Begründung:
Das gemäß § 40 Abs 2 MRG angerufene Erstgericht verpflichtete die Antragsgegnerin in einem Verfahren gemäß § 37 Abs 1 Z 8, 11 und 12 MRG mit Teilsachbeschluß zur Legung einer Hauptmietzins- und Betriebskostenabrechnung für die Jahre 1990 bis 1994 unter Androhung einer Ordnungsstrafe von S 10.000. Es ging hiebei im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:Das gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG angerufene Erstgericht verpflichtete die Antragsgegnerin in einem Verfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, 11 und 12 MRG mit Teilsachbeschluß zur Legung einer Hauptmietzins- und Betriebskostenabrechnung für die Jahre 1990 bis 1994 unter Androhung einer Ordnungsstrafe von S 10.000. Es ging hiebei im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
Die Antragsgegnerin (Mehrheitseigentümerin des Hauses) erstellte für die Jahre 1990 bis 1992 Abrechnungen. Die Vorlage dieser Abrechnungen und die Einsichtnahmegewährung in diese Belege erfolgte dergestalt, daß die Antragsgegnerin nach telefonischer Ankündigung an eine der im Hause wohnenden Altmieterinnen an einem Nachmittag mit den Belegen in die Wohnung einer der Mieterinnen kam. Die Verständigung der übrigen Mieter erfolgte durch die telefonisch kontaktierte Mieterin. An diesem Nachmittag war die Antragsgegnerin dann mit der Belegmappe in der Wohnung anwesend. In ihrer Gegenwart konnte Einsicht in die Belege genommen werden, diese Einsichtnahme(möglichkeit) erstreckte sich daher auf einige Stunden. Es konnte nicht festgestellt werden, daß über diese Abrechnungen hinaus weitere Abrechnungen vorgelegt wurden. Auch liegen dem Gericht trotz Auftrag an die Antragsgegnerin keine weiteren Abrechnungen für die Folgeperioden vor.
Das Erstgericht hielt sowohl die Art der Einsichtgewährung als auch die vorgelegten Abrechnungen für unzureichend. So fordere § 20 MRG für die Hauptmietzinsabrechnung, daß allen Einnahmen des Hauseigentümers aus Vermietung (zuzüglich den fiktiven Einnahmen aus Leerstehung) die Ausgaben wie Erhaltungs- und Verbesserungskosten, Investitionskosten und Vermögenssteuer gegenüberzustellen seien, woraus sich dann ein Unterschiedsbetrag nach Gegenüberstellung der Beträge ergäbe, der Mietzinsabgang bzw die Mietzinsreserve. Den Abrechnungen der Antragsgegnerin sei keine Einnahmenseite zu entnehmen, was auch nicht verwundere, da die Antragsgegnerin ausgeführt habe, daß die Einnahmenseite die Mieter nichts angehe. Letztlich bestehe die den Mietern zur Verfügung gestellte Mietzinsabrechnung lediglich in einer Aufstellung der vom Mieter erbrachten Zahlungen, der die nach Ansicht der Antragsgegnerin einzuhebenden Beträge gegenübergestellt würden. Die als Mietenabrechnung bzw als Jahresabrechnung bezeichnete Abrechnung der Antragsgegnerin sei wohl in ihrer oberen Hälfte als Betriebskostenabrechnung aufzufassen, auch diese Abrechnung sei in keiner Weise dem Gesetz entsprechend nachvollziehbar. Es seien weder Belegdaten noch sonstige ordentliche Kriterien angeführt, es würden lediglich für einzelne Positionen wie Wasser, Rauchfangkehrer, Rattenvertilger und ähnliches Gesamtsummen ausgeworfen, eine nähere Aufschlüsselung finde nicht statt. Aus den von der Antragsgegnerin dem Gericht vorgezeigten Belegen ergebe sich, daß offenkundig die unter den jeweiligen Positionen im Jahr angelaufenen Kosten addiert und lediglich die Gesamtsumme in der Abrechnung ausgeworfen