Die Klägerin hat in ihrer auf § 30 Abs 2 Z 8 lit b MRG gestützten Kündigung zunächst vorgebracht, der Bestandgegenstand werde für ihren Sohn dringend benötigt, weil dieser in Innsbruck Medizin studiere. Sie hat damit den geltend gemachten Kündigungsgrund ausreichend individualisiert. Ihre späteren - nach Erhebung der Einwendungen - erstatteten Ausführungen dienten der Darlegung der diesen Kündigungsgrund betreffenden Tatbestandsmerkmale (vgl Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 23 zu § 33) und unterliegen damit entgegen der Auffassung des Beklagten nicht der Eventualmaxime.Die Klägerin hat in ihrer auf Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, Litera b, MRG gestützten Kündigung zunächst vorgebracht, der Bestandgegenstand werde für ihren Sohn dringend benötigt, weil dieser in Innsbruck Medizin studiere. Sie hat damit den geltend gemachten Kündigungsgrund ausreichend individualisiert. Ihre späteren - nach Erhebung der Einwendungen - erstatteten Ausführungen dienten der Darlegung der diesen Kündigungsgrund betreffenden Tatbestandsmerkmale vergleiche Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 23 zu Paragraph 33,) und unterliegen damit entgegen der Auffassung des Beklagten nicht der Eventualmaxime.
Gemäß § 30 Abs 2 Z 8 lit b MRG ist es als wichtiger - den Vermieter zur Kündigung des Wohnungsmietvertrages berechtigender - Grund anzusehen, wenn der Vermieter die gemieteten Wohnräume für sich selbst oder für Verwandte in absteigender Linie dringend benötigt, wobei bei einer vom Wohnungseigentümer nach Wohnungseigentumsbegründung vermieteten Eigentumswohnung - wie hier - die sonst vorzunehmende Interessenabwägung entfällt. Die bisherige Rechtsprechung versteht unter dringendem Eigenbedarf eine zumindest notstandsähnliche Situation, die nur dann zu bejahen sei, wenn der Wohnbedarf des Vermieters oder seiner begünstigten Verwandten jedenfalls so unzulänglich gedeckt ist, daß eine unabweisliche Notwendigkeit vorliege, diesen Mangel so bald als möglich zu beseitigen (WoBl 1994/29; WoBl 1991/17; MietSlg 41.355/19; vgl dazu die von der Lehre erhobenen erheblichen Bedenken: Gimpel-Hinteregger "Notstand" und "Existenzgefährdung" - die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfs nach § 30 Abs 2 Z 8 und 9 MRG, JBl 1988/16 ff; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 47 zu § 30; Wilhelm, Eigenbedarf, nicht Notstand ecolex 1993, 293).Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, Litera b, MRG ist es als wichtiger - den Vermieter zur Kündigung des Wohnungsmietvertrages berechtigender - Grund anzusehen, wenn der Vermieter die gemieteten Wohnräume für sich selbst oder für Verwandte in absteigender Linie dringend benötigt, wobei bei einer vom Wohnungseigentümer nach Wohnungseigentumsbegründung vermieteten Eigentumswohnung - wie hier - die sonst vorzunehmende Interessenabwägung entfällt. Die bisherige Rechtsprechung versteht unter dringendem Eigenbedarf eine zumindest notstandsähnliche Situation, die nur dann zu bejahen sei, wenn der Wohnbedarf des Vermieters oder seiner begünstigten Verwandten jedenfalls so unzulänglich gedeckt ist, daß eine unabweisliche Notwendigkeit vorliege, diesen Mangel so bald als möglich zu beseitigen (WoBl 1994/29; WoBl 1991/17; MietSlg 41.355/19; vergleiche dazu die von der Lehre erhobenen erheblichen Bedenken: Gimpel-Hinteregger "Notstand" und "Existenzgefährdung" - die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfs nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8 und 9 MRG, JBl 1988/16 ff; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 47 zu Paragraph 30,; Wilhelm, Eigenbedarf, nicht Notstand ecolex 1993, 293).
Die Rechtsprechung anerkennt aber auch das Interesse des Vermieters an der Nutzung des eigenen Objektes. So hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, daß im bürgerlichen Recht nach wie vor der in § 354 ABGB verankerte Grundsatz der freien Verfügbarkeit über das Eigentum gelte. Dieser komme nur dort nicht zum Tragen, wo entgegenstehende Bestimmungen, wie etwa die Kündigungsbestimmungen des MRG, eine Ausnahme verfügten. Auch wenn diese Bestimmungen die Eigenbedarfskündigung auf den Fall der unbedingten Notwendigkeit einschränkten, könne daraus doch nicht abgeleitet werden, daß der Vermieter zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses grundsätzlich auf eine nicht in seinem Eigentum stehende Wohnmöglichkeit verwiesen werden müsse. Vielmehr sei davon auszugehen, daß der Eigentümer einer Wohnung in erster Linie sein Eigentum zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses heranziehen wolle und dürfe (MietSlg 41/19; WoBl 1993/7 [Call]; WoBl 1997/9; WoBl 1997/111; ecolex 1994, 160 = MietSlg 45.430). Gerade § 30 Abs 2 Z 8 lit b MRG lasse erkennen, daß auch der Gesetzgeber die Absicht einer Person, den Wohnbedarf in einer Eigentumswohnung zu befriedigen, dadurch privilegiere, daß er in solchen Fällen von einer Interessenabwägung absehe. Daraus folge, daß der Vermieter, der über keine ausreichende Wohnmöglichkeit verfüge, im allgemeinen mit seiner Eigenbedarfskündigung nicht schon deshalb auf die Möglichkeit einer anderweitigen Wohnungsnahme verwiesen werden