Rechtssatz RS0070460
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070460
Entscheidungsdatum
23.11.1999
Rechtssatz
Der Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 8 MRG entspricht dem des § 19 Abs 2 Z 5 MG. Unterschiedlich sind nur die jeweils vorgesehenen Fälle des Entfalls der Interessenabwägung. Die wörtliche Übernahme des Kündigungstatbestandes des § 19 Abs 2 Z 5 MG in die neue Regelung spricht für die Annahme, daß die jahrzehntelange Auslegung der alten Bestimmung keine Bedenken des Gesetzgebers erweckt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte für ein neues, den geänderten Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt entsprechendes Verständnis der Eigenbedarfsbestimmung vor. Die zu § 19 Abs 2 Z 5 MG ergangene Rechtsprechung ist daher auch für die Bestimmung des § 30 Abs 2 Z 8 MRG anwendbar, soweit nicht über den Entfall der Interessenabwägung die Rechtslage eine Änderung erfahren hat.Der Kündigungstatbestand des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG entspricht dem des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MG. Unterschiedlich sind nur die jeweils vorgesehenen Fälle des Entfalls der Interessenabwägung. Die wörtliche Übernahme des Kündigungstatbestandes des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MG in die neue Regelung spricht für die Annahme, daß die jahrzehntelange Auslegung der alten Bestimmung keine Bedenken des Gesetzgebers erweckt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte für ein neues, den geänderten Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt entsprechendes Verständnis der Eigenbedarfsbestimmung vor. Die zu Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MG ergangene Rechtsprechung ist daher auch für die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG anwendbar, soweit nicht über den Entfall der Interessenabwägung die Rechtslage eine Änderung erfahren hat.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 598/84
Entscheidungstext OGH 20.06.1984 7 Ob 598/84
- 7 Ob 510/85
Entscheidungstext OGH 07.03.1985 7 Ob 510/85
- 6 Ob 548/85
Entscheidungstext OGH 27.06.1985 6 Ob 548/85
Auch
- 7 Ob 616/87
Entscheidungstext OGH 14.05.1987 7 Ob 616/87
Auch
- 2 Ob 670/86
Entscheidungstext OGH 01.09.1987 2 Ob 670/86
nur: Der Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 8 MRG entspricht dem des § 19 Abs 2 Z 5 MG. Die zu § 19 Abs 2 Z 5 MG ergangene Rechtsprechung ist daher auch für die Bestimmung des § 30 Abs 2 Z 8 MRG anwendbar. (T1) Beisatz: Eine Mitwirkung des OGH an der richtigen Konkretisierung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "dringender Eigenbedarf" im Wege der Fallvergleichung erscheint im Hinblick auf die umfangreiche Rechtsprechung hiezu nicht vonnöten. (T2) Veröff: WoBl 1988,92
- 3 Ob 536/87
Entscheidungstext OGH 28.10.1987 3 Ob 536/87
nur T1
- 7 Ob 580/89
Entscheidungstext OGH 27.04.1989 7 Ob 580/89
Auch; Veröff: MietSlg XLI/19
- 3 Ob 544/90
Entscheidungstext OGH 29.08.1990 3 Ob 544/90
Auch
- 1 Ob 546/91
Entscheidungstext OGH 15.05.1991 1 Ob 546/91
Vgl auch; Beis wie T2
- 8 Ob 581/91
Entscheidungstext OGH 20.02.1992 8 Ob 581/91
nur: Der Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 8 MRG entspricht dem des § 19 Abs 2 Z 5 MG. Unterschiedlich sind nur die jeweils vorgesehenen Fälle des Entfalls der Interessenabwägung. Die wörtliche Übernahme des Kündigungstatbestandes des § 19 Abs 2 Z 5 MG in die neue Regelung spricht für die Annahme, daß die jahrzehntelange Auslegung der alten Bestimmung keine Bedenken des Gesetzgebers erweckt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte für ein neues, den geänderten Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt entsprechendes Verständnis der Eigenbedarfsbestimmung vor. (T3) Beisatz: Mit Rücksicht darauf, daß die Rechtsprechung auch bei den auf die Gefahr gesundheitlicher Schädigung gestützten Eigenbedarfsfalles recht unterschiedliche Maßstäbe anlegt, bedarf es - entgegen der in der Entscheidung 2 Ob 670/86 (= WoBl 1982,92) vertretenen Auffassung - der Mitwirkung des OGH an der Konkretisierung des unbestimmten Gesetzesbegriffes des "dringenden Eigenbedarfs" im Wege der Fallvergleichung. (T4) Veröff: WoBl 1993,15 (Call)
- 5 Ob 1106/94
Entscheidungstext OGH 20.09.1994 5 Ob 1106/94
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4
- 1 Ob 507/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 507/95
nur T1; nur: Unterschiedlich sind nur die jeweils vorgesehenen Fälle des Entfalls der Interessenabwägung. (T5)
- 1 Ob 619/95
Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 619/95
Auch
- 7 Ob 2057/96t
Entscheidungstext OGH 11.06.1996 7 Ob 2057/96t
- 4 Ob 105/98i
Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 105/98i
Auch; nur: Die wörtliche Übernahme des Kündigungstatbestandes des § 19 Abs 2 Z 5 MG in die neue Regelung spricht für die Annahme, daß die jahrzehntelange Auslegung der alten Bestimmung keine Bedenken des Gesetzgebers erweckt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte für ein neues, den geänderten Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt entsprechendes Verständnis der Eigenbedarfsbestimmung vor. (T6); Beisatz: Der für das Erfordernis des dringenden Eigenbedarfs angelegte Maßstab dürfe daher trotz leichter Entspannung auf dem Wohnungsmarkt nicht gelockert werden, wenngleich recht unterschiedliche Maßstäbe angelegt werden. (T7) Veröff: SZ 71/70
- 7 Ob 166/97f
Entscheidungstext OGH 05.05.1998 7 Ob 166/97f
Abweichend
- 4 Ob 167/99h
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 4 Ob 167/99h
Vgl; nur T6; Beis wie T7; Beisatz: Durch die Bestimmungen über den Entfall einer Interessenabwägung nach § 30 Abs 2 Z 8 lit a und b MRG lässt der Gesetzgeber erkennen, er wolle die Absicht einer Person, den Wohnbedarf in seiner Eigentumswohnung oder seinem Einfamilienhaus zu befriedigen, dadurch privilegieren. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070460
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19840620_OGH0002_0070OB00598_8400000_004