worden sei. Da die Antragsgegnerin nicht bereit gewesen sei, die Belegsammlung dem Gericht zu überlassen, sei auch eine stichprobenartige Nachkontrolle der Abrechnung nicht möglich gewesen. Auch im Bereich der Betriebskostenabrechnung wäre es allerdings erforderlich, die aufgelaufenen Betriebskosten, die näher zu bezeichnen und den vorhandenen Belegen näher zuzuordnen wären, den Betriebskostenakontozahlungen, daher den Einnahmen gegenüberzustellen, um allfällige Nachforderungen nachvollziehen und schlüssig begründen zu können. Auch daran fehle es bei den vorliegenden Abrechnungen.Das Erstgericht hielt sowohl die Art der Einsichtgewährung als auch die vorgelegten Abrechnungen für unzureichend. So fordere Paragraph 20, MRG für die Hauptmietzinsabrechnung, daß allen Einnahmen des Hauseigentümers aus Vermietung (zuzüglich den fiktiven Einnahmen aus Leerstehung) die Ausgaben wie Erhaltungs- und Verbesserungskosten, Investitionskosten und Vermögenssteuer gegenüberzustellen seien, woraus sich dann ein Unterschiedsbetrag nach Gegenüberstellung der Beträge ergäbe, der Mietzinsabgang bzw die Mietzinsreserve. Den Abrechnungen der Antragsgegnerin sei keine Einnahmenseite zu entnehmen, was auch nicht verwundere, da die Antragsgegnerin ausgeführt habe, daß die Einnahmenseite die Mieter nichts angehe. Letztlich bestehe die den Mietern zur Verfügung gestellte Mietzinsabrechnung lediglich in einer Aufstellung der vom Mieter erbrachten Zahlungen, der die nach Ansicht der Antragsgegnerin einzuhebenden Beträge gegenübergestellt würden. Die als Mietenabrechnung bzw als Jahresabrechnung bezeichnete Abrechnung der Antragsgegnerin sei wohl in ihrer oberen Hälfte als Betriebskostenabrechnung aufzufassen, auch diese Abrechnung sei in keiner Weise dem Gesetz entsprechend nachvollziehbar. Es seien weder Belegdaten noch sonstige ordentliche Kriterien angeführt, es würden lediglich für einzelne Positionen wie Wasser, Rauchfangkehrer, Rattenvertilger und ähnliches Gesamtsummen ausgeworfen, eine nähere Aufschlüsselung finde nicht statt. Aus den von der Antragsgegnerin dem Gericht vorgezeigten Belegen ergebe sich, daß offenkundig die unter den jeweiligen Positionen im Jahr angelaufenen Kosten addiert und lediglich die Gesamtsumme in der Abrechnung ausgeworfen worden sei. Da die Antragsgegnerin nicht bereit gewesen sei, die Belegsammlung dem Gericht zu überlassen, sei auch eine stichprobenartige Nachkontrolle der Abrechnung nicht möglich gewesen. Auch im Bereich der Betriebskostenabrechnung wäre es allerdings erforderlich, die aufgelaufenen Betriebskosten, die näher zu bezeichnen und den vorhandenen Belegen näher zuzuordnen wären, den Betriebskostenakontozahlungen, daher den Einnahmen gegenüberzustellen, um allfällige Nachforderungen nachvollziehen und schlüssig begründen zu können. Auch daran fehle es bei den vorliegenden Abrechnungen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin Folge und wies den Antrag, der Antragsgegnerin aufzutragen, eine Hauptmietzins- und Betriebskostenabrechnung "für die verfahrensgegenständlichen Jahre" zu legen, ab. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für nicht zulässig, weil keine wesentliche Rechtsfrage vorliege. Es führte folgendes aus:
