Rechtssatz RS0070798
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070798
Entscheidungsdatum
21.05.2003
Rechtssatz
Wurde lediglich eine bereits seit langem bestehende Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt, so trifft der in der grundsätzlichen Verhinderung von Spekulationskäufen bestehende Normzweck auch auf den Fall einer derartigen Umwandlung zu.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 535/83
Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob 535/83
Veröff: EvBl 1983/103 S 397
- 1 Ob 688/85
Entscheidungstext OGH 13.11.1985 1 Ob 688/85
Vgl
- 2 Ob 202/99s
Entscheidungstext OGH 26.08.1999 2 Ob 202/99s
Vgl aber; Beisatz: Der in der Verhinderung von Spekulationskäufen bestehende Normzweck dieser Bestimmung trifft dann nicht zu, wenn der Vermieter vor der Begründung des Wohnungseigentums am Bestandobjekt Mehrheitseigentümer der Liegenschaft (hier eines Stockwerkseigentums) war und bereits als solcher zur Aufkündigung wegen Eigenbedarfs berechtigt gewesen wäre. (T1)
- 8 Ob 207/02b
Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 Ob 207/02b
Beisatz: Unabhängig davon, ob im konkreten Fall tatsächlich Spekulationsabsicht bestand. (T2); Beisatz: Die Zeit eines vor der Begründung von Wohnungseigentum bestehenden Hälfteeigentums ist in die Sperrfrist des § 30 Abs 3 MRG nicht einzurechnen. (T3); Beisatz: Die Bestimmung des § 30 Abs 3 letzter Satz MRG ändert nichts an der grundsätzlich fehlenden Kündigungslegitimation des Hälfteeigentümers. (T4)
- 2 Ob 90/02b
Entscheidungstext OGH 21.05.2003 2 Ob 90/02b
Vgl aber; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070798
Dokumentnummer
JJR_19830412_OGH0002_0040OB00535_8300000_002