Begründung:
Am Eckhaus Salzburg, G*****gasse 7/H*****platz 3 besteht Stockwerkseigentum. Der materielle Anteil A ergibt sich im wesentlichen aus dem Bereich des Parterres, des 1. und des 2. Stockwerkes, der Anteil B aus dem Bereich des 2. und 3. Stockwerkes und der Anteil C aus dem 4. Stockwerk.
Am materiellen Anteil B besteht zusätzlich Wohnungseigentum an fünf Wohnungen, an der Wohnung W 4 zugunsten der Klägerin. Die Rechte an den übrigen Objekten ergeben sich aufgrund der Kaufverträge vom 30. 5. 1995 bzw 23. 4. 1996.
Das Stockwerkseigentum an diesem Anteil war zuvor Walter P***** zugestanden. Nach seinem Tod am 13. 10. 1989 erwarb die Klägerin als Erbin zwei Drittel, ein Drittel erbte Maria P*****. Im Jahre 1995 wurde Wohnungseigentum begründet und der Verkauf der fünf Einheiten durchgeführt. Aufgrund eines Schenkungsvertrages erwarb die Klägerin das alleinige Eigentum an der Wohnung W 4.
Die Bereiche des jeweiligen Wohnungseigentums entsprechen im wesentlichen dem Umfang der früher vorhandenen und vermieteten Einheiten. Die Wohnung W 4, welche streitgegenständlich ist, wurde am 17. 4. 1937 an Wilhelm und Vilma S***** vermietet. In diesen Mietvertrag ist der Beklagte als Mieter eingetreten, die Klägerin erwarb die Vermietereigenschaft. Sie bot dem Beklagten die Wohnung zum Kauf an, was dieser ablehnte.
Mit der vorliegenden Aufkündigung kündigt die Klägerin diese 80,5 m2 große Wohnung, für die monatlich S 1.700,- bezahlt werden, wegen dringenden Eigenbedarf für ihre Tochter zum 30. 6. 1998 auf. Ihre Tochter werde voraussichtlich Ende Oktober 1998 ein Kind zur Welt bringen, sie bewohne derzeit eine Wohnung von 36 m2, welche für ihre Familie zu klein sei, weshalb der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 8 MRG gegeben sei.Mit der vorliegenden Aufkündigung kündigt die Klägerin diese 80,5 m2 große Wohnung, für die monatlich S 1.700,- bezahlt werden, wegen dringenden Eigenbedarf für ihre Tochter zum 30. 6. 1998 auf. Ihre Tochter werde voraussichtlich Ende Oktober 1998 ein Kind zur Welt bringen, sie bewohne derzeit eine Wohnung von 36 m2, welche für ihre Familie zu klein sei, weshalb der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG gegeben sei.
Der Beklagte wende unter anderem ein, es sei die Sperrfrist des § 30 Abs 3 MRG noch nicht abgelaufen; die Wohnung sei im Zuge der Begründung von Wohnungseigentum nicht neu geschaffen worden.Der Beklagte wende unter anderem ein, es sei die Sperrfrist des Paragraph 30, Absatz 3, MRG noch nicht abgelaufen; die Wohnung sei im Zuge der Begründung von Wohnungseigentum nicht neu geschaffen worden.
Das Erstgericht hob die bewilligte Aufkündigung auf und wies das damit verbundene Räumungsbegehren ab.
Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt führte es in rechtlicher Hinsicht aus, es sei die 10-jährige Sperrfrist des § 30 Abs 3 MRG noch nicht abgelaufen.Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt führte es in rechtlicher Hinsicht aus, es sei die 10-jährige Sperrfrist des Paragraph 30, Absatz 3, MRG noch nicht abgelaufen.
Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.
