Rechtssatz RS0113176
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113176
Entscheidungsdatum
27.04.2006
Norm
ÖNorm B 2110 Pkt2.9.
ÖNorm B 2110 Pkt2.23.6.
Rechtssatz
Die 20 % Klausel ist dazu vorgesehen, kalkulativ begründete Änderungen von Einheitspreisen, die allein durch Mengenänderungen bedingt sind, bei sonstiger Unverändertheit der Art der Leistung und Umstände der Leistungserbringung, gegenüber dem Vertragspartner durchzusetzen. Damit fallen alle Mengenänderungen, die mit einer Änderung der Art der Leistung oder einer Änderung der Umstände der Leistungserbringung untrennbar verbunden sind, aus dem Anwendungsbereich der 20 % Klausel heraus. Die 20 % Klausel ist nicht dazu da, das Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung, jedenfalls bei größeren Mengenabweichungen zu ändern. Sie ist auch nicht geeignet, eine Ungleichwertigkeit des Leistungsaustausches, die schon mit Vertragsabschluss begründet wurde, nachträglich zu korrigieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113176
Dokumentnummer
JJR_20000222_OGH0002_0020OB00336_98W0000_001