Der Rekurs des Beklagten ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat die Aufkündigung auch deshalb aufgehoben, weil sich die Kläger auf den im § 30 Abs 3 zweiter Satz MRG vorgesehenen Mindestzeitraum von zehn Jahren zwischen dem Zeitpunkt der Erwerbung und dem Kündigungstermin nicht berufen könnten. Zu Recht und vom Rekurswerber auch nicht mehr bekämpft hat das Berufungsgericht auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut verwiesen, wonach dieser Zeitraum lediglich Tatbestandsmerkmal des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z. 8 MRG ist. Der Gesetzgeber verfügte diesen Zwischenzeitraum, um Spekulationskäufen vorzubeugen (EvBl 1983/103), und hielt ihn für den Fall entbehrlich, daß der Vermieter die Aufkündigung ohnehin nur erwirken kann, wenn er dem Mieter entsprechenden Ersatz anbietet (§ 32 Abs 2 MRG). Der Beklagte wendet sich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes allein mit dem Argument, daß, weil der Mietvertrag mit dem früheren Alleineigentümer der Liegenschaft geschlossen worden sei, seine Rechtsstellung nicht dadurch verschlechtert werden dürfe, daß danach am Mietgegenstand Wohnungseigentum begründet wurde. Er kann sich insoweit auf Würth-Zingher, MRG 2 , § 2 Anm. 4 aE und Zingher, MG 18 124 zu dem im wesentlichen dem geltend gemachten Kündigungsgrund entsprechenden (Derbolav in Korinek-Krejci, HBzMRG 448) § 19 Abs 2 Z. 6 MG berufen, doch wurde die Auffassung, die im § 30 Abs 3 MRG geregelte Aktivlegitimation komme Wohnungseigentümern dann nicht zugute, wenn das Wohnungseigentum erst während des Bestandes des Mietvertrages geschaffen wurde, nicht näher begründet. § 30 Abs 3 MRG fordert für die Aktivlegitimation des wegen Eigenbedarfs nach § 30 Abs 2 Z 9 MRG kündigenden Miteigentümers (ebenso wie schon § 19 Abs 3 MG) lediglich, daß er im Zeitpunkt der Aufkündigung wenigstens Hälfteeigentümer des "Miethauses" ist. Der Wohnungseigentümer macht bei der Vermietung der Eigentumswohnung von seinem ausschließlichen Nutzungsund Verfügungsrecht über diese Wohnung Gebrauch und stellt insoweit die Gesamtheit aller Miteigentümer dar, so daß ihm das Kündigungsrecht in Ansehung seiner vermieteten Eigentumswohnung - wie schon nach früherem Recht(SZ 51/151 = MietSlg. 30.447/35) - allein, bei Miteigentum von Ehegatten diesen zusteht. Genügt es danach (§ 30 Abs 3 letzter Satz MRG) aber, daß der Eigenbedarf bei einem Hälfteeigentümer vorliegt, so muß das gleiche für einen Wohnungseigentümer, auch wenn er am gesamten Haus, wie zumeist, nur Minderheitseigentümer ist, gelten; Eigenbedarf bei gemeinsamem Wohnungseigentum von Ehegatten (§§ 2 Abs 1, 9 WEG) muß also nur bei einem Ehegatten zutreffen; er ist in bezug auf die Eigentumswohnung im Sinne dieser Gesetzesstelle als Hälfteeigentümer anzusehen. Daran kann auch nichts ändern, daß die Wohnungseigentümer in den Mietvertrag (als Einzelrechtsnachfolger des ursprünglichen Vermieters) eingetreten sind. Es trifft zwar zu, daß die Wohnungseigentümer in einem solchen Fall gemäß § 2 Abs 1 zweiter Satz MRG an die Vereinbarungen über die Beendigung des Mietverhältnisses gebunden bleiben, also etwa an eine bestimmte Mietdauer, an einen Kündigungsverzicht oder an längere Fristen, so daß sie auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 30 MRG) nur nach Maßgabe des Vertrages kündigen können (Würth in Rummel, ABGB, § 2 MRG Rdz 7); der zur Kündigung berechtigende dringende Eigenbedarf ergibt sich aber aus dem Gesetz und nicht aus dem Mietvertrag und ist daher allein aus den konkreten Verhältnissen des gegenwärtigen Vermieters abzuleiten. Dem Rekurs ist ein Erfolg zu versagen.Das Erstgericht hat die Aufkündigung auch deshalb aufgehoben, weil sich die Kläger auf den im Paragraph 