Gemäß § 30 Abs 3 zweiter Satz MRG kann der Vermieter, der das Miethaus durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat, aus dem Grund des § 30 Abs 2 Z 8 MRG nur kündigen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Erwerbung und dem Kündigungstermin mindestens 10 Jahre liegen. Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Sperrfrist auch auf Eigentumswohnungen anzuwenden (RIS-Justiz RS0070796). Die Kündigungsbeschränkung ist zwar nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einwendung des Gekündigten zu berücksichtigen (Würth in Rummel3 II/5 § 30 MRG Rz 38). Es genügt allerdings die Behauptung eines entsprechenden Sachverhalts in erster Instanz. Auf die Beschränkung durch die Sperrfrist muss nicht ausdrücklich hingewiesen werden. Es genügt, wenn sich ihr Vorliegen aus dem eingewendeten oder durch die Einwendungen gedeckten festgestellten Sachverhalt ergibt (1 Ob 664/78 = MietSlg 30.446 zur insoweit gleichen Vorgängerbestimmung des § 19 Abs 3 MG). Eine solche Sachverhaltsbehauptung ist hier dem Vorbringen des Beklagten zu entnehmen, dass die Nachkommen der verstorbenen Vermieterin die Regelung des Nachlasses durch den Erbverzicht des Vaters des Klägers und das Erbteilungsübereinkommen derart gestaltet hätten, dass der Kündigungsgrund gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werden könne, weshalb der Eigenbedarf selbst verschuldet sei. Letztere Schlussfolgerung ist zwar unberechtigt. Allein der Umstand, dass der Eigenbedarf - hier die Kenntnis des Klägers, dass er seinen eigenen Wohnbedarf in der bisherigen Wohnung im Haus, das nach dem Erbteilungsübereinkommen in das Mehrheitseigentum der Schwester übertragen wurde, nicht mehr befriedigen könne - im Zeitpunkt des Erwerbs der vermieteten Wohnung bestand oder vorhersehbar war, ist nicht als ein die Kündigung wegen Eigenbedarfs ausschließendes Verschulden zu werten (vgl 8 Ob 103/00f mwN). Der behauptete Sachverhalt und der sinngemäß erhobene Vorwurf eines Spekulationserwerbs der Wohnung durch den Kläger ist aber als zu berücksichtigender Einwand, dass die Sperrfrist des § 30 Abs 3 MRG noch nicht abgelaufen sei, zu berücksichtigen. Hiezu ist zu erwägen:Gemäß Paragraph 30, Absatz 3, zweiter Satz MRG kann der Vermieter, der das Miethaus durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat, aus dem Grund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG nur kündigen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Erwerbung und dem Kündigungstermin mindestens 10 Jahre liegen. Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Sperrfrist auch auf Eigentumswohnungen anzuwenden (RIS-Justiz RS0070796). Die Kündigungsbeschränkung ist zwar nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einwendung des Gekündigten zu berücksichtigen (Würth in Rummel3 II/5 Paragraph 30, MRG Rz 38). Es genügt allerdings die Behauptung eines entsprechenden Sachverhalts in erster Instanz. Auf die Beschränkung durch die Sperrfrist muss nicht ausdrücklich hingewiesen werden. Es genügt, wenn sich ihr Vorliegen aus dem eingewendeten oder durch die Einwendungen gedeckten festgestellten Sachverhalt ergibt (1 Ob 664/78 = MietSlg 30.446 zur insoweit gleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, MG). Eine solche Sachverhaltsbehauptung ist hier dem Vorbringen des Beklagten zu entnehmen, dass die Nachkommen der verstorbenen Vermieterin die Regelung des Nachlasses durch den Erbverzicht des Vaters des Klägers und das Erbteilungsübereinkommen derart