Der vom Beklagten erhobene Rekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Weder in dessen Zulässigkeitsbegründung noch im Rekurs des Beklagten wird eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dargetan.Der vom Beklagten erhobene Rekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Weder in dessen Zulässigkeitsbegründung noch im Rekurs des Beklagten wird eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargetan.
1. Geht es darum, ob das Sachbegehren eines Klägers materiellrechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann, betrifft dies die Schlüssigkeit des Klagebegehrens bzw (wie hier) der gerichtlichen Aufkündigung (vgl 2 Ob 248/05t; RIS-Justiz RS0037516; Rechberger/Klicka in Rechberger, ZPO3 Vor § 226 Rz 13). Dass sich das Sachbegehren aus den vorgetragenen Tatsachen nicht rechtlich ableiten lässt, kann zwei Ursachen haben: Entweder sind die vorgetragenen Tatsachen zu unvollständig geblieben, um die begehrte Rechtsfolge daraus ableiten zu können (Unschlüssigkeit wegen Unvollständigkeit) oder es lässt sich auch im Fall eines ergänzten Sachvortrags der behauptete Tatbestand nicht unter die für die Rechtsfolge maßgebenden Rechtsnormen subsumieren (Unschlüssigkeit im eigentlichen Sinn; 7 Ob 155/09h; Fasching in Fasching/Konecny2 III § 226 ZPO Rz 94). Die Prüfung der Schlüssigkeit erfolgt aufgrund des jeweiligen Tatsachenvorbringens des Klägers in erster Instanz; ihr kommt im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0116144, RS0037780).1. Geht es darum, ob das Sachbegehren eines Klägers materiellrechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann, betrifft dies die Schlüssigkeit des Klagebegehrens bzw (wie hier) der gerichtlichen Aufkündigung vergleiche 2 Ob 248/05t; RIS-Justiz RS0037516; Rechberger/Klicka in Rechberger, ZPO3 Vor Paragraph 226, Rz 13). Dass sich das Sachbegehren aus den vorgetragenen Tatsachen nicht rechtlich ableiten lässt, kann zwei Ursachen haben: Entweder sind die vorgetragenen Tatsachen zu unvollständig geblieben, um die begehrte Rechtsfolge daraus ableiten zu können (Unschlüssigkeit wegen Unvollständigkeit) oder es lässt sich auch im Fall eines ergänzten Sachvortrags der behauptete Tatbestand nicht unter die für die Rechtsfolge maßgebenden Rechtsnormen subsumieren (Unschlüssigkeit im eigentlichen Sinn; 7 Ob 155/09h; Fasching in Fasching/Konecny2 römisch drei Paragraph 226, ZPO Rz 94). Die Prüfung der Schlüssigkeit erfolgt aufgrund des jeweiligen Tatsachenvorbringens des Klägers in erster Instanz; ihr kommt im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0116144, RS0037780).
Die Vorinstanzen haben die Schlüssigkeit des Sachbegehrens der Klägerin nach beiden Gesichtspunkten geprüft. Während das Erstgericht die Schlüssigkeit verneinte, wurde sie vom Berufungsgericht bejaht. Eine krasse Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof zwecks Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit zu Gunsten des Beklagten wahrgenommen werden müsste, ist ihm dabei nicht unterlaufen:
2. Gemäß § 30 Abs 2 Z 8 MRG ist es als wichtiger Grund, der den Vermieter zur Kündigung des Mietvertrags berechtigt, anzusehen, wenn er die gemieteten Wohnräume für sich selbst oder für Verwandte in absteigender Linie dringend benötigt, wobei, wenn es sich um eine vom Wohnungseigentümer nach Wohnungseigentumsbegründung vermietete Eigentums-wohnung handelt, die sonst vorgesehene Interessenabwägung entfällt. Die jüngere Rechtsprechung geht von einem gemäßigteren Verständnis der im Zusammenhang mit dem dringenden Eigenbedarf ausgeformten Begriffe „Notstand“ und „Existenzgefährdung“ aus (1 Ob 111/01g; 7 Ob 146/06f; 3 Ob 110/09m; 6 Ob 203/09k), wenngleich bei der Beurteilung des dringenden Bedarfs nach wie vor ein strenger Maßstab anzulegen ist (4 Ob 169/09w; 3 Ob 110/09m; 6 Ob 203/09k). Mehrfach wurde ausgesprochen, dass der Eigentümer einer Wohnung in erster Linie sein Eigentum zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses heranziehen darf. Der Vermieter, der über keine ausreichende Wohnmöglichkeit verfügt, darf im Allgemeinen mit seiner Eigenbedarfskündigung nicht schon deshalb auf die Möglichkeit einer anderweitigen Wohnversorgung verwiesen werden, weil eine solche Wohnmöglichkeit an sich gegeben wäre. Bei der Beurteilung, ob ein Wohnsitzwechsel und die damit verbundene Kündigung unabweislich notwendig sind, muss jede Art der Benötigung des Bestandgegenstands, die sich für den Vermieter aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergibt, das nur durch die Benützung der gekündigten Wohnung befriedigt werden kann, berücksichtigt werden (4 Ob 105/98i; 6 Ob 282/98h; 1 Ob 223/02d; 7 Ob 146/06f mwN; RIS-Justiz RS0068227, RS0109791).2. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG ist es als wichtiger Grund, der den Vermieter zur Kündigung des Mietvertrags berechtigt, anzusehen, wenn er die gemieteten Wohnräume für sich selbst oder für Verwandte in absteigender Linie dringend benötigt, wobei, wenn es sich um eine vom Wohnungseigentümer nach Wohnungseigentumsbegründung vermietete Eigentums-wohnung handelt, die sonst vorgesehene Interessenabwägung entfällt. Die jüngere Rechtsprechung geht von einem gemäßigteren Verständnis der im Zusammenhang mit dem dringenden Eigenbedarf ausgeformten Begriffe „Notstand“ und „Existenzgefährdung“ aus (1 Ob 111/01g; 7 Ob 146/06f; 3 Ob 110/09m; 6 Ob 203/09k), wenngleich bei der Beurteilung des dringenden Bedarfs nach wie vor ein strenger Maßstab anzulegen ist (4 Ob 169/09w; 3 Ob 110/09m; 6 Ob 203/09k). Mehrfach wurde ausgesprochen, dass der Eigentümer einer Wohnung in erster Linie sein Eigentum zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses heranziehen darf. Der Vermieter, der über keine ausreichende Wohnmöglichkeit verfügt, darf im Allgemeinen mit seiner Eigenbedarfskündigung nicht schon deshalb auf die Möglichkeit einer anderweitigen Wohnversorgung verwiesen werden, weil eine solche Wohnmöglichkeit an sich gegeben wäre. Bei der Beurteilung, ob ein Wohnsitzwechsel und die damit verbundene Kündigung unabweislich notwendig sind, muss jede Art der Benötigung des Bestandgegenstands, die sich für den Vermieter aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergibt, das nur durch die Benützung der gekündigten Wohnung befriedigt werden kann, berücksichtigt werden (4 Ob 105/98i; 6 Ob 282/98h; 1 Ob 223/02d; 7 Ob 146/06f mwN; RIS-Justiz RS0068227, RS0109791).
3. Nach den Tatsachenbehauptungen der Klägerin verfügt sie in Österreich über keine ausreichende Wohnmöglichkeit. Als wichtigen persönlichen Grund für den beabsichtigten temporären Wohnsitzwechsel machte sie geltend, sich in der Nähe ihrer alten, kränklichen Eltern aufhalten zu wollen. In den bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen 1 Ob 619/95 und 1 Ob 223/02d wurde das Interesse, verstärkten Kontakt zu den nächsten Angehörigen zu unterhalten bzw den alten kranken Vater zu pflegen, unter den dort jeweils maßgeblichen Begleitumständen iSd § 30 Abs 2 Z 8 MRG als schutzwürdig angesehen. Die auf der Grundlage des Prozessvorbringens der Klägerin vom Berufungsgericht angestellten, oben wiedergegebenen Erwägungen halten sich im Rahmen dieser Judikatur. Die Rechtsansicht, ein dringender Eigenbedarf der Klägerin an der vermieteten Eigentumswohnung könne - selbst bei Anlegung eines strengen Maßstabs - ohne Kenntnis der näheren Umstände nicht schon von vornherein ausgeschlossen werden, begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Eine allgemeine Aussage zu der den Zulassungsausspruch begründenden Fragestellung des Berufungsgerichts kommt schon wegen der typischen Einzelfallbezogenheit der Beurteilung der besonderen Dringlichkeit des Eigenbedarfs nicht in Betracht (vgl 4 Ob 54/07f; 4 Ob 169/09w; 3 Ob 110/09m; RIS-Justiz RS0107878).3. Nach den Tatsachenbehauptungen der Klägerin verfügt sie in Österreich über keine ausreichende Wohnmöglichkeit. Als wichtigen persönlichen Grund für den beabsichtigten temporären Wohnsitzwechsel machte sie geltend, sich in der Nähe ihrer alten, kränklichen Eltern aufhalten zu wollen. In den bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen 1 Ob 619/95 und 1 Ob 223/02d wurde das Interesse, verstärkten Kontakt zu den nächsten Angehörigen zu unterhalten bzw den alten kranken Vater zu pflegen, unter den dort jeweils maßgeblichen Begleitumständen iSd Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG als schutzwürdig angesehen. Die auf der Grundlage des Prozessvorbringens der Klägerin vom Berufungsgericht angestellten, oben wiedergegebenen Erwägungen halten sich im Rahmen dieser Judikatur. Die Rechtsansicht, ein dringender Eigenbedarf der Klägerin an der vermieteten Eigentumswohnung könne - selbst bei Anlegung eines strengen Maßstabs - ohne Kenntnis der näheren Umstände nicht schon von vornherein ausgeschlossen werden, begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Eine allgemeine Aussage zu der den Zulassungsausspruch begründenden Fragestellung des Berufungsgerichts kommt schon wegen der typischen Einzelfallbezogenheit der Beurteilung der besonderen Dringlichkeit des Eigenbedarfs nicht in Betracht vergleiche 4 Ob 54/07f; 4 Ob 169/09w; 3 Ob 110/09m; RIS-Justiz RS0107878).
4. Da es der Klärung von Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht bedurfte, war der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen.4. Da es der Klärung von Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht bedurfte, war der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO (vgl RIS-Justiz RS0123222). Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen, weshalb ihr für die Rekursbeantwortung kein Kostenersatz gebührt. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO vergleiche RIS-Justiz RS0123222). Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen, weshalb ihr für die Rekursbeantwortung kein Kostenersatz gebührt.