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Entscheidung 2 Ob 215/09w×

Entscheidung 2 Ob 215/09w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob215/09w

Entscheidungsdatum

17.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eva-Maria C*****, vertreten durch Dr. Christian Perner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Bernhard R*****, vertreten durch Freimüller Obereder Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Aufkündigung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6. Mai 2009, GZ 39 R 63/09t-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 15. Dezember 2008, GZ 17 C 722/08x-9, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 528 a, ZPO).

Die in den USA lebende Klägerin kündigte dem Beklagten die in Wien 9 gelegene Wohnung auf. Als Kündigungsgrund machte sie Eigenbedarf gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG geltend. Dazu brachte sie im Wesentlichen vor, sie benötige ihre Eigentumswohnung, die ihre einzige Wohnmöglichkeit in Österreich sei, dringend für sich selbst, weil sich der Gesundheitszustand ihrer in Wien lebenden, über 70 Jahre alten Eltern zuletzt deutlich verschlechtert habe. Es sei vorgesehen, dass sie alle sechs Wochen nach Wien kommen und sich jeweils rund zwei Wochen hier aufhalten werde.

Das Erstgericht hob die gerichtliche Aufkündigung vom 29. 9. 2008 als rechtsunwirksam auf und wies das Räumungsbegehren - mit Ausnahme der Einsicht in den Mietvertrag - ohne Durchführung eines Beweisverfahrens ab. Das Vorbringen der Klägerin reiche nicht aus, um den dringenden Eigenbedarf an der aufgekündigten Wohnung darzutun.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Die Klägerin habe ein Vorbringen erstattet, das im Falle seiner Erweisung die Aufkündigung rechtfertigen könnte und deshalb nicht zur sofortigen Aufhebung der Aufkündigung führen hätte dürfen. Der Wunsch der im Ausland lebenden Klägerin, vermehrten Kontakt zu ihren altersschwachen Eltern zu pflegen und sich während eines beträchtlichen Zeitraums des Jahres, nämlich rund 18 Wochen hindurch, an deren Wohnort aufzuhalten, müsse als wichtiges persönliches Bedürfnis gewertet werden. Könne dieses nur durch die Benützung des gekündigten Wohnobjekts befriedigt werden, könnte Eigenbedarf der Klägerin zu bejahen sein. Es handle sich dabei auch nicht bloß um vage, in der Zukunft liegende Umstände, sondern um eine konkrete Absicht der Klägerin.

Das Berufungsgericht erklärte den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss an den Obersten Gerichtshof mit der Begründung für zulässig, es existiere keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, ob die Absicht einer im Ausland lebenden Wohnungseigentümerin, sich künftig ca ein Drittel des Jahres in der Nähe ihrer alten, kränklichen Eltern aufzuhalten, dringenden Eigenbedarf an der im Wohnort der Eltern gelegenen Eigentumswohnung begründe.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Beklagten erhobene Rekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Weder in dessen Zulässigkeitsbegründung noch im Rekurs des Beklagten wird eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargetan.

1. Geht es darum, ob das Sachbegehren eines Klägers materiellrechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann, betrifft dies die Schlüssigkeit des Klagebegehrens bzw (wie hier) der gerichtlichen Aufkündigung vergleiche 2 Ob 248/05t; RIS-Justiz RS0037516; Rechberger/Klicka in Rechberger, ZPO3 Vor Paragraph 226, Rz 13). Dass sich das Sachbegehren aus den vorgetragenen Tatsachen nicht rechtlich ableiten lässt, kann zwei Ursachen haben: Entweder sind die vorgetragenen Tatsachen zu unvollständig geblieben, um die begehrte Rechtsfolge daraus ableiten zu können (Unschlüssigkeit wegen Unvollständigkeit) oder es lässt sich auch im Fall eines ergänzten Sachvortrags der behauptete Tatbestand nicht unter die für die Rechtsfolge maßgebenden Rechtsnormen subsumieren (Unschlüssigkeit im eigentlichen Sinn; 7 Ob 155/09h; Fasching in Fasching/Konecny2 römisch drei Paragraph 226, ZPO Rz 94). Die Prüfung der Schlüssigkeit erfolgt aufgrund des jeweiligen Tatsachenvorbringens des Klägers in erster Instanz; ihr kommt im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0116144, RS0037780).

