Analog zu § 519 ZPO ist auch der Rekurs (nicht Revisionsrekurs) gegen Beschlüsse der zweiten Instanz, hier des Rekursgerichtes, zulässig, wenn es um eine für das weitere Verfahren bindende Frage des Prozeßrechtsverhältnisses geht, so wie hier um die Richtigstellung einer Parteibezeichnung vom Verwalter auf die Wohnungseigentumsgemeinschaft (vgl SZ 62/43; 7 Ob 397/97a; zuvor 1 Ob 48/55; 1 Ob 541/87). Bei solchen Beschlüssen, in denen es um die Klarstellung geht, wer Prozeßpartei ist, sind nicht im eigentlichen Rechtsmittelverfahren ergangen. Sie könnten ebenso in erster Instanz erfolgen und dann mit Rekurs angefochten werden (vgl RIS-Justiz RS0039608).Analog zu Paragraph 519, ZPO ist auch der Rekurs (nicht Revisionsrekurs) gegen Beschlüsse der zweiten Instanz, hier des Rekursgerichtes, zulässig, wenn es um eine für das weitere Verfahren bindende Frage des Prozeßrechtsverhältnisses geht, so wie hier um die Richtigstellung einer Parteibezeichnung vom Verwalter auf die Wohnungseigentumsgemeinschaft vergleiche SZ 62/43; 7 Ob 397/97a; zuvor 1 Ob 48/55; 1 Ob 541/87). Bei solchen Beschlüssen, in denen es um die Klarstellung geht, wer Prozeßpartei ist, sind nicht im eigentlichen Rechtsmittelverfahren ergangen. Sie könnten ebenso in erster Instanz erfolgen und dann mit Rekurs angefochten werden vergleiche RIS-Justiz RS0039608).
Weil also kein in Erledigung eines Rekurses gefaßter Beschluß vorliegt, kommen die Beschränkungen des § 528 ZPO nicht in Betracht.Weil also kein in Erledigung eines Rekurses gefaßter Beschluß vorliegt, kommen die Beschränkungen des Paragraph 528, ZPO nicht in Betracht.
Der Rekurs ist sohin ohne diese Einschränkungen zulässig.
Das Rekursgericht gibt die zu § 13c WEG und § 235 Abs 5 ZPO bestehende, ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zunächst richtig wieder. Die Parteibezeichnung ist in jeder Lage des Verfahrens für Ansprüche richtigzustellen, die materiell der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehen oder gegen diese entstanden sind (WoBl 1998/97, 143 mit Anm Call und Rechtsprechungshinweisen; RIS-Justiz RS0103216). Daß daneben noch die Voraussetzungen des § 235 Abs 5 ZPO vorliegen müssen, versteht sich ebenso von selbst, wie, daß die amtswegige Berichtigung der Parteibezeichnung am Widerspruch einer Partei scheitert, die ausdrücklich nur bestimmte Personen als Partei in Anspruch nehmen will (vgl 8 ObA 144/98d ua).Das Rekursgericht gibt die zu Paragraph 13 c, WEG und Paragraph 235, Absatz 5, ZPO bestehende, ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zunächst richtig wieder. Die Parteibezeichnung ist in jeder Lage des Verfahrens für Ansprüche richtigzustellen, die materiell der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehen oder gegen diese entstanden sind (WoBl 1998/97, 143 mit Anmerkung Call und Rechtsprechungshinweisen; RIS-Justiz RS0103216). Daß daneben noch die Voraussetzungen des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO vorliegen müssen, versteht sich ebenso von selbst, wie, daß die amtswegige Berichtigung der Parteibezeichnung am Widerspruch einer Partei scheitert, die ausdrücklich nur bestimmte Personen als Partei in Anspruch nehmen will vergleiche 8 ObA 144/98d ua).
Was allerdings im vorliegenden Fall die von Amts wegen vom Gericht zweiter Instanz "aus Anlaß eines Rekurses" von Amts wegen vorgenommene Berichtigung der Parteibezeichnung auf die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 13c WEG betrifft, ist folgendes zu erwägen:Was allerdings im vorliegenden Fall die von Amts wegen vom Gericht zweiter Instanz "aus Anlaß eines Rekurses" von Amts wegen vorgenommene Berichtigung der Parteibezeichnung auf die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß Paragraph 13 c, WEG betrifft, ist folgendes zu erwägen:
Zur Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13c WEG gehören nicht nur die Wohnungseigentümer, sondern auch alle schlichten Miteigentümer (5 Ob 86/98b; WoBl 1998/97, 143). Für das Entstehen einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinn des § 13c WEG ist aber erforderlich, daß zumindest an einem Anteil Wohnungseigentum bereits begründet ist (AB zum 3. WÄG 1268 BlgNR 18. GP; vgl 5 Ob 64/97s). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor (vgl Blg A, wonach am 5. 8. 1998 Wohnungseigentum erst in Vorbereitung war und den einzelnen Miteigentümern bisher nur die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts gemäß § 24a WEG erteilt und angemerkt war).Zur Wohnungseigentümergemeinschaft nach Paragraph 13 c, WEG gehören nicht nur die Wohnungseigentümer, sondern auch alle schlichten Miteigentümer (5 Ob 86/98b; WoBl 1998/97, 143). Für das Entstehen einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinn des Paragraph 13 c, WEG ist aber erforderlich, daß zumindest an einem Anteil Wohnungseigentum bereits begründet ist Ausschussbericht zum 3. WÄG 1268 BlgNR 18. GP; vergleiche 5 Ob 64/97s). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor vergleiche Blg A, wonach am 5. 8. 1998 Wohnungseigentum erst in Vorbereitung war und den einzelnen Miteigentümern bisher nur die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts gemäß Paragraph 24 a, WEG erteilt und angemerkt war).
Ein entsprechendes Vorbringen der Beklagten wurde im übrigen in der mündlichen Streitverhandlung vom 1. 12. 1998 erstattet.
Der Rekurs war daher berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, wobei allerdings ein Zuspruch von im Rekursverfahren nicht zu entrichtenden Pauschalgebühren zu unterbleiben hatte. Ein Fall des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO liegt nämlich nicht vor.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO, wobei allerdings ein Zuspruch von im Rekursverfahren nicht zu entrichtenden Pauschalgebühren zu unterbleiben hatte. Ein Fall des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO liegt nämlich nicht vor.