzins- und/oder Betriebskostenabrechnung notwendig sind, um eine Angelegenheit der Verwaltung der Liegenschaft (also eine Agende des Verwalters) oder nicht doch nur um eine Angelegenheit der Verwaltung (Nutzung) des betreffenden Wohnungseigentumsobjektes handelt. Nach Meinung des Senates trifft letzteres zu, sodaß die von der Antragstellerin in Anspruch genommene gesetzliche Rechnungslegungspflicht der Antragsgegnerin nicht besteht.
Richtig ist, daß bei Altmietverhältnissen an Eigentumswohnungen (die vor der Begründung des Wohnungseigentums am Mietobjekt begonnen haben), alle Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft die Rechtsposition des Vermieters einnehmen (immolex 1999, 9/7 ua), was den Schluß nahelegt, alle Mitglieder der Eigentumsgemeinschaft hätten die sich aus dem MRG ergebenden Abrechnungspflichten gegenüber dem Mieter zu erfüllen (idS auch Call, Mietrecht und Wohnungseigentum im MRG-Althaus, WoBl 1998, 161 [165 f]; 5 Ob 2119/96w = EWr I/37/94). Selbst wenn man (ohne endgültige Festlegung) die Richtigkeit dieser Rechtsansicht unterstellt, bedeutet das jedoch nicht, daß es sich bei den allen Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft aus dem Mietverhältnis erwachsenden Aufgaben (etwa bei der hier relevanten Hauptmietzins- und Betriebskostenabrechnung) um eine Angelegenheit der Verwaltung der Liegenschaft handelt. Gemäß § 20 Z 1 WEG kommen Nutzungen aus Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten, die im Wohnungseigentum stehen, dem Wohnungseigentümer alleine zu. Die anderen Miteigentümer der Liegenschaft sind daher, selbst wenn sie formell die Vermieterstellung einnehmen, an den Mietzinserträgnissen nicht zu beteiligen (vgl EvBl 1998, 204 ua). Bei der Wahrnehmung der Vermieterpflichten - sei es durch den Wohnungseigentümer des Mietobjekts, sei es durch alle Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft - wird daher in einer für die Verwaltung der WE-Liegenschaft untypischen Weise nicht im Interesse der Gemeinschaft, sondern im Einzelinteresse gehandelt. Folgerichtig fällt die dem Mieter einer Eigentumswohnung gegenüber zu erfüllende Abrechnungspflicht nach § 20 Abs 3 und § 21 Abs 3 MRG unabhängig davon, ob das Mietverhältnis vor oder nach der Begründung des Wohnungseigentums begonnen hat, nicht in den gesetzlichen Aufgabenbereich des WE-Verwalters. Soll er die Abrechnungen legen, ist ihm vom eigentlichen abrechnungspflichtigen Vermieter ein Auftrag zu erteilen. Die hiefür auflaufenden Kosten sind auch keine Liegenschaftsaufwendungen iSd § 19 WEG. Wie sie intern aufzuteilen sind, wenn die Vermieterstellung allen Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft, der Nutzen des Mietobjektes aber nur einem von ihnen zukommt, ist erforderlichenfalls nach § 896 ABGB auf Grund dieses besonderen Rechtsverhältnisses zu regeln.Richtig ist, daß bei Altmietverhältnissen an Eigentumswohnungen (die vor der Begründung des Wohnungseigentums am Mietobjekt begonnen haben), alle Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft die Rechtsposition des Vermieters einnehmen (immolex 1999, 9/7 ua), was den Schluß nahelegt, alle Mitglieder der Eigentumsgemeinschaft hätten die sich aus dem MRG ergebenden Abrechnungspflichten gegenüber dem Mieter zu erfüllen (idS auch Call, Mietrecht und Wohnungseigentum im MRG-Althaus, WoBl 1998, 161 [165 f]; 5 Ob 2119/96w = EWr I/37/94). Selbst wenn man (ohne endgültige Festlegung) die Richtigkeit dieser Rechtsansicht unterstellt, bedeutet das jedoch nicht, daß es sich bei den allen Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft aus dem Mietverhältnis erwachsenden Aufgaben (etwa bei der hier relevanten Hauptmietzins- und Betriebskostenabrechnung) um eine Angelegenheit der Verwaltung der Liegenschaft handelt. Gemäß Paragraph 20, Ziffer eins, WEG kommen Nutzungen aus Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten, die im Wohnungseigentum stehen, dem Wohnungseigentümer alleine zu. Die anderen Miteigentümer der Liegenschaft sind daher, selbst wenn sie formell die Vermieterstellung einnehmen, an den Mietzinserträgnissen nicht zu beteiligen vergleiche EvBl 1998, 204 ua). Bei der Wahrnehmung der Vermieterpflichten - sei es durch den Wohnungseigentümer des Mietobjekts, sei es durch alle Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft - wird daher in einer für die Verwaltung der WE-Liegenschaft untypischen Weise nicht im Interesse der Gemeinschaft, sondern im Einzelinteresse gehandelt. Folgerichtig fällt die dem Mieter einer Eigentumswohnung gegenüber zu erfüllende Abrechnungspflicht nach Paragraph 20, Absatz 3 und Paragraph 21, Absatz 3, MRG unabhängig davon, ob das Mietverhältnis vor oder nach der Begründung des Wohnungseigentums begonnen hat, nicht in den gesetzlichen Aufgabenbereich des WE-Verwalters. Soll er die Abrechnungen legen, ist ihm vom eigentlichen abrechnungspflichtigen Vermieter ein Auftrag zu erteilen. Die hiefür auflaufenden Kosten sind auch keine Liegenschaftsaufwendungen iSd Paragraph 19, WEG. Wie sie intern aufzuteilen sind, wenn die Vermieterstellung allen Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft, der Nutzen des Mietobjektes aber nur einem von ihnen zukommt, ist erforderlichenfalls nach Paragraph 896, ABGB auf Grund dieses besonderen Rechtsverhältnisses zu regeln.
Zumindest im Ergebnis zu Recht hat somit das Rekursgericht die von der Antragstellerin reklamierte Rechnungslegungspflicht der Antragsgegnerin verneint. Daß aus dieser Entscheidung zwangsläufig die Abweisung des Abberufungsbegehrens der Antragstellerin folgt, wurde bereits gesagt.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.