Die Vorinstanzen haben die Schlüssigkeit des Sachbegehrens der Klägerin nach beiden Gesichtspunkten geprüft. Während das Erstgericht die Schlüssigkeit verneinte, wurde sie vom Berufungsgericht bejaht. Eine krasse Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof zwecks Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit zu Gunsten des Beklagten wahrgenommen werden müsste, ist ihm dabei nicht unterlaufen:

2. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG ist es als wichtiger Grund, der den Vermieter zur Kündigung des Mietvertrags berechtigt, anzusehen, wenn er die gemieteten Wohnräume für sich selbst oder für Verwandte in absteigender Linie dringend benötigt, wobei, wenn es sich um eine vom Wohnungseigentümer nach Wohnungseigentumsbegründung vermietete Eigentums-wohnung handelt, die sonst vorgesehene Interessenabwägung entfällt. Die jüngere Rechtsprechung geht von einem gemäßigteren Verständnis der im Zusammenhang mit dem dringenden Eigenbedarf ausgeformten Begriffe „Notstand“ und „Existenzgefährdung“ aus (1 Ob 111/01g; 7 Ob 146/06f; 3 Ob 110/09m; 6 Ob 203/09k), wenngleich bei der Beurteilung des dringenden Bedarfs nach wie vor ein strenger Maßstab anzulegen ist (4 Ob 169/09w; 3 Ob 110/09m; 6 Ob 203/09k). Mehrfach wurde ausgesprochen, dass der Eigentümer einer Wohnung in erster Linie sein Eigentum zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses heranziehen darf. Der Vermieter, der über keine ausreichende Wohnmöglichkeit verfügt, darf im Allgemeinen mit seiner Eigenbedarfskündigung nicht schon deshalb auf die Möglichkeit einer anderweitigen Wohnversorgung verwiesen werden, weil eine solche Wohnmöglichkeit an sich gegeben wäre. Bei der Beurteilung, ob ein Wohnsitzwechsel und die damit verbundene Kündigung unabweislich notwendig sind, muss jede Art der Benötigung des Bestandgegenstands, die sich für den Vermieter aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergibt, das nur durch die Benützung der gekündigten Wohnung befriedigt werden kann, berücksichtigt werden (4 Ob 105/98i; 6 Ob 282/98h; 1 Ob 223/02d; 7 Ob 146/06f mwN; RIS-Justiz RS0068227, RS0109791).

3. Nach den Tatsachenbehauptungen der Klägerin verfügt sie in Österreich über keine ausreichende Wohnmöglichkeit. Als wichtigen persönlichen Grund für den beabsichtigten temporären Wohnsitzwechsel machte sie geltend, sich in der Nähe ihrer alten, kränklichen Eltern aufhalten zu wollen. In den bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen 1 Ob 619/95 und 1 Ob 223/02d wurde das Interesse, verstärkten Kontakt zu den nächsten Angehörigen zu unterhalten bzw den alten kranken Vater zu pflegen, unter den dort jeweils maßgeblichen Begleitumständen iSd Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG als schutzwürdig angesehen. Die auf der Grundlage des Prozessvorbringens der Klägerin vom Berufungsgericht angestellten, oben wiedergegebenen Erwägungen halten sich im Rahmen dieser Judikatur. Die Rechtsansicht, ein dringender Eigenbedarf der Klägerin an der vermieteten Eigentumswohnung könne - selbst bei Anlegung eines strengen Maßstabs - ohne Kenntnis der näheren Umstände nicht schon von vornherein ausgeschlossen werden, begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Eine allgemeine Aussage zu der den Zulassungsausspruch begründenden Fragestellung des Berufungsgerichts kommt schon wegen der typischen Einzelfallbezogenheit der Beurteilung der besonderen Dringlichkeit des Eigenbedarfs nicht in Betracht vergleiche 4 Ob 54/07f; 4 Ob 169/09w; 3 Ob 110/09m; RIS-Justiz RS0107878).

