Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Tendenzen der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht beachtet hat. Sie ist auch berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof vermag sich nämlich der Rechtsmeinung, daß die für den Kläger mit Schmerzen verbundene Weiterbenützung der Wohnung im ersten Stock das Erfordernis des Eigenbedarfs im Sinne des § 30 Abs 2 Z 9 MRG nicht erfüllt, nicht anzuschließen. Nach dieser Gesetzesstelle ist es als wichtiger Grund anzusehen, der den Vermieter zur Kündigung des Mietgegenstandes berechtigt, wenn der Vermieter den Mietgegenstand für sich selbst oder für Verwandte in gerader Linie dringend benötigt und dem Mieter Ersatz beschaffen wird. Unter dringendem Eigenbedarf war nach der bisherigen Rechtsprechung eine zumindest notstandsähnliche Situation zu verstehen, die nur dann zu bejahen sei, wenn der Wohnbedarf des Vermieters oder seiner begünstigten Verwandten jedenfalls nur so unzulänglich gedeckt sei, daß eine unabweisliche Notwendigkeit vorliege, diesen Mangel so bald wie möglich zu beseitigen. Die wörtliche Übernahme des Kündigungstatbestandes des § 19 Abs 2 Z 5 MG in die neue Regelung spreche für die Annahme, daß die jahrzehntelange Auslegung der alten Bestimmung - die sich an den tristen Verhältnissen der Kriegs- und Nachkriegszeit orientierte - weiter aufrechtzuerhalten sei, wäre es doch dem Gesetzgeber freigestanden, gegen diese Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffs etwas zu unternehmen, weshalb keine Anhaltspunkte für ein neues, den geänderten Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt entsprechendes Verständnis der Eigenbedarfsbestimmung vorliege. Der für das Erfordernis des dringenden Eigenbedarfs angelegte Maßstab dürfe daher trotz leichter Entspannung auf dem Wohnungsmarkt nicht gelocktert werden, wenngleich recht unterschiedliche Maßstäbe angelegt würden (WoBl 1997, 52 mit Anm Würth; WoBl 1993/7 mit Anm Call; WoBl 1991, 17, MietSlg 41.355/19). Gegen diese Rechtsauffassung bestehen erhebliche Bedenken der Lehre (Würth in Rummel2 Rz 36 zu § 30 MRG; Call in WoBl 1993, 17; Gimpel-Hinteregger, "Notstand" und "Existenzgefährdung" - die Rechtsprechung des OGH zum Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfs nach § 30 Abs 2 Z 8 und Z 9 MRG in JBl 1988, 16 ff ua).Der Oberste Gerichtshof vermag sich nämlich der Rechtsmeinung, daß die für den Kläger mit Schmerzen verbundene Weiterbenützung der Wohnung im ersten Stock das Erfordernis des Eigenbedarfs im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG nicht erfüllt, nicht anzuschließen. Nach dieser Gesetzesstelle ist es als wichtiger Grund anzusehen, der den Vermieter zur Kündigung des Mietgegenstandes berechtigt, wenn der Vermieter den Mietgegenstand für sich selbst oder für Verwandte in gerader Linie dringend benötigt und dem Mieter Ersatz beschaffen wird. Unter dringendem Eigenbedarf war nach der bisherigen Rechtsprechung eine zumindest notstandsähnliche Situation zu verstehen, die nur dann zu bejahen sei, wenn der Wohnbedarf des Vermieters oder seiner begünstigten Verwandten jedenfalls nur so unzulänglich gedeckt sei, daß eine unabweisliche Notwendigkeit vorliege, diesen Mangel so bald wie möglich zu beseitigen. Die wörtliche Übernahme des Kündigungstatbestandes des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MG in die neue Regelung spreche für die Annahme, daß die jahrzehntelange Auslegung der alten Bestimmung - die sich an den tristen Verhältnissen der Kriegs- und Nachkriegszeit orientierte - weiter aufrechtzuerhalten sei, wäre es doch dem Gesetzgeber freigestanden, gegen diese Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffs etwas zu unternehmen, weshalb keine Anhaltspunkte für ein neues, den geänderten Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt entsprechendes Verständnis der Eigenbedarfsbestimmung vorliege. Der für das Erfordernis des dringenden Eigenbedarfs angelegte Maßstab dürfe daher trotz leichter Entspannung auf dem Wohnungsmarkt nicht gelocktert werden, wenngleich recht unterschiedliche Maßstäbe angelegt würden (WoBl 1997, 52 mit Anmerkung Würth; WoBl 1993/7 mit Anmerkung Call; WoBl 1991, 17, MietSlg 41.355/19). Gegen diese Rechtsauffassung bestehen erhebliche Bedenken der Lehre (Würth in Rummel2 Rz 36 zu Paragraph 30, MRG; Call in WoBl 1993, 17; Gimpel-Hinteregger, "Notstand" und "Existenzgefährdung" - die Rechtsprechung des OGH zum Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfs nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8 und Ziffer 9, MRG in JBl 1988, 16 ff ua).