Der Antragsteller habe mit Antrag vom 2.8.1994 vor der Schlichtungsstelle beantragt, die Liegenschaftseigentümer "verhalten zu wollen, eine Hauptmietzinsabrechnung für die verfahrensgegenständlichen Jahre zu legen". Zuvor sei der Antragsteller erfolglos aufgefordert worden, den Antragszeitraum zu konkretisieren. Das Begehren des einer Entscheidung zugrunde liegenden Sachantrages müsse im Zusammenhang mit dem Vorbringen hinreichend bestimmt sein, und sei die Partei, wenn das nicht der Fall sei, zu einer entsprechenden Erklärung anzuleiten. Im vorliegenden Fall sei vollkommen unklar, hinsichtlich welcher Kalenderjahre die Liegenschaftseigentümer zur Legung einer Abrechnung verpflichtet werden sollten, und sei es dabei geblieben, obwohl eine entsprechende Aufforderung von der Schlichtungsstelle erfolgt sei. Eine solche Unbestimmtheit des Antrages bei vorgeschalteter Schlichtungsstelle (§ 39 MRG) könne vor Gericht nicht mehr beseitigt werden. Der bezughabende Antrag sei daher mangels ausreichender Bestimmtheit abzuweisen. Zusätzlich seien für die Abrechnung gemäß § 20 MRG sämtliche Vermieter verantwortlich, die im Fälligkeitszeitraum Vermieter seien, somit nicht nur die letztlich verbliebene Antragsgegnerin. Dies unabhängig von der Außerstreitstellung, daß die gegenständliche Wohnung der Antragsgegnerin zur alleinigen Benützung zur Verfügung stehe. Mietvertragspartner des Antragstellers sei die Gesamtheit der Liegenschaftseigentümer.Der Antragsteller habe mit Antrag vom 2.8.1994 vor der Schlichtungsstelle beantragt, die Liegenschaftseigentümer "verhalten zu wollen, eine Hauptmietzinsabrechnung für die verfahrensgegenständlichen Jahre zu legen". Zuvor sei der Antragsteller erfolglos aufgefordert worden, den Antragszeitraum zu konkretisieren. Das Begehren des einer Entscheidung zugrunde liegenden Sachantrages müsse im Zusammenhang mit dem Vorbringen hinreichend bestimmt sein, und sei die Partei, wenn das nicht der Fall sei, zu einer entsprechenden Erklärung anzuleiten. Im vorliegenden Fall sei vollkommen unklar, hinsichtlich welcher Kalenderjahre die Liegenschaftseigentümer zur Legung einer Abrechnung verpflichtet werden sollten, und sei es dabei geblieben, obwohl eine entsprechende Aufforderung von der Schlichtungsstelle erfolgt sei. Eine solche Unbestimmtheit des Antrages bei vorgeschalteter Schlichtungsstelle (Paragraph 39, MRG) könne vor Gericht nicht mehr beseitigt werden. Der bezughabende Antrag sei daher mangels ausreichender Bestimmtheit abzuweisen. Zusätzlich seien für die Abrechnung gemäß Paragraph 20, MRG sämtliche Vermieter verantwortlich, die im Fälligkeitszeitraum Vermieter seien, somit nicht nur die letztlich verbliebene Antragsgegnerin. Dies unabhängig von der Außerstreitstellung, daß die gegenständliche Wohnung der Antragsgegnerin zur alleinigen Benützung zur Verfügung stehe. Mietvertragspartner des Antragstellers sei die Gesamtheit der Liegenschaftseigentümer.
Weiters traf das Rekursgericht Aussagen zu den noch offenen Anträgen gemäß § 37 Abs 1 Z 8 und 12 sowie Abs 4 MRG.Weiters traf das Rekursgericht Aussagen zu den noch offenen Anträgen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8 und 12 sowie Absatz 4, MRG.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß dem Rekurs der Antragsgegnerin gegen den erstgerichtlichen Teilsachbeschluß nicht Folge gegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin beantragt in der ihr freigestellten Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen und "abzulehnen".
Der Revisionsrekurs ist im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsentwicklung zulässig, er ist auch berechtigt.