Rechtssatz RS0070796
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070796
Entscheidungsdatum
22.01.2008
Rechtssatz
Die zehnjährige Sperrfrist des § 30 Abs 3 zweiter Satz MRG ist grundsätzlich auch auf Eigentumswohnungen anzuwenden. Die Verwendung des Wortes "Miethaus" im § 30 Abs 3 MRG anstelle des im § 19 Abs 3 MG verwendeten Wortes "Haus" bedeutet jedenfalls in bezug auf die Anwendung der Sperrfrist auf Eigentumswohnungen mit Rücksicht auf den übereinstimmenden Normzweck keine inhaltliche Änderung. Die Sperrfrist ist lediglich auf den Ersteigentümer einer neugeschaffenen Eigentumswohnung nicht anzuwenden (vgl SZ 51/151).Die zehnjährige Sperrfrist des Paragraph 30, Absatz 3, zweiter Satz MRG ist grundsätzlich auch auf Eigentumswohnungen anzuwenden. Die Verwendung des Wortes "Miethaus" im Paragraph 30, Absatz 3, MRG anstelle des im Paragraph 19, Absatz 3, MG verwendeten Wortes "Haus" bedeutet jedenfalls in bezug auf die Anwendung der Sperrfrist auf Eigentumswohnungen mit Rücksicht auf den übereinstimmenden Normzweck keine inhaltliche Änderung. Die Sperrfrist ist lediglich auf den Ersteigentümer einer neugeschaffenen Eigentumswohnung nicht anzuwenden vergleiche SZ 51/151).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 535/83
Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob 535/83
Veröff: EvBl 1983/103 S 397
- 2 Ob 202/99s
Entscheidungstext OGH 26.08.1999 2 Ob 202/99s
nur: Die zehnjährige Sperrfrist des § 30 Abs 3 zweiter Satz MRG ist grundsätzlich auch auf Eigentumswohnungen anzuwenden. Die Sperrfrist ist lediglich auf den Ersteigentümer einer neugeschaffenen Eigentumswohnung nicht anzuwenden (vgl SZ 51/151). (T1)
- 6 Ob 9/02w
Entscheidungstext OGH 12.09.2002 6 Ob 9/02w
Auch; Beisatz: Die zehnjährige Sperrfrist des §30 Abs 3 Satz 2 MRG für die Eigenbedarfskündigung gilt nur für Häuser bzw. Eigentumswohnungen, die im Zeitpunkt des Erwerbes bereits vermietet waren, nicht aber für solche, die erst später vermietet wurden. (T2)
- 8 Ob 207/02b
Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 Ob 207/02b
nur T1
- 1 Ob 293/03z
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 293/03z
Vgl auch; Beisatz: Diese Kündigungsbeschränkung ist auf Eigentumswohnungen und auch auf Stockwerkseigentum an Wohnungen anzuwenden; die nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG grundsätzlich erforderliche Interessenabwägung entfällt. (T3); Veröff: SZ 2004/21
- 6 Ob 135/04b
Entscheidungstext OGH 23.09.2004 6 Ob 135/04b
Auch
- 5 Ob 4/08m
Entscheidungstext OGH 22.01.2008 5 Ob 4/08m
Vgl auch; nur: Die zehnjährige Sperrfrist des § 30 Abs 3 zweiter Satz MRG gilt auch für Eigentumswohnungen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070796
Dokumentnummer
JJR_19830412_OGH0002_0040OB00535_8300000_001