Die Rechtsprechung hat aber bereits ausgeführt, daß die Gefahr schwerer gesundheitlicher Schädigungen oder der Bedarf nach einer Pflegeperson zu berücksichtigen seien. Auch das Fehlen einer Wohnmöglichkeit in einem anderen Ort zur Ausübung des Berufes wurde bereits als Eigenbedarf anerkannt (Nachweise bei Würth aaO Rz 36).
Der Oberste Gerichtshof hat auch wiederholt ausgesprochen, daß der nach wie vor im bürgerlichen Recht im § 354 ABGB verankerte Grundsatz der freien Verfügbarkeit über das Eigentum gelte, der nur dort nicht zum Tragen komme, wo entgegenstehende Bestimmungen, wie etwa die Kündigungsbeschränkungen des MRG eine Ausnahme verfügten. Wenn diese Bestimmungen die Eigenbedarfskündigung auf den Fall der unbedingten Notwendigkeit einschränkten, könne daraus noch nicht abgleitet werden, daß der Vermieter (oder dessen Nachkommen) zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses grundsätzlich auf eine nicht in seinem Eigentum stehende Wohnmöglichkeit verwiesen werden müsse. Vielmehr sei davon auszugehen, daß der Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses mit Wohnung in erster Linie sein Eigentum zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses heranziehen wolle und dürfe (vgl WoBl 1997, 52 mwN).Der Oberste Gerichtshof hat auch wiederholt ausgesprochen, daß der nach wie vor im bürgerlichen Recht im Paragraph 354, ABGB verankerte Grundsatz der freien Verfügbarkeit über das Eigentum gelte, der nur dort nicht zum Tragen komme, wo entgegenstehende Bestimmungen, wie etwa die Kündigungsbeschränkungen des MRG eine Ausnahme verfügten. Wenn diese Bestimmungen die Eigenbedarfskündigung auf den Fall der unbedingten Notwendigkeit einschränkten, könne daraus noch nicht abgleitet werden, daß der Vermieter (oder dessen Nachkommen) zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses grundsätzlich auf eine nicht in seinem Eigentum stehende Wohnmöglichkeit verwiesen werden müsse. Vielmehr sei davon auszugehen, daß der Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses mit Wohnung in erster Linie sein Eigentum zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses heranziehen wolle und dürfe vergleiche WoBl 1997, 52 mwN).
Im vorliegenden Fall vertritt der erkennende Senat die Rechtsmeinung, daß Eigenbedarf nicht nur bei schwerer, lebensbedrohender gesundheitlicher Schädigung des Vermieters oder seiner Angehörigen bzw bei Gefahr einer leichten Verschlechterung eines gesundheitlichen Zustandes bei Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes zu bejahen ist, sondern daß Eigenbedarf bereits dann vorliegt, wenn die vom Vermieter bisher benützte Wohnung aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nur mehr mit Schmerzen benützbar ist. Dazu kommt, daß auch die Lebensgefährtin des Klägers die Wohnung nur mehr mit Hilfe von Dritten unter Benützung eines Tragestuhles verlassen kann.
Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß der Eigenbedarf eines Lebensgefährten zufolge der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung des § 30 Abs 2 Z 9 MRG bei Beurteilung, ob der Kündigungstatbestand hergestellt ist, nicht berücksichtigt werden kann. Doch ist aus der Tatsache, daß die Lebensgefährtin des Klägers die Wohnung alleine nicht mehr verlassen kann, doch auch die dadurch hervorgerufene Beeinträchtigung des Klägers zu berücksichtigen (vgl 1 Ob 619/95).Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß der Eigenbedarf eines Lebensgefährten zufolge der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG bei Beurteilung, ob der Kündigungstatbestand hergestellt ist, nicht berücksichtigt werden kann. Doch ist aus der Tatsache, daß die Lebensgefährtin des Klägers die Wohnung alleine nicht mehr verlassen kann, doch auch die dadurch hervorgerufene Beeinträchtigung des Klägers zu berücksichtigen vergleiche 1 Ob 619/95).
Zusammenfassend ergibt sich, daß Eigenbedarf des Klägers im Sinne des § 30 Abs 2 Z 9 MRG vorliegt.Zusammenfassend ergibt sich, daß Eigenbedarf des Klägers im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG vorliegt.
Da der Kläger sich ausdrücklich vorbehalten hat, der beklagten Partei einen Ersatzgegenstand anzubieten (AS 2), war im Sinne des § 32 Abs 1 MRG mit Zwischenurteil auszusprechen, daß der geltend gemachte Kündigungsgrund gegeben ist.Da der Kläger sich ausdrücklich vorbehalten hat, der beklagten Partei einen Ersatzgegenstand anzubieten (AS 2), war im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, MRG mit Zwischenurteil auszusprechen, daß der geltend gemachte Kündigungsgrund gegeben ist.
Im fortgesetzten Verfahren ist nach § 32 Abs 2 MRG vorzugehen.Im fortgesetzten Verfahren ist nach Paragraph 32, Absatz 2, MRG vorzugehen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.