Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachten Feststellungsmängel liegen nicht vor. Ob der Sohn der Klägerin den Arbeitsmarkt ständig verfolgt, muß nicht geklärt werden, weil auch nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen davon auszugehen ist, daß er ohne sein Verschulden bisher keinen Arbeitsplatz im erlernten akademischen Beruf erlangen konnte. Daß er die Absicht hat, einen Gastgewerbebetrieb zu eröffnen, und zwar für den Fall seiner Verehelichung zusammen mit seiner künftigen Frau, kann gleichfalls ohne ausdrückliche Feststellung als gegeben unterstellt werden. Der Hinweis aber, daß der Sohn der Klägerin aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, ein Lokal an einem anderen Standort anzumieten, ist deshalb nicht überzeugend, weil nicht dargetan wurde, daß nicht etwa gleich hohe Kosten auflaufen, wenn für den jetzigen Mieter ein derartiges Ersatzlokal zu beschaffen ist. Es sind daher keine zusätzlichen Tatsachenfeststellungen notwendig.
Dahingestellt bleiben kann auch der im Ersturteil anklingende Vorwurf, die klagende Partei neige dazu, Kündigungsgründe zu konstruieren, weil es darauf in diesem Verfahren nicht ankommt. Das Argument, wegen des anzubietenden Ersatzmietgegenstandes unter Übernahme der Übersiedlungskosten müsse an die Dringlichkeit des Eigenbedarfs bei einer Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 9 MRG kein so strenger Maßstab angelegt werden wie bei einer Kündigung ohne Ersatzbeschaffung, trifft nicht zu. Der Oberste Gerichtshof hat seit dem Inkrafttreten des MRG wiederholt ausgesprochen, daß der Begriff des dringenden Eigenbedarfs nach diesem Gesetz dasselbe bedeutet wie frührer nach dem MG, so daß die frühere Rechtsprechung auch weiterhin anwendbar ist (MietSlg. 36.435 f, 37.448). Auch beim dringenden Eigenbedarf nach § 30 Abs 2 Z 9 MRG muß demnach ein echter Notstand gegeben sein, nämlich die unabweisliche Notwendigkeit, den vorhandenen Zustand so bald als möglich zu beseitigen (MietSlg. 37.449, 37.453 mwN). Da das MRG in Kenntnis der strengen Auslegung der Rechtsprechung die früheren Rechtsbegriffe in diesem Bereich ausdrücklich übernommen hat, besteht kein Anlaß zu einer großzügigeren Auslegung (wie sie etwa Würth in Rummel, ABGB, Rz 36 zu § 30 MRG nahelegt). Nichts hätte den Gesetzgeber gehindert, bei jedem konkreten Eigenbedarf, dem nur die Dringlichkeit fehlt, für den Fall der Ersatzbeschaffung das Kündigungsrecht einzuräumen. Ein Notstand im Sinne der angeführten Rechtsprechung, der die wirtschaftliche Existenz des Sohnes der Klägerin bedroht (vgl Entsch. wie MietSlg. 15.337, 16.367, 20.405), ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es liegt kein dringender Bedarf nach Geschäftsräumlichkeiten vor. Nur wenn ein solcher gegeben wäre, dürfte der Vermieter bei einer Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 9 MRG in der Regel nicht auf das zu beschaffende Ersatzlokal verwiesen werden. Die klagende Partei hat sich zur Begründung der Dringlichkeit des Eigenbedarfes für ihren Sohn nur darauf berufen, daß dieser in seinem erlernten akademischen Beruf keine Anstellung finde, daß er durch praktische Arbeit im Gastgewerbe und Ablegung der entsprechenden Prüfung die Befähigung zur Ausübung des Gastgewerbes iSd § 193 Abs 1 GewO erlangt und daß er gemeinsam mit seiner Verlobten die ernste Absicht habe, einen Gastgewerbebetrieb zu eröffnen. Ihm stehe außer den aufgekündigten Geschäftsräumlichkeiten kein anderes Lokal zur Verfügung, er sei mittellos und habe schon für ein Kind zu sorgen.Dahingestellt bleiben kann auch der im Ersturteil anklingende Vorwurf, die klagende Partei neige dazu, Kündigungsgründe zu konstruieren, weil es darauf in diesem Verfahren nicht ankommt. Das Argument, wegen des anzubietenden Ersatzmietgegenstandes unter Übernahme der Übersiedlungskosten müsse an die Dringlichkeit des Eigenbedarfs bei einer Kündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG kein so strenger Maßstab angelegt werden wie bei einer Kündigung ohne Ersatzbeschaffung, trifft nicht zu. Der Oberste Gerichtshof hat seit dem Inkrafttreten des MRG wiederholt ausgesprochen, daß der Begriff des dringenden Eigenbedarfs nach diesem Gesetz dasselbe bedeutet wie frührer nach dem MG, so daß die frühere Rechtsprechung auch weiterhin anwendbar ist (MietSlg. 36.435 f, 37.448). Auch beim dringenden Eigenbedarf nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG muß demnach ein echter Notstand gegeben sein, nämlich die unabweisliche Notwendigkeit, den vorhandenen Zustand so bald als möglich zu beseitigen (MietSlg. 