Begründung:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines von ihr im Jahre 1986 angekauften Einfamilienhauses. Dieses vermietete sie ab 1. 7. 1992 an den Beklagten um einen monatlichen Bestandzins von ATS 3.700 brutto zuzüglich Betriebskosten. Der Beklagte bewohnt das Bestandobjekt mit seiner Lebensgefährtin seither ununterbrochen. Die Klägerin selbst wohnt in der selben Ortschaft im Haus ihres Lebensgefährten, das sich rund 30 m östlich des Bestandobjekts befindet. Der Vater der Klägerin bewohnt das Dachgeschoss eines Einfamilienhauses, das rund 200 m vom Wohnsitz der Klägerin entfernt ist. Dieses Dachgeschoss ist zu einer Wohnung bestehend aus Küche, Wohn- und Schlafzimmer sowie Badezimmer, WC und Nebenräumlichkeiten ausgebaut. Im Erdgeschoss des Hauses wohnt der 31-jährige Enkel, ein Neffe der Klägerin. Dieser ist aufgrund eines Übergabsvertrags, mit dem er sich unter anderem zur liebevollen Wartung und Pflege des Großvaters, vor allem im Krankheitsfall, so insbesondere zur Reinigung und Instandhaltung von Kleidung und Wäsche, zur Reinigung der Wohnung, Zubereitung der täglichen Mahlzeiten, Hilfeleistung bei Garten und Hausarbeiten, Herbeiholung eines Arztes und Beschaffung von Medikamenten verpflichtet hat, Eigentümer des vom Vater der Klägerin bewohnten Hauses. Der Vater der Klägerin ist 87 Jahre alt und leidet an einer schweren chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung sowie an cerebralen Störungen mit beginnender demenzieller Entwicklung und Polyarthrosen. Zur Nachtzeit treten bei ihm Atemnotanfälle auf, sodass er Inhalationsgeräte und Sauerstoff benötigt. Der Vater der Klägerin ist nicht mehr in Lage, allein für sich zu sorgen und benötigt ständig Unterstützung und Betreuung, insbesondere auch während der Nachtstunden. Es besteht die Möglichkeit, den Vater der Klägerin entweder in einer Pflegeanstalt unterzubringen oder zu Hause durchgehend zu versorgen. Das im Eigentum der Klägerin stehende Haus wäre trotz seiner alten Bausubstanz und der Durchfeuchtung im Sockelbereich aus medizinischer Sicht für die Pflege des Vaters der Klägerin gut geeignet. Hingegen ist seine Dachgeschosswohnung im Hause des Enkels vor allem wegen des Stiegenaufganges als Pflegeort unbrauchbar.
Der Enkel des Vaters der Klägerin ist berufstätig, verlässt in der Früh das Haus und kommt erst am späten Nachmittag zurück. Die 58-jährige Klägerin ist als Magistratsangestellte berufstätig, hatte aber vor, ab April 2002 in den dauernden Ruhestand zu treten. Die Klägerin kümmert sich seit Jahren um ihren Vater, pflegt ihn, fährt ihn zum Arzt und ist in Notfällen jederzeit für ihn erreichbar. Der Vater der Klägerin kann diese auch an ihrem Arbeitsplatz anrufen, wenn er Hilfe benötigt. Der Enkel des Vaters der Klägerin ist zwar bereit, seiner Verpflichtung aus dem Übergabsvertrag zu entsprechen, doch bestand für ihn bisher keine Notwendigkeit hiefür, weil die Klägerin ihren Vater pflegt. Der Lebensgefährte der Klägerin gestattet dieser nicht, ihren Vater in seinem Haus aufzunehmen. Mit ihrer am 8. 6. 2000 beim Erstgericht eingebrachten Aufkündigung trug die Klägerin im Wesentlichen vor, ihr Vater sei nicht mehr in der Lage, seinen Haushalt selbst zu besorgen. Er brauche ständige Betreuung, doch sei in der von ihm bewohnten Mansardenwohnung die notwendige Pflege nicht zu gewährleisten. Es sei der Klägerin vor allem im Winter und zur Nachtzeit nicht zumutbar, die Strecke von 200 m von ihrem jetzigen Wohnsitz zur Wohnung des Vaters zurückzulegen. Die Klägerin beabsichtige daher mit ihrem Vater gemeinsam das in ihrem Eigentum stehende Haus zu bewohnen und den Vater dort entsprechend zu pflegen. Die Dringlichkeit des Eigenbedarfs stelle einen echten Notstand dar, welcher von der Klägerin nicht selbst verschuldet worden sei.