gestaltet hätten, dass der Kündigungsgrund gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werden könne, weshalb der Eigenbedarf selbst verschuldet sei. Letztere Schlussfolgerung ist zwar unberechtigt. Allein der Umstand, dass der Eigenbedarf - hier die Kenntnis des Klägers, dass er seinen eigenen Wohnbedarf in der bisherigen Wohnung im Haus, das nach dem Erbteilungsübereinkommen in das Mehrheitseigentum der Schwester übertragen wurde, nicht mehr befriedigen könne - im Zeitpunkt des Erwerbs der vermieteten Wohnung bestand oder vorhersehbar war, ist nicht als ein die Kündigung wegen Eigenbedarfs ausschließendes Verschulden zu werten vergleiche 8 Ob 103/00f mwN). Der behauptete Sachverhalt und der sinngemäß erhobene Vorwurf eines Spekulationserwerbs der Wohnung durch den Kläger ist aber als zu berücksichtigender Einwand, dass die Sperrfrist des Paragraph 30, Absatz 3, MRG noch nicht abgelaufen sei, zu berücksichtigen. Hiezu ist zu erwägen:
Ein Erbteilungsübereinkommen stellt nach überwiegender Rechtsprechung keinen Erbrechtstitel, sondern - auch wenn es vor der Einantwortung geschlossen wurde - ein Rechtsgeschäft unter Lebenden dar (RIS-Justiz RS0008275; 1 Ob 190/98t mwN). In der Entscheidung 4 Ob 105/98i (SZ 71/70) hat der Oberste Gerichtshof allerdings in einem Kündigungsstreit wegen dringenden Eigenbedarfs das Erbteilungsübereinkommen, auf Grund dessen der Kläger die vermietete Eigentumswohnung erworben hatte, als Rechtsgeschäfts von Todes wegen beurteilt und ausgeführt, dass damit eine Kündigung auch ohne Verstreichen der Sperrfrist des § 30 Abs 3 zweiter Satz MRG zulässig sei. Die Frage, ob ein Erbteilungsübereinkommen die 10-jährige Sperrfrist auslöst, bedarf hier aber keiner weiteren Erörterung. Denn der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 1 Ob 293/03z (EvBl 2004/136 [641] = JBl 2004, 521), der zu folgen ist, ausgeführt, dass § 30 Abs 3 zweiter Satz MRG entgegen seinem keine Einschränkung enthaltenden Wortlaut nach dem erkennbaren Sinn und Zweck - die Verhinderung der Verletzung des Schutzes der Mieter vor Spekulationskäufen - dahin teleologisch zu reduzieren ist, dass die 10-jährige Sperrfrist dann nicht gilt, wenn der Rechtsvorgänger des Kündigenden bereits die Kündigung wegen Eigenbedarfs hätte geltend machen können. Da der Beklagte die Wohnung der Rechtsvorgängerin des Klägers unstrittig vor Jahrzehnten gemietet hat, war die Sperrfrist des § 30 Abs 3 MRG längst abgelaufen. Bei einer Aufkündigung durch die Großmutter des Klägers wäre die Sperrfrist daher gewahrt worden. Gerechnet vom Zeitpunkt des Erwerbs der Wohnung durch den Kläger ist sie aber nach wie vor offen. Es bleibt somit zu prüfen, ob die Großmutter des Klägers die vermietete Wohnung für ihren Enkel, einem Verwandten in absteigender Linie (vgl § 30 Abs 2 Z 8 MRG) dringend benötigt hätte. Sowohl bei Prüfung des "Eigenbedarfs" der Großmutter im Sinn eines Bedarfs für ihren Enkel als auch des Eigenbedarfs des Klägers hat eine Interessenabwägung zu entfallen, weil es sich, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, um eine vom Wohnungseigentümer nach Wohnungseigentumsbegründung vermietete Eigentumswohnung handelt (§ 30 Abs 2 Z 8 MRG letzter Halbsatz).Ein Erbteilungsübereinkommen stellt nach überwiegender Rechtsprechung keinen Erbrechtstitel, sondern - auch wenn es vor der Einantwortung geschlossen wurde - ein Rechtsgeschäft unter Lebenden dar (RIS-Justiz RS0008275; 1 Ob 190/98t mwN). In der Entscheidung 4 Ob 105/98i (SZ 71/70) hat