Die aktive Klagslegitimation bejahte das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung 5 Ob 44/98a. Im übrigen schloß es sich der Ansicht des Erstgerichtes, es sei die 10-jährige Sperrfrist des § 30 Abs 3 MRG noch nicht abgelaufen, an. Der Oberste Gerichtshof habe in einem vergleichbaren Fall in der Entscheidung EvBl 1983/103 unter Berufung auf die Entscheidung SZ 51/151 ausgeführt, daß die Bestimmung des § 30 Abs 3 zweiter Satz MRG grundsätzlich auch auf Eigentumswohnungen anzuwenden sei. Die Verwendung des Wortes "Miethaus" in § 30 Abs 3 MRG anstelle des in § 19 Abs 3 MG verwendeten Wortes "Haus" bedeute in Bezug auf die Anwendung der Sperrfrist auf Eigentumswohnungen mit Rücksicht auf den übereinstimmenden Normzweck keine inhaltliche Änderung. Die Sperrfrist sei lediglich auf den Ersteigentümer einer neu geschaffenen Eigentumswohnung nicht anzuwenden. Die gegenständliche Eigentumswohnung sei aber nicht neu geschaffen worden sondern sei vielmehr lediglich eine bereits seit langem bestehende und vom Beklagten bzw seinen Rechtsvorgängern gemietete Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt worden indem die Klägerin zu ihrem Miteigentumsanteil am Stockwerkseigentum das in einem alleinigen Nutzungs- und Verfügungsrecht bestehende Wohnungseigentum zusätzlich erworben habe. Der in der Verhinderung von Spekulationskäufen bestehende Normzweck treffe auch auf den Fall einer derartigen Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung zu.Die aktive Klagslegitimation bejahte das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung 5 Ob 44/98a. Im übrigen schloß es sich der Ansicht des Erstgerichtes, es sei die 10-jährige Sperrfrist des Paragraph 30, Absatz 3, MRG noch nicht abgelaufen, an. Der Oberste Gerichtshof habe in einem vergleichbaren Fall in der Entscheidung EvBl 1983/103 unter Berufung auf die Entscheidung SZ 51/151 ausgeführt, daß die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 3, zweiter Satz MRG grundsätzlich auch auf Eigentumswohnungen anzuwenden sei. Die Verwendung des Wortes "Miethaus" in Paragraph 30, Absatz 3, MRG anstelle des in Paragraph 19, Absatz 3, MG verwendeten Wortes "Haus" bedeute in Bezug auf die Anwendung der Sperrfrist auf Eigentumswohnungen mit Rücksicht auf den übereinstimmenden Normzweck keine inhaltliche Änderung. Die Sperrfrist sei lediglich auf den Ersteigentümer einer neu geschaffenen Eigentumswohnung nicht anzuwenden. Die gegenständliche Eigentumswohnung sei aber nicht neu geschaffen worden sondern sei vielmehr lediglich eine bereits seit langem bestehende und vom Beklagten bzw seinen Rechtsvorgängern gemietete Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt worden indem die Klägerin zu ihrem Miteigentumsanteil am Stockwerkseigentum das in einem alleinigen Nutzungs- und Verfügungsrecht bestehende Wohnungseigentum zusätzlich erworben habe. Der in der Verhinderung von Spekulationskäufen bestehende Normzweck treffe auch auf den Fall einer derartigen Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung zu.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil die Rechtsprechung zur Frage der Aktivlegitimation des Wohnungseigentümers einer Altwohnung im Fall eines Altmietvertrages in den letzten Jahren in ständiger Entwicklung begriffen gewesen sei und bisher "nur" Entscheidungen des 5. Senates vorlägen. Die Frage der Anwendbarkeit der Sperrfrist des § 30 Abs 3 MRG sei in Verbindung mit gemischtem Eigentum (Stockwerkseigentum) überhaupt nicht behandelt worden.Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil die Rechtsprechung zur Frage der Aktivlegitimation des Wohnungseigentümers einer Altwohnung im Fall eines Altmietvertrages in den letzten Jahren in ständiger Entwicklung begriffen gewesen sei und bisher "nur" Entscheidungen des 5. Senates vorlägen. Die Frage der Anwendbarkeit der Sperrfrist des Paragraph 30, Absatz 3, MRG sei in Verbindung mit gemischtem Eigentum (Stockwerkseigentum) überhaupt nicht behandelt worden.
Dagegen richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; hilfsweise wird beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der klagenden Partei nicht Folge zu geben.