Die in den Revisionsbeantwortungen der Beklagten und des Nebenintervenienten gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels vorgetragene Rechtsansicht, die klagende Partei habe in ihrer Berufung die Rechtsrüge zur Abzugsposition 14 nicht gesetzmäßig ausgeführt, sodass sie in der Revision nicht mehr nachgeholt werden könne, trifft nicht zu. Die klagende Partei relevierte in der Berufung, das Berufungsgericht hätte ihren Anspruch auch unter dem Aspekt des Punktes 2.33.5 der Ö-NORM B 2110 sowie - dies stellte der Verweis auf die Berufungsausführungen zur Abzugsposition 13 klar - des § 1168 Abs 1 Satz 2 ABGB prüfen und auf der Grundlage ergänzender Feststellungen als berechtigt beurteilen müssen. Selbst wenn das Verlangen nach zusätzlichen Feststellungen teilweise am Neuerungsverbot scheitern musste, hat sie damit ausreichend konkret dargelegt, aus welchen Gründen ihr die rechtliche Beurteilung der Sache in der angefochtenen Entscheidung unrichtig erschien, ohne hiebei von Feststellungen des Erstgerichtes abzugehen (RIS-Justiz RS0043603). Das Berufungsgericht hat sich daher zu Recht mit den Argumenten der Rechtsrüge auseinandergesetzt.Die in den Revisionsbeantwortungen der Beklagten und des Nebenintervenienten gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels vorgetragene Rechtsansicht, die klagende Partei habe in ihrer Berufung die Rechtsrüge zur Abzugsposition 14 nicht gesetzmäßig ausgeführt, sodass sie in der Revision nicht mehr nachgeholt werden könne, trifft nicht zu. Die klagende Partei relevierte in der Berufung, das Berufungsgericht hätte ihren Anspruch auch unter dem Aspekt des Punktes 2.33.5 der Ö-NORM B 2110 sowie - dies stellte der Verweis auf die Berufungsausführungen zur Abzugsposition 13 klar - des Paragraph 1168, Absatz eins, Satz 2 ABGB prüfen und auf der Grundlage ergänzender Feststellungen als berechtigt beurteilen müssen. Selbst wenn das Verlangen nach zusätzlichen Feststellungen teilweise am Neuerungsverbot scheitern musste, hat sie damit ausreichend konkret dargelegt, aus welchen Gründen ihr die rechtliche Beurteilung der Sache in der angefochtenen Entscheidung unrichtig erschien, ohne hiebei von Feststellungen des Erstgerichtes abzugehen (RIS-Justiz RS0043603). Das Berufungsgericht hat sich daher zu Recht mit den Argumenten der Rechtsrüge auseinandergesetzt.
Die Revision ist im Sinne des Eventualantrages auch berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin macht geltend, hindernde Umstände auf der Bestellerseite müssten nicht immer zu einer Verzögerung der Werkerstellung führen. Es könne auch sein, dass solche Umstände - wie hier Planänderungen durch den Bauherrn - zu erhöhten Anstrengungen, erhöhtem Arbeitseinsatz, erhöhten Aufwendungen oder zu einer Änderung des Arbeitskonzeptes zwingen würden. Hier sei die klagende Partei gezwungen gewesen, zusätzlich einen Polier und einen Bauleiter einzusetzen. Das Erstgericht hätte zum diesbezüglichen Sachvorbringen der klagenden Partei Feststellungen treffen müssen.