4. Da es der Klärung von Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht bedurfte, war der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO vergleiche RIS-Justiz RS0123222). Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen, weshalb ihr für die Rekursbeantwortung kein Kostenersatz gebührt.

Schlagworte

Streitiges Wohnrecht

Textnummer

E94398

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00215.09W.0617.000

Im RIS seit

06.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2012

Dokumentnummer

JJT_20100617_OGH0002_0020OB00215_09W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0037516 Rechtssatz 04.10.1984Zivilrecht
Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann.
RS0037780 Rechtssatz 12.07.1988Zivilrecht
Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden; ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, kann daher nie eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 …
RS0067285 Rechtssatz 19.11.1969Zivilrecht
Nach ständiger Rechtsprechung kann sich der Vermieter wegen seines dringenden Eigenbedarfes nur dann mit Erfolg auf den Kündigungsgrund des § 19 Abs 1 MG stützen, wenn die Aufrechterhaltung des derzeitigen Zustandes seine Lage so gefährden würde, daß an die …
RS0068227 Rechtssatz 10.10.1956Zivilrecht
Ein dringender Eigenbedarf setzt einen Notstand voraus, nämlich die unabweisliche Notwendigkeit, den vorhandenen Zustand sobald als möglich zu beseitigen. Allerdings muss jede Art der Benötigung des Bestandgegenstandes berücksichtigt werden, die sich für de …
RS0070475 Rechtssatz 27.04.1989Zivilrecht
Gerade die nunmehr in das MRG aufgenommene Bestimmung des § 30 Abs 2 Z8 lit b MRG lässt erkennen, dass auch der Gesetzgeber die Absicht einer Person, ihren Wohnbedarf in einer ihr gehörigen Eigentumswohnung zu befriedigen, privilegiert. Im allgemeinen darf …
RS0070482 Rechtssatz 20.06.1984Zivilrecht
Bei Beurteilung der Frage des dringenden Eigenbedarfs ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfs ist demnach nur dann gegeben, wenn auf Seiten des Vermieters ein Notstand, also die unabweisliche Notwendigkeit, den be …
RS0087596 Rechtssatz 22.11.1995Zivilrecht
Bei der Beurteilung der unabweislichen Notwendigkeit eines Wohnsitzwechsels muss jede Art der Benötigung des Bestandgegenstandes berücksichtigt werden, die sich für den Vermieter aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergibt, das n …
RS0107878 Rechtssatz 15.07.1997Zivilrecht
Ob der Eigenbedarf des Vermieters durch eine im Sinne des § 30 Abs 2 Z 9 MRG ausreichende Dringlichkeit charakterisiert ist, um die Kündigung eines Bestandverhältnisses zu ermöglichen, lässt sich nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilen.
RS0109791 Rechtssatz 21.04.1998Zivilrecht
Zu prüfen ist, ob der Kläger über eine "ausreichende Wohnmöglichkeit" verfügt, die einen Wohnsitzwechsel - und damit verbunden die Kündigung - nicht als unabweislich notwendig erscheinen ließe. Bei dieser Beurteilung muss jede Art der Benötigung des Bestand …
RS0116144 Rechtssatz 21.02.2002Zivilrecht
Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt im Allgemeinen - vom hier nicht vorliegenden Fall auffallender Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
RS0123222 Rechtssatz 14.02.2008Zivilrecht
Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit der Rechtsmittel gegen ein Teilurteil und einen Aufhebungsbeschluss im Sinn des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO des Berufungsgerichts findet ein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO nicht statt.