Der Beklagte wendete ein, die Klägerin sei bei ihrem Lebensgefährten wohnversorgt. Sie könne ihren Vater weiterhin - wie schon bisher - in dessen Mansardenwohnung betreuen. Für die Klägerin bestehe kein echter Notstand. Das Bestandobjekt sei zur Pflege des Vaters der Klägerin, der ohnehin noch rüstig sei, nicht geeignet. Die Pflege des Vaters habe nach dem Übergabsvertrag darüber hinaus nicht die Klägerin, sondern der Enkel zu leisten.
Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung für rechtsunwirksam und wies das Räumungsbegehren ab. Es führte aus, weder der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 8 MRG noch jener des § 30 Abs 2 Z 9 MRG liege vor. Die Klägerin habe dem Beklagten weder in der Aufkündigung noch während des Verfahrens eine förmliche Ersatzbeschaffung angeboten, sodass der Eigenbedarfstatbestand nach § 30 Abs 2 Z 9 MRG ausscheide. Die nach dem Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 8 MRG erforderliche notstandsähnliche Situation sei nicht gegeben. Zwar stelle die Pflegebedürftigkeit des Vaters der Klägerin einen echten Notstand dar, doch sei dieser keine begünstigte Person im Sinne des Gesetzes, weil der Kündigungsgrund nur für den dringenden Wohnbedarf des Vermieters oder von dessen Verwandten in absteigender Linie gelte. Da zudem eine unbestrittene vertragliche Pflegeverpflichtung des Enkels bestehe, lägen auch aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Aufkündigung nicht vor. Das Gericht zweiter Instanz hob das Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Ein wichtiger Grund, wie etwa die Existenzgefährdung, der die Generalklausel des § 30 Abs 1 MRG anwendbar mache, liege schon nach dem Vorbringen der Klägerin nicht vor. Das dringende Wohnbedürfnis der Klägerin im Sinn des § 30 Abs 3 Z 8 MRG wäre allerdings dann zu bejahen, wenn sie beabsichtige, selbst in ihr Haus zu ziehen, um ihren Vater dort zu betreuen. Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 354 ABGB gehe die neuere Rechtsprechung nämlich davon aus, dass der Eigentümer einer Wohnung in erster Linie sein Eigentum zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses heranziehen dürfe. Der Gesetzgeber habe die Absicht einer Person, den Wohnbedarf in ihrem Einfamilienhaus zu befriedigen, dadurch privilegiert, dass er gemäß § 30 Abs 2 Z 8 lit a MRG in solchen Fällen von einer Interessenabwägung abgesehen habe. Daraus folge, dass der Vermieter mit seiner Eigenbedarfskündigung nicht schon deshalb auf die Möglichkeit einer anderweitigen Wohnungnahme verwiesen werden dürfe, weil eine solche Wohnmöglichkeit an sich gegeben sei. Der Umstand, dass die Klägerin derzeit im Haus ihres Lebensgefährten wohne, reiche daher zur Verneinung des dringenden Eigenbedarfs an dem in ihrem Eigentum stehenden Haus nicht aus. Das Erstgericht habe allerdings die von der Klägerin aufgestellte Prozessbehauptung, sie beabsichtige, ihr Einfamilienhaus gemeinsam mit ihrem Vater zu bewohnen, weder geprüft, noch hiezu Tatsachenfeststellungen getroffen. Das Ersturteil leide daher an einem Feststellungsmangel in Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO, weil die Tatsache eines Umzugs der Klägerin in ihr Einfamilienhaus nach dem Inhalt der Prozessakten bisher gar nicht erörtert worden sei.Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung für rechtsunwirksam und wies das Räumungsbegehren ab. Es führte aus, weder der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG noch jener des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG liege vor. Die Klägerin habe dem Beklagten weder in der Aufkündigung noch während des Verfahrens eine förmliche Ersatzbeschaffung angeboten, sodass der Eigenbedarfstatbestand nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG ausscheide. Die nach dem Kündigungstatbestand des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG erforderliche notstandsähnliche Situation sei nicht gegeben. Zwar stelle die Pflegebedürftigkeit des Vaters der Klägerin einen echten Notstand dar, doch sei dieser keine begünstigte Person im Sinne des Gesetzes, weil der Kündigungsgrund nur für den dringenden Wohnbedarf des Vermieters oder von dessen Verwandten in absteigender Linie gelte. Da zudem eine unbestrittene vertragliche Pflegeverpflichtung des Enkels bestehe, lägen auch aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Aufkündigung nicht vor. Das Gericht zweiter Instanz hob das Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Ein wichtiger Grund, wie etwa die Existenzgefährdung, der die Generalklausel des Paragraph 30, Absatz eins, MRG anwendbar mache, liege schon nach dem Vorbringen der Klägerin nicht vor. Das dringende Wohnbedürfnis der Klägerin im Sinn des Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 8, MRG wäre allerdings dann zu bejahen, wenn sie beabsichtige, selbst in ihr Haus zu ziehen, um ihren Vater dort zu betreuen. Unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 354, ABGB gehe die neuere Rechtsprechung nämlich davon aus, dass der Eigentümer einer Wohnung in erster Linie sein Eigentum zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses heranziehen dürfe. Der Gesetzgeber habe die Absicht einer Person, den Wohnbedarf in ihrem Einfamilienhaus zu befriedigen, dadurch privilegiert, dass er gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, Litera a, MRG in solchen Fällen von einer Interessenabwägung abgesehen habe. Daraus folge, dass der Vermieter mit seiner Eigenbedarfskündigung nicht schon deshalb auf die Möglichkeit einer anderweitigen Wohnungnahme verwiesen werden dürfe, weil eine solche Wohnmöglichkeit an sich gegeben sei. Der Umstand, dass die Klägerin derzeit im Haus ihres Lebensgefährten wohne, reiche daher zur Verneinung des dringenden Eigenbedarfs an dem in ihrem Eigentum stehenden Haus nicht aus. Das Erstgericht habe allerdings die von der Klägerin aufgestellte Prozessbehauptung, sie beabsichtige, ihr Einfamilienhaus gemeinsam mit ihrem Vater zu bewohnen, weder geprüft, noch hiezu Tatsachenfeststellungen getroffen. Das Ersturteil leide daher an einem Feststellungsmangel in Sinne des Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO, weil die Tatsache eines Umzugs der Klägerin in ihr Einfamilienhaus nach dem Inhalt der Prozessakten bisher gar nicht erörtert worden sei.
Entgegen der Meinung des Erstgerichts sei das Berufungsgericht der Auffassung, das Bestehen der vom Enkel vertraglich übernommenen Pflegeverpflichtung reiche nicht aus, das Vorliegen dringenden Eigenbedarfs der Klägerin zu verneinen. Dass der Enkel die Pflegeleistung persönlich zu erbringen habe, sei weder behauptet noch festgestellt worden. Er könne sich hiezu demnach auch anderer Personen, beispielsweise der Klägerin, bedienen, was im vorliegenden Fall nicht bloß deren familienrechtlicher oder moralischer Verpflichtung entspreche, sondern in sehr wesentlichem Maß die Qualität der Betreuungsleistung beeinflusse. Werde aber die ordnungsgemäße Erbringung der Pflege nur durch die Klägerin gewährleistet, dann könne der von ihr behauptete Eigenbedarf an ihrem Einfamilienhaus nicht unter Hinweis auf die vom Enkel übernommene Verpflichtung verneint werden.