Hiezu wurde erwogen:
Die Parteien schlossen einen Werkvertrag in der Form eines Einheitspreisvertrages, auf welchen vereinbarungsgemäß ua die Ö-NORM B 2110 idF vom 1. 3. 1995 Anwendung finden sollte. Die als mögliche Anspruchsgrundlagen in Betracht zu ziehenden Bestimmungen dieser Ö-NORMEN lauten:Die Parteien schlossen einen Werkvertrag in der Form eines Einheitspreisvertrages, auf welchen vereinbarungsgemäß ua die Ö-NORM B 2110 in der Fassung vom 1. 3. 1995 Anwendung finden sollte. Die als mögliche Anspruchsgrundlagen in Betracht zu ziehenden Bestimmungen dieser Ö-NORMEN lauten:
„2.23.3 Änderungen von Preisen, Preise für zusätzliche Leistungen:
Beeinflusst die vorgesehene Änderung einer Leistung oder der Umstände der Leistungserbringung den vertraglich vereinbarten Preis oder werden zusätzliche Leistungen vorgesehen (2.23.1 und 2.23.2), so ist der Anspruch auf Preisänderung (Änderung von Einheitspreisen, zusätzliche Preise oder Änderung von Pauschalpreisen) vor der Ausführung dieser Leistung dem Grunde nach beim Auftraggeber geltend zu machen, wenn der Anspruch auf Preisänderung nicht offensichtlich ist.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber hierüber ehestens ein Zusatzangebot mit auf den Preisgrundlagen und der Preisbasis des Vertrages erstellten neuen Preisen vorzulegen. Der Auftraggeber hat dasselbe ehestens zu prüfen und das Einvernehmen mit dem Auftragnehmer herzustellen."
„2.23.6 Änderung von Preisen infolge Abweichungen von den vorgesehenen Mengen:
Beeinflusst bei Leistungen, die nach Einheitspreisen abgerechnet werden, eine Abweichung der abzurechnenden Mengen von den im Vertrag angegebenen Mengen die Kosten der zu erbringenden Leistungen oder von Leistungsgruppen, so sind über Verlangen eines Vertragspartners neue Preise zu vereinbaren, wenn
(1) dies kalkulationsmäßig begründet ist und
(2) die Abweichung den Preis von Leistungsgruppen um mehr als 20 % oder den Gesamtpreis um mehr als 10 % nach oben oder nach unten ändert.
Dieses Verlangen ist dem Grunde nach ehestens nachweislich geltend zu machen."
„2.33.5 Mehrkosten bei Behinderung:
2.33.5.1 Ist die Behinderung durch Umstände verursacht worden, die für den Auftragnehmer vor dem Ablauf der Angebotsfrist nicht vorhersehbar waren oder im Bereich des Auftraggebers liegen, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der Mehrkosten, die mit der verlängerten Leistungsfrist zusammenhängen und durch die Behinderung entstanden sind."
Die klagende Partei hat die strittige Rechnungsposition auf die Behauptung, die „ständigen Änderungen der Pläne" hätten zu einem erhöhten Personaleinsatz geführt, gestützt. Die Vorinstanzen verneinten schon auf Grund des ihrer Ansicht nach unzureichenden Tatsachenvorbringens der klagenden Partei ohne Klärung des Sachverhaltes das Bestehen einer vertraglichen Anspruchsgrundlage, wobei sich die Anspruchsprüfung beim Erstgericht auf Punkt 2.23.6 und beim Berufungsgericht auf Punkt 2.33.5 der Ö-NORM beschränkte. Geht es darum, ob das Sachbegehren eines Klägers materiellrechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann, betrifft dies die Schlüssigkeit des Klagebegehrens (RIS-Justiz RS0037516). Gegenstand des Revisionsverfahrens ist somit die Beurteilung der Frage, ob das Klagebegehren in Ansehung der strittigen Rechnungsposition „Mehrkosten Massenerhöhung" (Abzugsposition 14) schlüssig ist. Auszugehen ist hiebei vom Tatsachenvorbringen in erster Instanz. Da die klagende Partei die Rechtsrüge gesetzmäßig ausgeführt hat, ist der Oberste Gerichtshof verpflichtet, die materiellrechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu überprüfen.