dürfe, weil eine solche Wohnmöglichkeit an sich gegeben wäre (vgl Würth/Zingher aaO Rz 47 zu § 30 mwN; WoBl 1997/9).Die Rechtsprechung anerkennt aber auch das Interesse des Vermieters an der Nutzung des eigenen Objektes. So hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, daß im bürgerlichen Recht nach wie vor der in Paragraph 354, ABGB verankerte Grundsatz der freien Verfügbarkeit über das Eigentum gelte. Dieser komme nur dort nicht zum Tragen, wo entgegenstehende Bestimmungen, wie etwa die Kündigungsbestimmungen des MRG, eine Ausnahme verfügten. Auch wenn diese Bestimmungen die Eigenbedarfskündigung auf den Fall der unbedingten Notwendigkeit einschränkten, könne daraus doch nicht abgeleitet werden, daß der Vermieter zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses grundsätzlich auf eine nicht in seinem Eigentum stehende Wohnmöglichkeit verwiesen werden müsse. Vielmehr sei davon auszugehen, daß der Eigentümer einer Wohnung in erster Linie sein Eigentum zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses heranziehen wolle und dürfe (MietSlg 41/19; WoBl 1993/7 [Call]; WoBl 1997/9; WoBl 1997/111; ecolex 1994, 160 = MietSlg 45.430). Gerade Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, Litera b, MRG lasse erkennen, daß auch der Gesetzgeber die Absicht einer Person, den Wohnbedarf in einer Eigentumswohnung zu befriedigen, dadurch privilegiere, daß er in solchen Fällen von einer Interessenabwägung absehe. Daraus folge, daß der Vermieter, der über keine ausreichende Wohnmöglichkeit verfüge, im allgemeinen mit seiner Eigenbedarfskündigung nicht schon deshalb auf die Möglichkeit einer anderweitigen Wohnungsnahme verwiesen werden dürfe, weil eine solche Wohnmöglichkeit an sich gegeben wäre vergleiche Würth/Zingher aaO Rz 47 zu Paragraph 30, mwN; WoBl 1997/9).
Der erkennende Senat teilt diese Auffassung. Es ist zu prüfen, ob der Kläger über eine "ausreichende Wohnmöglichkeit" verfügt, die einen Wohnsitzwechsel - und damit verbunden die Kündigung - nicht als unabweislich notwendig erscheinen ließe. Bei dieser Beurteilung muß jede Art der Benötigung des Bestandgegenstandes berücksichtigt werden, die sich für den Vermieter aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergibt, das nur durch Benützung der gekündigten Wohnung befriedigt werden kann (WoBl 1988, 92 mwN; zuletzt 4 Ob 105/98i).
Der Oberste Gerichtshof hat in einem ähnlich gelagerten Fall (4 Ob 105/98i) die Wohnmöglichkeit des Vermieters in einem Studentenheimzimmer mit zeitlich befristetem Nutzungsrecht als eine im Sinn dieser Ausführungen nicht ausreichende Wohnmöglichkeit beurteilt und dringenden Eigenbedarf aus nachstehenden Erwägungen bejaht: Die äußerst beengten Verhältnisse ermöglichten weder die Aufstellung einer Waschmaschine noch die Unterbringung von Habseligkeiten des Klägers in größerem Umfang zur Schaffung eines persönlichen Bereichs, der einer Heimordnung unterworfene Kläger könne weder nach Belieben Gäste einladen noch eine Wohngemeinschaft mit einer anderen Person begründen; die Mitbenützung von Küche und WC bedinge Koordination mit Dritten. Eine längerfristige Lebensplanung sei angesichts der Befristung des Benützungsverhältnisses nicht möglich. Diese Umstände schränkten die Lebensführung des Klägers gravierend ein und könnten durchaus als notstandsähnliche Situation gewertet werden.
Im vorliegenden Fall ist der Revision wohl zuzugeben, daß die Vorinstanzen keine Feststellungen darüber getroffen haben, durch welche Regelungen der Heimordnung der Sohn der Klägerin im einzelnen im Vergleich zu einer eigenen Wohnung beschränkt ist. Festgestellt wurde, daß er derzeit ein Zimmer in einem Studentenheim in Innsbruck bewohnt und sein Nutzungsrecht halbjährlich mit Verlängerungsmöglichkeit bis längstens 30. 6. 2000 befristet ist. Notorisch ist jedoch, daß die Nutzung von Zimmern in Studentenwohnheimen durch Heimordnungen geregelt wird, und die Studenten erheblichen Einschränkungen in ihrer Lebensführung unterworfen sind; so zB in bezug auf die Möglichkeit, Gäste einzuladen und (mangels Vorhandenseins einer eigenen Küche) nach eigenem Gutdünken zu bewirten. Es steht ihnen auch nicht frei, Wohngemeinschaften zu begründen. Das befristete Nutzungsverhältnis hindert überdies längerfristige Planungen. Es kann daher auch unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen von einer ausreichenden Befriedigung des Bedürfnisses "Wohnen" für den Sohn der Klägerin keine Rede sein. Der Tatbestand des "dringenden Eigenbedarfs" ist damit erfüllt.
Daß die derzeitige Wohnungssituation des Sohnes der Klägerin jener vieler anderer Studenten entspricht, ist für die Frage der Befriedigungstauglichkeit des Studentenheimzimmers im hier anzustellenden Vergleich zu jener der vermieteten Eigentumswohnung ohne Bedeutung.
Die Aussicht, eine im Jahr 2000 allenfalls freiwerdende Garconniere in Innsbruck nutzen zu können, wäre nur bei einer - im vorliegenden Fall jedoch entfallenden - Interessenabwägung zu berücksichtigen (Immolex 1998/44).
Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die Aufkündigung für wirksam erklärt und den Beklagten zur Räumung verpflichtet.
Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.