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Entscheidung 8 Ob 63/03b×

Entscheidung 8 Ob 63/03b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob63/03b

Entscheidungsdatum

12.06.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Radmila J***** und 2. Benjamin J*****, vertreten durch Dr. Gottfried Zandl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Demu B*****, vertreten durch Dr. Heinrich Keller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. Februar 2003, GZ 39 R 421/02d-42, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die beiden klagenden Ehegatten sind je zur Hälfte Wohnungseigentümer der hier maßgeblichen, von der Erstklägerin an den Beklagten vermieten Eigentumswohnung. Der Zweitkläger hat sowohl der Vermietung als auch der Räumungsklage, der von den Vorinstanzen übereinstimmend stattgegeben wurde, zugestimmt.

Der Beklagte releviert im Wesentlichen ausschließlich die Frage, inwieweit dies deshalb unberechtigt sei, weil vorerst nur einer der beiden Ehegatten die Räumungsklage eingebracht habe und die Vorinstanzen die Bestimmung des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO über die Berichtigung der Parteibezeichnung auf den zweiten Ehegatten unzutreffend angewendet hätten.

Rechtliche Beurteilung

Grundsätzlich sind übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen über die Frage der Berichtigung der Parteibezeichnung nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht mehr bekämpfbar, auch wenn sie in die Urteilsausfertigung aufgenommen wurden vergleiche RIS-Justiz RS0044204; RIS-Justiz RS0039278; RIS-Justiz RS0099940; RIS-Justiz RS0062335 jeweils mwN; unmittelbar zur Parteibezeichnung auch OGH 12. 10. 1999 5 Ob 202/99p; OGH 15. 6. 1999 5 Ob 146/99b). Dies hat aber - auch nach der WGN 1989 - dann nicht zu gelten, wenn der Beschluss des Erstgerichtes auf eine im Rahmen des Berufungsverfahrens überbundene Rechtsansicht zurückzuführen ist, weil dann doch nicht die Rechtsansicht eines anderen Gerichts "bestätigt" wird vergleiche bis zur WGN 1989 unter Hinweis auf die früherer Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO RIS-Justiz RS0044323 mwN zuletzt 4 Ob 33/89; vergleiche allgemein Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 528, Rz 4 mwN). Dies wird von der Revision gar nicht weiter releviert.

Zur Frage der Berechtigung der Räumungsklage ist darauf hinzuweisen, dass Wohnungseigentümer ihre Wohnung in Ausübung der alleinigen Nutzungsrechte vermieten können. Sie sind Vermieter (zuletzt etwa OGH 9. 11. 2000 2 Ob 249/00g mwN = MietSlg 49.668/35) und können auch aufkündigen (OGH 10. 3. 1998 5 Ob 44/98a; OGH 13. 10. 1998 5 Ob 238/98f - zur Abtretung der Gestaltungsrechte). Beim Ehegattenwohnungseigentum wurden die Ehegatten in Bezug auf die Eigentumswohnung zwar grundsätzlich als Hälfteeigentümer qualifiziert vergleiche OGH 13. 11. 1985 1 Ob 688/85; ähnlich Würth-Zingher Miet- und Wohnrecht20 Paragraph 9, WEG Rz 4; Egglmeier in Schwimann ABGB2 Paragraph 825, Rz 12), die aber weitgehend nur gemeinsam wirksam verfügen können und insoweit eine einheitliche Streitpartei bilden vergleiche RIS-Justiz RS0105978 mwN zuletzt 5 Ob 98/01z; ferner zu den Ansprüchen nach Paragraph 25, WEG RIS-Justiz RS0035415).

Zum Miteigentum wurde nun bereits mehrfach ausgesprochen, dass, in der Überlassung zur Benützung auch eine Verwaltungsvollmacht liegen kann vergleiche RIS-Justiz RS0107643 mwN; 2 Ob 249/00g). Insoweit wurde einerseits auch die Aufkündigung im eigenen Namen als zulässig angesehen (OGH 13. 7. 2000 8 Ob 349/99b mwN), andererseits aber dann, wenn nicht von einer Übertragung der Gestaltungsrechte ausgegangen wurde, auch eine Berichtigung der Parteibezeichnung auf die Miteigentümer als Bestandgeber vorgenommen, soweit dies nicht dem Parteiwillen widerspricht (OGH 24. 4. 1997 6 Ob 52/97h; OGH 11. 9. 1997 6 Ob 231/97g; OGH 14. 9. 1999 5 Ob 242/99w; zur weiten Berichtigung auf die Wohnungseigentümergemeinschaft RIS-Justiz RS0103216; vergleiche zur Berichtigung, wenn im Rahmen eines Rechtsverhältnisses klar ist, dass es um die Gegenseite geht, etwa 9 ObA 57/01z mwN).

Weitere Erörterungen der Abgrenzungsfragen können nun schon deshalb entfallen, weil der Beklagte sogar selbst ausführt, dass nach der Rechtsprechung eine Sanierung durch den Nachweis der Zustimmung des anderen Miteigentümers erfolgen könne, aber seiner Rechtsrüge zugrundelegt, dass die Erstklägerin weder eine Verwaltervollmacht gehabt habe, noch zur Vertretung des Zweitklägers befugt gewesen sei. Ausdrücklich festgestellt wurde aber, dass der Zweitkläger nicht nur dem Mietvertrag bezüglich der gemeinsamen Wohnung, sondern auch der Räumungsklage ausdrücklich zustimmte. Ausgehend vom tatsächlich festgestellten Sachverhalt wäre also auch nach der vom Beklagten vertretenen Rechtsansicht vergleiche zur Ausführung der Rechtsrüge Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 503, Rz 5) dem Klagebegehren stattzugeben gewesen, während der Antrag des Beklagten auf dessen Abweisung abzielt. Einen Antrag auf Abänderung der Parteibezeichnung stellt der Beklagte gar nicht.

Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.

Textnummer

E70119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00063.03B.0612.000

Im RIS seit

12.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012

Dokumentnummer

JJT_20030612_OGH0002_0080OB00063_03B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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