Diese Überprüfung ergibt, dass die Schlüssigkeit des revisionsverfangenen Teilbegehrens von den Vorinstanzen zu Unrecht verneint worden ist:
Das erstinstanzliche Tatsachenvorbringen der klagenden Partei, in welchem auch von Änderungen der „Ausschreibungen" die Rede ist, kann in seinem Gesamtzusammenhang nur dahin verstanden werden, dass der die Mehrkosten verursachende erhöhte Personaleinsatz auf nicht vorhersehbaren, von der Beklagten angeordneten Leistungsänderungen im Sinne des Punktes 2.23. der Ö-NORM beruhen soll. Nach Punkt 2.23.1 (in der nunmehrigen unveränderten Fassung vom 1. 3. 2002: Punkt 5.24.1) ist der Auftraggeber berechtigt, Art und Umfang der vereinbarten Leistungen oder die Umstände der Leistungserbringung zu ändern und/oder zusätzliche Leistungen zu verlangen, die im Vertrag nicht vorgesehen, aber zur Ausführung der Leistung notwendig sind, sofern solche Änderungen und/oder zusätzliche Leistungen dem Auftragnehmer zumutbar sind. Eine solche Leistungsänderung setzt eine Anordnung des Auftraggebers voraus, die ausdrücklich oder schlüssig erfolgen kann (Karasek, Ö-NORM B 2110 Rz 426; Gölles, Ö-NORMEN-Vertrag: Leistungsänderung und Behinderung, ecolex 1996, 839 [840]; Kropik, Der Bauvertrag und die Ö-NORM B 2110, 134). Hier stellen zu dieser Norm die „Angebotsbestimmungen" in den „Allgemeinen Bestimmungen" der Ausschreibung ergänzend klar, dass die Leistung von Nachtragspositionen nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages durchgeführt werden darf, wobei in dringenden Fällen das Einvernehmen mit der örtlichen Bauaufsicht herzustellen ist.
Änderungen von Plänen, die regelmäßig Teil der vertraglichen Leistungsbeschreibung und auch im vorliegenden Fall ausdrücklich erklärter Vertragsinhalt sind (Bauauftrag Punkt 3.), kommen als mögliche Variante von (schriftlich) angeordneten Leistungsänderungen durchaus in Betracht (vgl Krejci, Bauvertrag: Wer trägt das Baugrundrisiko? 75; Oberndorfer, Claim-Management und alternative Streitbeilegung im Bau- und Anlagenvertrag 52 und 135), wobei die Behauptung des Erfordernisses eines erhöhten, von der Kalkulation abweichenden Personaleinsatzes offen lässt, ob hiefür eine Änderung der Leistungsart, der Umstände der Leistungserbringung oder die Anordnung zusätzlicher Leistungen (zur Unterscheidung dieser Tatbestände vgl Karasek aaO Rz 430 ff; Oberndorfer/Straube, Kommentar zu den Ö-NORMEN des Vergabe- und Verdingungswesens2, Ö-NORM B 2110 Anm 23.1) ursächlich war. Beeinflusst die vorgesehene Änderung einer Leistung oder der Umstände der Leistungserbringung den vertraglich vereinbarten Preis oder werden zusätzliche Leistungen vorgesehen, ist der Anspruch auf Preisänderung vor der Ausführung dieser Leistung dem Grunde nach beim Auftraggeber geltend zu machen, wenn der Anspruch auf Preisänderung nicht offensichtlich ist (Punkt 2.23.3 bzw nunmehr [unverändert] Punkt 5.24.3; zu den Rechtsfolgen bei Unterlassung der Geltendmachung und zum Kriterium der Offenkundigkeit vgl Karasek aaO Rz 460 f; Kropik aaO 136 f).Änderungen von Plänen, die regelmäßig Teil der vertraglichen Leistungsbeschreibung und auch im vorliegenden Fall ausdrücklich erklärter Vertragsinhalt sind (Bauauftrag Punkt 3.), kommen als mögliche Variante von (schriftlich) angeordneten Leistungsänderungen durchaus in Betracht vergleiche Krejci, Bauvertrag: Wer trägt das Baugrundrisiko? 