Rechtssatz RS0105978
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105978
Entscheidungsdatum
26.09.2014
Rechtssatz
Bei Wohnungseigentum von Ehegatten kann nur gemeinsam über die Wohnung verfügt werden; die von einem allein getroffene Maßnahme ist für den anderen nicht verbindlich; auch die Individualrechte des Wohnungseigentümers stehen den Ehegatten nur gemeinsam zu; lediglich zur Abwehr rechtswidriger Eingriffe Dritter in das Wohnungseigentumsrecht ist jeder Ehegatte allein befugt. Bei der Durchsetzung des Rechts, die im Ehegattenwohnungseigentum stehende Wohnung zu ändern und zu diesem Zweck gemäß § 13 Abs 2 Z 3 WEG andere Wohnungseigentumsobjekte in Anspruch zu nehmen, bilden daher die Ehegatten eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO.Bei Wohnungseigentum von Ehegatten kann nur gemeinsam über die Wohnung verfügt werden; die von einem allein getroffene Maßnahme ist für den anderen nicht verbindlich; auch die Individualrechte des Wohnungseigentümers stehen den Ehegatten nur gemeinsam zu; lediglich zur Abwehr rechtswidriger Eingriffe Dritter in das Wohnungseigentumsrecht ist jeder Ehegatte allein befugt. Bei der Durchsetzung des Rechts, die im Ehegattenwohnungseigentum stehende Wohnung zu ändern und zu diesem Zweck gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, WEG andere Wohnungseigentumsobjekte in Anspruch zu nehmen, bilden daher die Ehegatten eine einheitliche Streitpartei im Sinne des Paragraph 14, ZPO.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2310/96h
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 5 Ob 2310/96h
- 5 Ob 98/01z
Entscheidungstext OGH 04.09.2001 5 Ob 98/01z
Auch; nur: Bei Wohnungseigentum von Ehegatten kann nur gemeinsam über die Wohnung verfügt werden. Auch die Individualrechte des Wohnungseigentümers stehen den Ehegatten nur gemeinsam zu. (T1)
- 8 Ob 63/03b
Entscheidungstext OGH 12.06.2003 8 Ob 63/03b
Auch
- 5 Ob 303/03z
Entscheidungstext OGH 20.01.2004 5 Ob 303/03z
Vgl auch
- 5 Ob 79/14z
Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 79/14z
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105978
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2014
Dokumentnummer
JJR_19961029_OGH0002_0050OB02310_96H0000_002