der Oberste Gerichtshof allerdings in einem Kündigungsstreit wegen dringenden Eigenbedarfs das Erbteilungsübereinkommen, auf Grund dessen der Kläger die vermietete Eigentumswohnung erworben hatte, als Rechtsgeschäfts von Todes wegen beurteilt und ausgeführt, dass damit eine Kündigung auch ohne Verstreichen der Sperrfrist des Paragraph 30, Absatz 3, zweiter Satz MRG zulässig sei. Die Frage, ob ein Erbteilungsübereinkommen die 10-jährige Sperrfrist auslöst, bedarf hier aber keiner weiteren Erörterung. Denn der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 1 Ob 293/03z (EvBl 2004/136 [641] = JBl 2004, 521), der zu folgen ist, ausgeführt, dass Paragraph 30, Absatz 3, zweiter Satz MRG entgegen seinem keine Einschränkung enthaltenden Wortlaut nach dem erkennbaren Sinn und Zweck - die Verhinderung der Verletzung des Schutzes der Mieter vor Spekulationskäufen - dahin teleologisch zu reduzieren ist, dass die 10-jährige Sperrfrist dann nicht gilt, wenn der Rechtsvorgänger des Kündigenden bereits die Kündigung wegen Eigenbedarfs hätte geltend machen können. Da der Beklagte die Wohnung der Rechtsvorgängerin des Klägers unstrittig vor Jahrzehnten gemietet hat, war die Sperrfrist des Paragraph 30, Absatz 3, MRG längst abgelaufen. Bei einer Aufkündigung durch die Großmutter des Klägers wäre die Sperrfrist daher gewahrt worden. Gerechnet vom Zeitpunkt des Erwerbs der Wohnung durch den Kläger ist sie aber nach wie vor offen. Es bleibt somit zu prüfen, ob die Großmutter des Klägers die vermietete Wohnung für ihren Enkel, einem Verwandten in absteigender Linie vergleiche , Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG) dringend benötigt hätte. Sowohl bei Prüfung des "Eigenbedarfs" der Großmutter im Sinn eines Bedarfs für ihren Enkel als auch des Eigenbedarfs des Klägers hat eine Interessenabwägung zu entfallen, weil es sich, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, um eine vom Wohnungseigentümer nach Wohnungseigentumsbegründung vermietete Eigentumswohnung handelt (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG letzter Halbsatz).
Der Möglichkeit der Eigenbedarfskündigung hielt der Beklagte unter anderem einen schlüssigen Verzicht der Großmutter des Klägers auf diesen Kündigungsgrund entgegen. Diesen Verzicht will er daraus ableiten, dass ihm die Vornahme von Umbauarbeiten und die Untervermietung gestattet worden sei. Da (auch nach alter Rechtslage) der Vermieter die Vornahme von Umbauarbeiten teils ohnehin zu dulden (vgl § 9 MRG bzw § 18 MG) hat und grundsätzlich kein Untervermietungsverbot besteht (§ 11 MRG bzw § 18a MG idF des MRÄG 1967), reicht das hiezu erstattete Vorbringen des Beklagten für die Annahme eines schlüssigen Verzichts der Vermieterin auf eine Eigenbedarfskündigung nicht aus.Der Möglichkeit der Eigenbedarfskündigung hielt der Beklagte unter anderem einen schlüssigen Verzicht der Großmutter des Klägers auf diesen Kündigungsgrund entgegen. Diesen Verzicht will er daraus ableiten, dass ihm die Vornahme von Umbauarbeiten und die Untervermietung gestattet worden sei. Da (auch nach alter Rechtslage) der Vermieter die Vornahme von Umbauarbeiten teils ohnehin zu dulden vergleiche Paragraph 9, MRG bzw Paragraph 18, MG) hat und grundsätzlich kein Untervermietungsverbot besteht (Paragraph 11, MRG bzw Paragraph 18 a, MG in der Fassung des MRÄG 1967), reicht das hiezu erstattete Vorbringen des Beklagten für die Annahme eines schlüssigen Verzichts der Vermieterin auf eine Eigenbedarfskündigung nicht aus.