75; Oberndorfer, Claim-Management und alternative Streitbeilegung im Bau- und Anlagenvertrag 52 und 135), wobei die Behauptung des Erfordernisses eines erhöhten, von der Kalkulation abweichenden Personaleinsatzes offen lässt, ob hiefür eine Änderung der Leistungsart, der Umstände der Leistungserbringung oder die Anordnung zusätzlicher Leistungen (zur Unterscheidung dieser Tatbestände vergleiche Karasek aaO Rz 430 ff; Oberndorfer/Straube, Kommentar zu den Ö-NORMEN des Vergabe- und Verdingungswesens2, Ö-NORM B 2110 Anmerkung 23 Punkt eins, ) ursächlich war. Beeinflusst die vorgesehene Änderung einer Leistung oder der Umstände der Leistungserbringung den vertraglich vereinbarten Preis oder werden zusätzliche Leistungen vorgesehen, ist der Anspruch auf Preisänderung vor der Ausführung dieser Leistung dem Grunde nach beim Auftraggeber geltend zu machen, wenn der Anspruch auf Preisänderung nicht offensichtlich ist (Punkt 2.23.3 bzw nunmehr [unverändert] Punkt 5.24.3; zu den Rechtsfolgen bei Unterlassung der Geltendmachung und zum Kriterium der Offenkundigkeit vergleiche Karasek aaO Rz 460 f; Kropik aaO 136 f).
Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 251/99i = bbl 2000/24 (Karasek) = RdW 2000/188 bleibt für das soeben erörterte Prozedere dann kein Raum, wenn die Abänderung des Vertrages - die im damaligen Anlassfall zu einer von der Auftraggeberin initiierten Ausdehnung des vertraglichen Leistungsumfanges geführt hatte - ausdrücklich oder konkludent bereits zustande gekommen ist. Erteile der Auftraggeber, so der erste Senat, den zusätzlichen Auftrag ohne jeden Vorbehalt und nehme der Auftragnehmer diese Offerte - wenn auch bloß schlüssig - an, so komme schon damit die von ihm initiierte Vertragsänderung unter Einschluss der Vereinbarung eines angemessenen Entgeltes zustande, ohne dass es noch auf die in den erörterten Ö-NORM-Bestimmungen zur Sicherung der Interessen des Auftraggebers eingebauten Kautelen ankäme. Es wäre eben dessen Sache gewesen, vor seinem (auch schlüssigen) Anbot zur Vertragsänderung auf einem Zusatzanbot zu bestehen. Daraus folge, dass die Beklagte der Klägerin für deren in Auftrag gegebenen Mehr- bzw zusätzlichen Leistungen das angemessene Entgelt (§ 1152 ABGB) schulde (zu dieser Entscheidung vgl auch Karasek aaO Rz 459, 461 und 465; Gölles/Link, Kommentar zu den Ö-NORMEN B 2110 und B 2117 für Praktiker, Rz 5.24.3 - 1 und 3; Pachner, Berücksichtigung des voraussichtlichen Gesamtpreises, ZVB 2002/6 [Glosse Punkt 3]; Oberndorfer, Preisverschiebungen in Bau-Leistungsverzeichnissen, ZVB 2003/108; vgl ferner 9 Ob 41/04a; RIS-Justiz RS0112948). Diese Erwägungen könnten nach dem Vorbringen der klagenden Partei auch im vorliegenden Fall bedeutsam sein, wenn die - hier vorerst unterstellten - Änderungen der Pläne als Leistungsänderungen geradezu „zwingend" zu erhöhtem Personaleinsatz führen mussten.Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 251/99i = bbl 2000/24 (Karasek) = RdW 2000/188 bleibt für das soeben erörterte Prozedere dann kein Raum, wenn die Abänderung des Vertrages - die im damaligen Anlassfall zu einer von der Auftraggeberin initiierten Ausdehnung des vertraglichen Leistungsumfanges geführt hatte - ausdrücklich oder konkludent bereits zustande gekommen ist. Erteile der Auftraggeber, so der erste Senat, den zusätzlichen Auftrag ohne jeden Vorbehalt und nehme der Auftragnehmer diese Offerte - wenn auch bloß schlüssig - an, so komme schon damit die von ihm initiierte Vertragsänderung unter Einschluss der Vereinbarung eines angemessenen Entgeltes zustande, ohne dass es noch auf die in den erörterten Ö-NORM-Bestimmungen zur Sicherung der Interessen des Auftraggebers eingebauten Kautelen ankäme. Es wäre eben dessen Sache gewesen, vor seinem (auch schlüssigen) Anbot zur Vertragsänderung auf einem Zusatzanbot zu bestehen. Daraus folge, dass die Beklagte der Klägerin für deren in Auftrag gegebenen Mehr- bzw zusätzlichen Leistungen das angemessene Entgelt (Paragraph 1152, ABGB) schulde (zu dieser Entscheidung vergleiche auch Karasek aaO Rz 459, 461 und 465; Gölles/Link, Kommentar zu den Ö-NORMEN B 2110 und B 2117 für Praktiker, Rz 5.24.3 - 1 und 3; Pachner, Berücksichtigung des voraussichtlichen Gesamtpreises, ZVB 2002/6 [Glosse Punkt 3]; Oberndorfer, Preisverschiebungen in Bau-Leistungsverzeichnissen, ZVB 2003/108; vergleiche ferner 9 Ob 41/04a; RIS-Justiz RS0112948). Diese Erwägungen könnten nach dem Vorbringen der klagenden Partei auch im vorliegenden Fall bedeutsam sein, wenn die - hier vorerst unterstellten - Änderungen der Pläne als Leistungsänderungen geradezu „zwingend" zu erhöhtem Personaleinsatz führen mussten.
Das Tatsachenvorbringen der klagenden Partei ist jedenfalls ausreichend schlüssig, um die Überprüfung des darauf gestützten Anspruches nach den zu Punkt 2.23.3 der Ö-NORM dargelegten, in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien unter Berücksichtigung der zwischen den Vertragsparteien getroffenen besonderen Vereinbarungen zu ermöglichen. Dafür spricht auch der Inhalt des Begleitschreibens zur Schlussrechnung vom 19. 9. 2000 (Beil 25), auf welche sich die klagende Partei in erster Instanz berufen hat, und in dem die geltend gemachten Mehrkosten ausdrücklich auf Punkt 2.23 der Ö-NORM gestützt worden sind.
Die in diesem Zusammenhang hervorgehobene „enorme Massenmehrung" berechtigt nicht zu dem Schluss, dass sich die klagende Partei auf Punkt 2.23.6 der Ö-NORM (nunmehr in veränderter Fassung Punkt 5.24.6) als ausschließliche Anspruchsgrundlage festgelegt hat. Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 2 Ob 336/98w = ecolex 2000/207 (Längle) ausgeführt hat, ist die in dieser Norm geregelte „20 %-Klausel" dazu vorgesehen, kalkulativ begründete Änderungen von Einheitspreisen, die allein durch Mengenänderungen bedingt sind, bei sonstiger Unverändertheit der Art der Leistung und der Umstände der Leistungserbringung, gegenüber dem Vertragspartner durchzusetzen. Alle Mengenänderungen, die mit einer Änderung der Art der Leistung oder eine Änderung der Umstände der Leistungserbringung untrennbar verbunden sind, fallen daher aus dem Anwendungsbereich der zitierten Norm heraus (zur Abgrenzung zwischen Punkt 2.23.3 und 2.23.6 vgl Karasek aaO Rz 503; Gölles aaO 841; Gölles/Link aaO Rz 5.24.6 - 4; Krejci aaO 74 bis 77; Kropik aaO 140). Die klagende Partei hat sich aber, wie sich aus der bisherigen Erörterung ihres Prozessvorbringens ergibt, gerade auf solche leistungsändernde Umstände gestützt. Nur wenn der Anspruch in einer „bloßen" Mengenänderung begründet wäre, könnte aber die eine Änderung der Einheitspreise bei „Massenänderungen einzelner Positionen oder Leistungsgruppen" ausschließende Vertragsbestimmung in Punkt 3. des schriftlichen Bauauftrages zum Tragen kommen.Die in diesem Zusammenhang hervorgehobene „enorme Massenmehrung" berechtigt nicht zu dem Schluss, dass sich die klagende Partei auf Punkt 2.23.6 der Ö-NORM (nunmehr in veränderter Fassung Punkt 5.24.6) als ausschließliche Anspruchsgrundlage festgelegt hat. Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 2 Ob 336/98w = ecolex 2000/207 (Längle) ausgeführt hat, ist die in dieser Norm geregelte „20 %-Klausel" dazu vorgesehen, kalkulativ begründete Änderungen von Einheitspreisen, die allein durch Mengenänderungen bedingt sind, bei sonstiger Unverändertheit der Art der Leistung und der Umstände der Leistungserbringung, gegenüber dem Vertragspartner durchzusetzen. Alle Mengenänderungen, die mit einer Änderung der Art der Leistung oder eine Änderung der Umstände der Leistungserbringung untrennbar verbunden sind, fallen daher aus dem Anwendungsbereich der zitierten Norm heraus (zur Abgrenzung zwischen Punkt 2.23.3 und 2.23.6 vergleiche Karasek aaO Rz 503; Gölles aaO 841; Gölles/Link aaO Rz 5.24.6 - 4; Krejci aaO 74 bis 77; Kropik aaO 140). Die klagende Partei hat sich aber, wie sich aus der bisherigen Erörterung ihres Prozessvorbringens ergibt, gerade auf solche leistungsändernde Umstände gestützt. Nur wenn der Anspruch in einer „bloßen" Mengenänderung begründet wäre, könnte aber die eine Änderung der Einheitspreise bei „Massenänderungen einzelner Positionen oder Leistungsgruppen" ausschließende Vertragsbestimmung in Punkt 3. des schriftlichen Bauauftrages zum Tragen kommen.
Dass die behauptete Vorgangsweise der Beklagten auch zu einem Anspruch auf Vergütung der Mehrkosten nach Punkt 2.33.5 (nunmehr mit verändertem Wortlaut Punkt 5.34.5) der Ö-NORM führen könnte, ist aus dem erstinstanzlichen Vorbringen der klagenden Partei schon deshalb nicht ableitbar, weil der Tatbestand der Behinderung laut Punkt 2.33.1.1 (nunmehr: 5.33.1.1) nur Ereignisse umfasst, die den vorgesehenen Leistungsablauf verzögern oder unterbrechen, sodass die Einhaltung der Leistungsfrist gefährdet erscheint (Karasek aaO Rz 808; Gölles aaO 843). Umstände, aus denen eine mit den „ständigen Änderungen der Pläne" in ursächlichem Zusammenhang stehende Verzögerung in der Ausführung der Leistung bzw eine Bauzeitverlängerung erschließbar wäre, hat die klagende Partei jedoch nicht vorgebracht. Die davon abweichenden Behauptungen in zweiter Instanz wurden vom Berufungsgericht zutreffend als unzulässige Neuerungen qualifiziert. Wenngleich manche Autoren unter dem Begriff der „Behinderung" im Sinne der zitierten Norm auch die dem Auftraggeber nach Punkt 2.23.1 der Ö-NORM gestattete Anordnung geänderter oder zusätzlicher Leistungen verstehen (so etwa Schachinger, Die Bauverzögerung 84 und 94 ff; Kropik aaO 134 und 199; grundsätzlich aA Karasek aaO Rz 808 [vgl jedoch auch Rz 830, wo er vom Auftraggeber angeordnete Leistungsänderungen und Zusatzaufträge als Beispiel für aus der Sphäre des Auftraggebers stammende „Behinderungen" nennt]), erübrigt es sich daher, im derzeitigen Verfahrensstadium auf diese mögliche Anspruchsgrundlage näher einzugehen. Auch für die Beurteilung des geltend gemachten Aufwandes als Forcierungskosten, die der Abgeltung jener Mehrleistungen dienen sollen, die zur Einholung eines durch die Behinderung - oder durch die Anordnung von Leistungsänderungen oder zusätzlichen Leistungen - entstandenen Verzuges erforderlich sind, ergibt sich derzeit kein Anhaltspunkt.