37.449, 37.453 mwN). Da das MRG in Kenntnis der strengen Auslegung der Rechtsprechung die früheren Rechtsbegriffe in diesem Bereich ausdrücklich übernommen hat, besteht kein Anlaß zu einer großzügigeren Auslegung (wie sie etwa Würth in Rummel, ABGB, Rz 36 zu Paragraph 30, MRG nahelegt). Nichts hätte den Gesetzgeber gehindert, bei jedem konkreten Eigenbedarf, dem nur die Dringlichkeit fehlt, für den Fall der Ersatzbeschaffung das Kündigungsrecht einzuräumen. Ein Notstand im Sinne der angeführten Rechtsprechung, der die wirtschaftliche Existenz des Sohnes der Klägerin bedroht vergleiche Entsch. wie MietSlg. 15.337, 16.367, 20.405), ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es liegt kein dringender Bedarf nach Geschäftsräumlichkeiten vor. Nur wenn ein solcher gegeben wäre, dürfte der Vermieter bei einer Kündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG in der Regel nicht auf das zu beschaffende Ersatzlokal verwiesen werden. Die klagende Partei hat sich zur Begründung der Dringlichkeit des Eigenbedarfes für ihren Sohn nur darauf berufen, daß dieser in seinem erlernten akademischen Beruf keine Anstellung finde, daß er durch praktische Arbeit im Gastgewerbe und Ablegung der entsprechenden Prüfung die Befähigung zur Ausübung des Gastgewerbes iSd Paragraph 193, Absatz eins, GewO erlangt und daß er gemeinsam mit seiner Verlobten die ernste Absicht habe, einen Gastgewerbebetrieb zu eröffnen. Ihm stehe außer den aufgekündigten Geschäftsräumlichkeiten kein anderes Lokal zur Verfügung, er sei mittellos und habe schon für ein Kind zu sorgen.
Es wurde hingegen nicht dargetan, daß der Sohn der Klägerin seinen Zweitberuf nur in der Form ausüben könne, daß er sich selbständig mache, weil eine Tätigkeit etwa als Geschäftsführer oder Pächter eines Gastgewerbebetriebes ausscheide, und daß seine wirtschaftliche Existenz nur sichergestellt werden könne, wenn es zur Erlangung entsprechender Geschäftsräumlichkeiten kommt. Die beim Sohn der Klägerin nachgewiesene (zweite) Berufsausbildung zielt nicht typischerweise auf die Ausübung des Berufes in Form einer selbständigen Tätigkeit, wie dies etwa bei einer Ausbildung zum Rechtsanwalt oder Notar der Fall wäre. Anhaltspunkte dafür, daß für den Sohn der Klägerin nur die Möglichkeit besteht, an dem Standort, an dem die beklagte Partei (und ihr Vorgänger) einen Gastgewerbebetrieb begründet und geführt haben, im selben Gewerbe tätig zu sein, bestehen nicht. Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich zu 6 Ob 599/87 in einem vergleichbaren Fall ausgesprochen, daß ein dringender Eigenbedarf iSd § 30 Abs 2 Z 9 MRG zum Zwecke der Neugründung einer Existenz nur beim Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden kann, wie etwa im Falle einer körperlichen Behinderung, die eine Erwerbstätigkeit nur in unmittelbarer Nähe der Wohnung zuläßt. Auch solche besonderen Umstände wurden im vorliegenden Fall von der klagenden Partei nicht behauptet und sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die von der klagenden Partei hervorgehobenen finanziellen Verhältnisse ihres Sohnes sind hiefür nicht ausreichend.Es wurde hingegen nicht dargetan, daß der Sohn der Klägerin seinen Zweitberuf nur in der Form ausüben könne, daß er sich selbständig mache, weil eine Tätigkeit etwa als Geschäftsführer oder Pächter eines Gastgewerbebetriebes ausscheide, und daß seine wirtschaftliche Existenz nur sichergestellt werden könne, wenn es zur Erlangung entsprechender Geschäftsräumlichkeiten kommt. Die beim Sohn der Klägerin nachgewiesene (zweite) Berufsausbildung zielt nicht typischerweise auf die Ausübung des Berufes in Form einer selbständigen Tätigkeit, wie dies etwa bei einer Ausbildung zum Rechtsanwalt oder Notar der Fall wäre. Anhaltspunkte dafür, daß für den Sohn der Klägerin nur die Möglichkeit besteht, an dem Standort, an dem die beklagte Partei (und ihr Vorgänger) einen Gastgewerbebetrieb begründet und geführt haben, im selben Gewerbe tätig zu sein, bestehen nicht. Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich zu 6 Ob 599/87 in einem vergleichbaren Fall ausgesprochen, daß ein dringender Eigenbedarf iSd Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG zum Zwecke der Neugründung einer Existenz nur beim Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden kann, wie etwa im Falle einer körperlichen Behinderung, die eine Erwerbstätigkeit nur in unmittelbarer Nähe der Wohnung zuläßt. Auch solche besonderen Umstände wurden im vorliegenden Fall von der klagenden Partei nicht behauptet und sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die von der klagenden Partei hervorgehobenen finanziellen Verhältnisse ihres Sohnes sind hiefür nicht ausreichend.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.