30, Absatz 3, zweiter Satz MRG vorgesehenen Mindestzeitraum von zehn Jahren zwischen dem Zeitpunkt der Erwerbung und dem Kündigungstermin nicht berufen könnten. Zu Recht und vom Rekurswerber auch nicht mehr bekämpft hat das Berufungsgericht auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut verwiesen, wonach dieser Zeitraum lediglich Tatbestandsmerkmal des Kündigungsgrundes des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG ist. Der Gesetzgeber verfügte diesen Zwischenzeitraum, um Spekulationskäufen vorzubeugen (EvBl 1983/103), und hielt ihn für den Fall entbehrlich, daß der Vermieter die Aufkündigung ohnehin nur erwirken kann, wenn er dem Mieter entsprechenden Ersatz anbietet (Paragraph 32, Absatz 2, MRG). Der Beklagte wendet sich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes allein mit dem Argument, daß, weil der Mietvertrag mit dem früheren Alleineigentümer der Liegenschaft geschlossen worden sei, seine Rechtsstellung nicht dadurch verschlechtert werden dürfe, daß danach am Mietgegenstand Wohnungseigentum begründet wurde. Er kann sich insoweit auf Würth-Zingher, MRG 2 , Paragraph 2, Anmerkung 4 aE und Zingher, MG 18 124 zu dem im wesentlichen dem geltend gemachten Kündigungsgrund entsprechenden (Derbolav in Korinek-Krejci, HBzMRG 448) Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, MG berufen, doch wurde die Auffassung, die im Paragraph 30, Absatz 3, MRG geregelte Aktivlegitimation komme Wohnungseigentümern dann nicht zugute, wenn das Wohnungseigentum erst während des Bestandes des Mietvertrages geschaffen wurde, nicht näher begründet. Paragraph 30, Absatz 3, MRG fordert für die Aktivlegitimation des wegen Eigenbedarfs nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG kündigenden Miteigentümers (ebenso wie schon Paragraph 19, Absatz 3, MG) lediglich, daß er im Zeitpunkt der Aufkündigung wenigstens Hälfteeigentümer des "Miethauses" ist. Der Wohnungseigentümer macht bei der Vermietung der Eigentumswohnung von seinem ausschließlichen Nutzungsund Verfügungsrecht über diese Wohnung Gebrauch und stellt insoweit die Gesamtheit aller Miteigentümer dar, so daß ihm das Kündigungsrecht in Ansehung seiner vermieteten Eigentumswohnung - wie schon nach früherem Recht(SZ 51/151 = MietSlg. 30.447/35) - allein, bei Miteigentum von Ehegatten diesen zusteht. Genügt es danach (Paragraph 30, Absatz 3, letzter Satz MRG) aber, daß der Eigenbedarf bei einem Hälfteeigentümer vorliegt, so muß das gleiche für einen Wohnungseigentümer, auch wenn er am gesamten Haus, wie zumeist, nur Minderheitseigentümer ist, gelten; Eigenbedarf bei gemeinsamem Wohnungseigentum von Ehegatten (Paragraphen 2, Absatz eins, 9, WEG) muß also nur bei einem Ehegatten zutreffen; er ist in bezug auf die Eigentumswohnung im Sinne dieser Gesetzesstelle als Hälfteeigentümer anzusehen. Daran kann auch nichts ändern, daß die Wohnungseigentümer in den Mietvertrag (als Einzelrechtsnachfolger des ursprünglichen Vermieters) eingetreten sind. Es trifft zwar zu, daß die Wohnungseigentümer in einem solchen Fall gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz MRG an die Vereinbarungen über die Beendigung des Mietverhältnisses gebunden bleiben, also etwa an eine bestimmte Mietdauer, an einen Kündigungsverzicht oder an längere Fristen, so daß sie auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (Paragraph 30, MRG) nur nach Maßgabe des Vertrages kündigen können (Würth in Rummel, ABGB, Paragraph 2, MRG Rdz 7); der zur Kündigung berechtigende dringende Eigenbedarf ergibt sich aber aus dem Gesetz und nicht aus dem Mietvertrag und ist daher allein aus den konkreten Verhältnissen des gegenwärtigen Vermieters abzuleiten. Dem Rekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.