Der Revisionswerberin ist hingegen beizupflichten, dass „hindernde" Umstände auf der Bestellerseite nicht immer zu einer Verzögerung der Werkerstellung führen müssen, der Auftragnehmer - wie von ihr in erster Instanz behauptet - aber dennoch zu erhöhtem Arbeitseinsatz und zu erhöhten Aufwendungen gezwungen sein kann (Karasek aaO Rz 851). Der Anspruch auf Vergütung der daraus resultierenden Mehrkosten richtet sich dann aber eben nicht nach Punkt 2.33.5, sondern bei Vorliegen der bereits dargelegten Voraussetzungen nach Punkt 2.23.3 der Ö-NORM (Schachinger aaO 97) und subsidiär, dh außerhalb des Anwendungsbereiches der Norm, nach § 1168 Abs 1 Satz 2 ABGB (herrschende Rechtsprechung: wbl 1987, 219; 5 Ob 558/93 = ecolex 1994, 814 mwN; 8 Ob 63/98t = ecolex 1998, 626; RIS-Justiz RS0021825; vgl dazu auch Krejci aaO 57 ff; derselbe in Rummel, ABGB3 § 1168 Rz 25; M. Bydlinski in KBB, § 1168 ABGB Rz 7; aA Rebhahn in Schwimann, ABGB3 § 1168 Rz 39).Der Revisionswerberin ist hingegen beizupflichten, dass „hindernde" Umstände auf der Bestellerseite nicht immer zu einer Verzögerung der Werkerstellung führen müssen, der Auftragnehmer - wie von ihr in erster Instanz behauptet - aber dennoch zu erhöhtem Arbeitseinsatz und zu erhöhten Aufwendungen gezwungen sein kann (Karasek aaO Rz 851). Der Anspruch auf Vergütung der daraus resultierenden Mehrkosten richtet sich dann aber eben nicht nach Punkt 2.33.5, sondern bei Vorliegen der bereits dargelegten Voraussetzungen nach Punkt 2.23.3 der Ö-NORM (Schachinger aaO 97) und subsidiär, dh außerhalb des Anwendungsbereiches der Norm, nach Paragraph 1168, Absatz eins, Satz 2 ABGB (herrschende Rechtsprechung: wbl 1987, 219; 5 Ob 558/93 = ecolex 1994, 814 mwN; 8 Ob 63/98t = ecolex 1998, 626; RIS-Justiz RS0021825; vergleiche dazu auch Krejci aaO 57 ff; derselbe in Rummel, ABGB3 Paragraph 1168, Rz 25; M. Bydlinski in KBB, Paragraph 1168, ABGB Rz 7; aA Rebhahn in Schwimann, ABGB3 Paragraph 1168, Rz 39).
Diese Erwägungen führen in Stattgebung der berechtigten Revision der klagenden Partei zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen im bekämpften Umfang. Das Erstgericht wird nach Erörterung der vorstehenden Rechtsausführungen mit den Parteien auch hinsichtlich der Rechnungsposition „Mehrkosten Massenerhöhung" (Abrechnungsposition 14) in das Beweisverfahren einzutreten und eine zur Beurteilung dieses Anspruches taugliche Tatsachengrundlage zu schaffen haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.