Die Frage, ob der Kläger die Wohnung dringend benötigt, hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung bejaht. Dieselben Erwägungen haben genauso für die Frage Bedeutung, ob die nicht einmal ein Jahr vor Einbringung der Aufkündigung durch den Kläger verstorbene Großmutter für den Kläger die Wohnung dringend benötigt hätte. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist bei der Prüfung des Eigenbedarfs nicht mehr kleinlich der Standard der Nachkriegszeit heranzuziehen (7 Ob 527/88; 5 Ob 593/90). Wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, ist zu prüfen, ob der Kläger über eine "ausreichend Wohnmöglichkeit" verfügt, die einen Wohnsitzwechsel nicht als unabweislich notwendig erscheinen ließe. Bei dieser Beurteilung muss jede Art der Benötigung des Bestandgegenstands berücksichtigt werden, die sich für den Vermieter aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergibt, das nur durch Benützung der gekündigten Wohnung befriedigt werden kann (SZ 71/70). Ein solches Bedürfnis hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals bei Studenten, die von einem Studentenheim in eine eigene Wohnung übersiedeln wollten (SZ 71/70; 6 Ob 282/98h) und auch bei einem Studenten, der das Wohnen im elterlichen Familienverband beenden wollte, weshalb eine untervermietete Wohnung aufgekündigt wurde (7 Ob 554/95), bejaht. Als entscheidend wurde angesehen, dass dann, wenn dem Kläger nur ein Zimmer zur Verfügung steht und er die Küche und die Sanitärräume mit anderen Personen teilen muss, eine ständige Koordination mit den Mitbewohnern erforderlich ist, die Schaffung eines entsprechend umfassenden persönlichen Bereichs kaum möglich ist, die Einladung und Bewirtung von Gästen mangels einer eigenen Küche eingeschränkt ist, eine Wohnungsgemeinschaft mit einer anderen Person nicht begründet werden kann und eine längerfristige Lebensplanung schon im Hinblick auf die zeitlich beschränkte Nutzungsmöglichkeit verwehrt ist. Das Streben nach Selbstständigkeit und nach einem eigenen Lebensbereich, der persönlich und nach eigenen Vorstellungen ausgestaltet werden kann, der nicht von der Erlaubnis anderer abhängige Empfang von Gästen und insbesondere die Möglichkeit, eine Wohnungs- und Lebensgemeinschaft aufnehmen zu können, ist nicht nur einem Studentin, sondern umso mehr einem erwachsenen, im Berufsleben stehenden und finanziell unabhängigen Mann zuzubilligen. Ob schon eine konkrete Absicht besteht, mit einem bestimmten Partner einen gemeinsamen Hausstand oder eine Familie zu gründen, ist nicht entscheidend (vgl 7 Ob 554/95). Auch hier gilt für den Kläger, dass er in seiner Lebensplanung bei der derzeitigen Wohnungssituation unzumutbar eingeschränkt ist. Sein Verbleiben in der Wohnung der Schwester hängt von deren guten Willen ab. Ein auf längere Sicht angelegtes Gestalten des Wohnbereichs nach eigenen Vorstellungen ist daher nicht sinnvoll. Den Ausführungen des Berufungsgerichts zum dringenden Wohnbedarf des Klägers, denen der Beklagte nichts überzeugendes entgegenzuhalten vermag, ist zu folgen. Dass die Rechtsprechung das Vorliegen eines zur Kündigung berechtigenden Eigenbedarfs (auch) bei schlechteren aktuellen Wohnverhältnissen des Aufkündigenden bejaht hat (in der vom Beklagten zitierten Entscheidung 8 Ob 96/01b), vermag nicht den Schluss zu rechtfertigen, dass in einem Fall wie dem hier vorliegenden ein solcher Eigenbedarf zu verneinen ist. Der Einwand, dass der Familie des Klägers noch andere Wohnungen zur Verfügung stünden, die dem Kläger überlassen werden könnten, widerspricht dem in § 354 ABGB verankerten Grundsatz der freien Verfügung über das Eigentum. Außer bei gebotener Interessenabwägung, die hier nicht vorzunehmen ist, muss weder der Vermieter seinem Deszendenten ein bestimmtes anderes Wohnobjekt zur Befriedigung seines dringenden Wohnungsbedarfs zur Verfügung stellen (1 Ob 293/03z mwN) noch darf der Vermieter, der selbst über keine ausreichende Wohnmöglichkeit verfügt, nicht schon deshalb auf die Anmietung einer ihm nicht gehörenden Wohnung verwiesen werden, weil er hiezu finanziell in der Lage wäre (RIS-Justiz RS0070475) oder weil eine solche Möglichkeit an sich gegeben wäre (4 Ob 167/99h = JBl 2000, 452 [zust: Hinteregger]).Die Frage, ob der Kläger die Wohnung dringend benötigt, hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung bejaht. Dieselben Erwägungen haben genauso für die Frage Bedeutung, ob die nicht einmal ein Jahr vor Einbringung der Aufkündigung durch den Kläger verstorbene Großmutter für den Kläger die Wohnung dringend benötigt hätte. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist bei der Prüfung des Eigenbedarfs nicht mehr kleinlich der Standard der Nachkriegszeit heranzuziehen (7 Ob 527/88; 5 Ob 593/90). Wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, ist zu prüfen, ob der Kläger über eine "ausreichend Wohnmöglichkeit" verfügt, die einen Wohnsitzwechsel nicht als unabweislich notwendig erscheinen ließe. Bei dieser Beurteilung muss jede Art der Benötigung des Bestandgegenstands berücksichtigt werden, die sich für den Vermieter aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergibt, das nur durch Benützung der gekündigten Wohnung befriedigt werden kann (SZ 71/70). Ein solches Bedürfnis hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals bei Studenten, die von einem Studentenheim in eine eigene Wohnung übersiedeln wollten (SZ 71/70; 6 Ob 282/98h) und auch bei einem Studenten, der das Wohnen im elterlichen Familienverband beenden wollte, weshalb eine untervermietete Wohnung aufgekündigt wurde (7 Ob 554/95), bejaht. Als entscheidend wurde angesehen, dass dann, wenn dem Kläger nur ein Zimmer zur Verfügung steht und er die Küche und die Sanitärräume mit anderen Personen teilen muss, eine ständige Koordination mit den Mitbewohnern erforderlich ist, die Schaffung eines entsprechend umfassenden persönlichen Bereichs kaum möglich ist, die Einladung und Bewirtung von Gästen mangels einer eigenen Küche eingeschränkt ist, eine Wohnungsgemeinschaft mit einer anderen Person nicht begründet werden kann und eine längerfristige Lebensplanung schon im Hinblick auf die zeitlich beschränkte Nutzungsmöglichkeit verwehrt ist. Das Streben nach Selbstständigkeit und nach einem eigenen Lebensbereich, der persönlich und nach eigenen Vorstellungen ausgestaltet werden kann, der nicht von der Erlaubnis anderer abhängige Empfang von Gästen und insbesondere die Möglichkeit, eine Wohnungs- und Lebensgemeinschaft aufnehmen zu können, ist nicht nur einem Studentin, sondern umso mehr einem erwachsenen, im Berufsleben stehenden und finanziell unabhängigen Mann zuzubilligen. Ob schon eine konkrete Absicht besteht, mit einem bestimmten Partner einen gemeinsamen Hausstand oder eine Familie zu gründen, ist nicht entscheidend vergleiche 7 Ob 554/95). Auch hier gilt für den Kläger, dass er in seiner Lebensplanung bei der derzeitigen Wohnungssituation unzumutbar eingeschränkt ist. Sein Verbleiben in der Wohnung der Schwester hängt von deren guten Willen ab. Ein auf längere Sicht angelegtes Gestalten des Wohnbereichs nach eigenen Vorstellungen ist daher nicht sinnvoll. Den Ausführungen des Berufungsgerichts zum dringenden Wohnbedarf des Klägers, denen der Beklagte nichts überzeugendes entgegenzuhalten vermag, ist zu folgen. Dass die Rechtsprechung das Vorliegen eines zur Kündigung berechtigenden Eigenbedarfs (auch) bei schlechteren aktuellen Wohnverhältnissen des Aufkündigenden bejaht hat (in der vom Beklagten zitierten Entscheidung 8 Ob 96/01b), vermag nicht den Schluss zu rechtfertigen, dass in einem Fall wie dem hier vorliegenden ein solcher Eigenbedarf zu verneinen ist. Der Einwand, dass der Familie des Klägers noch andere Wohnungen zur Verfügung stünden, die dem Kläger überlassen werden könnten, widerspricht dem in Paragraph 354, ABGB verankerten Grundsatz der freien Verfügung über das Eigentum. Außer bei gebotener Interessenabwägung, die hier nicht vorzunehmen ist, muss weder der Vermieter seinem Deszendenten ein bestimmtes anderes Wohnobjekt zur Befriedigung seines dringenden Wohnungsbedarfs zur Verfügung stellen (1 Ob 293/03z mwN) noch darf der Vermieter, der selbst über keine ausreichende Wohnmöglichkeit verfügt, nicht schon deshalb auf die Anmietung einer ihm nicht gehörenden Wohnung verwiesen werden, weil er hiezu finanziell in der Lage wäre (RIS-Justiz RS0070475) oder weil eine solche Möglichkeit an sich gegeben wäre (4 Ob 167/99h = JBl 2000, 452 [zust: Hinteregger]).
Das der Aufkündigung infolge dringenden Eigenbedarfs des Klägers stattgebende Urteil des Berufungsgerichts ist daher zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.