Rechtssatz RS0109791
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109791
Entscheidungsdatum
19.09.2024
Rechtssatz
Zu prüfen ist, ob der Kläger über eine "ausreichende Wohnmöglichkeit" verfügt, die einen Wohnsitzwechsel - und damit verbunden die Kündigung - nicht als unabweislich notwendig erscheinen ließe. Bei dieser Beurteilung muss jede Art der Benötigung des Bestandgegenstandes berücksichtigt werden, die sich für den Vermieter aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergibt, das nur durch Benützung der gekündigten Wohnung befriedigt werden kann.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 105/98i
Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 105/98i
Veröff: SZ 71/70
- 6 Ob 282/98h
Entscheidungstext OGH 29.10.1998 6 Ob 282/98h
Beisatz: Die Wohnungnahme in einem Studentenheim ist keine ausreichende, einen dringenden Bedarf im Sinn des § 30 Abs 2 Z 8b MRG ausschließende Wohnmöglichkeit. (T1)
- 1 Ob 223/02d
Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 223/02d
nur: Bei dieser Beurteilung muss jede Art der Benötigung des Bestandgegenstandes berücksichtigt werden, die sich für den Vermieter aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergibt, das nur durch Benützung der gekündigten Wohnung befriedigt werden kann. (T2); Beisatz: Das Interesse der Vermieterin ihren alten kranken Vater möglichst umfassend pflegen zu können, wobei sie angesichts ihres derzeitigen Wohnsitzes möglicherweise mehrmals täglich ungeachtet der jeweiligen Witterungsverhältnisse eine nicht ganz unbeträchtliche Wegstrecke zurücklegen müsste, ist zweifellos im Sinne einer notstandsähnlichen Situation schutzwürdig. (T3)
- 6 Ob 135/04b
Entscheidungstext OGH 23.09.2004 6 Ob 135/04b
Vgl
- 7 Ob 146/06f
Entscheidungstext OGH 05.07.2006 7 Ob 146/06f
- 6 Ob 82/08i
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 82/08i
Vgl; nur T2; Beisatz: Der beabsichtigte Verkauf des Wohnobjekts erfüllt die Tatbestände des § 30 Abs 2 Z 8 und 9 MRG nicht. (T4)
- 2 Ob 215/09w
Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 215/09w
Auch; Ähnlich Beis wie T3
- 6 Ob 129/18s
Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 129/18s
Auch; nur T2
- 9 Ob 11/24v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.09.2024 9 Ob 11/24v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109791
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2024
Dokumentnummer
JJR_19980421_OGH0002_0040OB00105_98I0000_002